Einem Gesellschafter, der unterjährig in eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintritt, kann das Ergebnis für das gesamte Geschäftsjahr zuzurechnen sein. Allerdings muss dies nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs mit Zustimmung aller Gesellschafter bereits im Vorjahr vereinbart worden sein.
In dieser Ausgabe: BMF zur umsatzsteuerlichen Haftung bei elektronischen Marktplätzen, Schachtelprivileg bei doppelt ansässigen Gesellschaften sowie weitere interessante News und Entscheidungen aus dem Steuerbereich.
Ist ein Investitionsabzug einer Personengesellschaft rückgängig zu machen, ist die daraus resultierende Gewinnerhöhung entsprechend der Gewinnverteilungsabrede auf die Gesellschafter zu verteilen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem Urteil entschieden.
Wird im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage eine Pensionsrückstellung gebildet und erfolgt dies im Jahr der Veröffentlichung neuer "Heubeck-Richttafeln", existiert kein "Unterschiedsbetrag" im Sinne des § 6a Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz, der auf drei Jahre verteilt werden müsste.
Zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ist eine Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen (Änderung der Rechtsprechung). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Eine Klagebefugnis der inländischen Feststellungsbeteiligten einer ausländischen (Fonds-)Personengesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegeben, wenn über die Auslegung und steuerrechtliche Anerkennung der Gewinnverteilungsabrede Streit besteht. Die Klagebefugnis der Gesellschafter entfällt auch nicht deshalb zugunsten einer alleinigen Klagebefugnis der Gesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, weil das Finanzamt aus der Nichtanerkennung der Gewinnverteilungsabrede den Schluss zieht, dass kapital-disproportionale Gewinnanteile aus einem Carried Interest auf Ebene der Fondsgesellschaft als Tätigkeitsvergütungen und Aufwendungen der Gesellschaft zu behandeln sind und dies in der Ermittlung der festzustellenden Einkünfte auf der Gesellschaftsebene berücksicht ...
In einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur Frage der Darlegungs- und Beweislastverteilung bei § 50d Abs. 9 (Einkommensteuergesetz) EStG entschieden. Das Gericht kam im Rahmen seiner summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige bereits seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, sodass das Finanzamt das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines Falls von § 50d Abs. 9 EStG im Schätzwege annehmen durfte.
Eine nach Ablauf des Abzugsjahres getroffene Gewinnverteilungsabrede, die für den Fall der Nichtinvestition eine vom bisher geltenden Gewinnverteilungsschlüssel abweichende Zuordnung des Gewinns aus der Rückgängigmachung des IAB trifft, ist steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag (EAV) nicht gem. §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, 14 Abs. 1 Nr. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) tatsächlich durchgeführt wird, wenn der gegen die Organträgerin bestehende Anspruch auf Verlustübernahme in der Bilanz der Organgesellschaft nicht ausgewiesen wird – und zwar auch dann, wenn (wie im vorliegenden Fall) die Zahlung des Verlustausgleichbetrages tatsächlich erfolgt.
In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof sich zur Anwendung der DSGVO und insbesondere zur Frage der Reichweite des Auskunftsanspruchs gegenüber dem Finanzamt geäußert. Die Entscheidungen reihen sich ein in die bisher zahlreichen Urteile des BFH, in denen das Gericht zur Anwendung der DSGVO und den sich in diesem Zusammenhang ergebenden Zweifelsfragen angerufen wurde.
Nach zähen Verhandlungen hat nun auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 22. März 2024 dem Vermittlungsergebnis zum Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) zugestimmt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Unternehmen, das Post-Universaldienstleistungen nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG, § 4 Nr. 11b UStG erbringt, Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 11b Satz 2 UStG hat.
Der Eintritt der Heilungswirkung nach den Übergangsregelungen in § 17 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 10b Satz 2 und 3 KStG n.F. zum gesetzlichen Erfordernis des dynamischen Verweises auf § 302 AktG (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG n.F.) hängt vom Verhalten des Steuerpflichtigen ab. Deshalb tritt bei Beendigung der steuerlichen Organschaft vor dem 01.01.2015 die Heilungswirkung gemäß § 34 Abs. 10b Satz 3 KStG n.F. nicht ein, wenn der Steuerpflichtige durch eine nach außen erkennbare Handlung den Willen äußert, eine Heilung des "fehlerhaften" Gewinnabführungsvertrages nicht herbeiführen, sondern die Rechtsfolgen des "fehlerhaften" Gewinnabführungsvertrages tragen zu wollen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass für jeden Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft eine Gebühr erhoben werden kann. Eine Antragsschrift kann dabei mehrere Anträge enthalten.
Am 17. Oktober 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben zur umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Kartellschadensersatz veröffentlicht.
Zur Frage, ob Nebentätigkeiten für die sogenannte erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung schädlich sind, hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass dem Steuerpflichtigen ein unternehmerischer Beurteilungsspielraum zukommt und die Nebentätigkeit nicht die einzig denkbare oder im Vergleich zu sämtlichen Nutzungsmöglichkeiten die wirtschaftlich sinnvollste Grundstücksnutzung sein muss.
Das Bundesfinanzministerium hat sein früheres Anwendungsschreiben zur Realteilung aktualisiert und auf seiner Homepage veröffentlicht. Das aktuelle BMF-Schreiben berücksichtigt unter anderem die in den vergangenen Jahren zur Realteilung ergangene Rechtsprechung. Darüber hinaus grenzt die Finanzverwaltung nunmehr die "echte" von der "unechten" Realteilung ab.