Der Bundestag hat am 7. November 2019 das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages zugestimmt.
Der Plan des Bundesfinanzministeriums sieht eine jährliche Fördersumme von 1,25 Milliarden Euro vor. Zunächst ist von einer Laufzeit von vier Jahren die Rede, danach soll eine Evaluation erstellt werden. Insgesamt plant das BMF somit fünf Milliarden Euro ein. Bund und Länder sollen dem Entwurf zufolge jeweils die Hälfte davon zahlen.
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht die Einführung einer steuerlichen Forschungszulage vor, die nicht an der Bemessungsgrundlage der Einkünfteermittlung und auch nicht an der festzusetzenden Steuer ansetzt. Sie soll unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation bei allen Unternehmen gleichermaßen wirken. Das geplante Gesetz soll vier Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden werden. Der vorliegende Referentenentwurf wurde an die Verbände übermittelt mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 3. Mai 2019.
Mit dem nunmehr seit dem 22. Mai 2019 vorliegenden Regierungsentwurf ist die Einführung einer steuerlichen Forschungszulage vorgesehen, die für alle steuerpflichtigen Unternehmen gleichermaßen gilt, unabhängig von deren Größe, der jeweiligen Gewinnsituation und dem Unternehmenszweck. Das geplante Gesetz soll fünf Jahre nach Inkrafttreten auf wissenschaftlicher Grundlage evaluiert werden.
Ausgabe 3/2019 vom 14. März 2019, u. a. mit folgenden Beiträgen: Gesetz zur Förderung von Forschung und Entwicklung geplant; Brexit; Verluste aus Knock-Out-Zertifikaten.
In seiner heutigen Plenarsitzung hat der Bundesrat sowohl dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität („JStG 2019“) als auch dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz) seine Zustimmung erteilt.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 30. Januar 2023 ein Schreiben veröffentlicht, mit dem der UStAE um spezielle Regelungen zur Abgrenzung des unternehmerischen vom nichtunternehmerischen Bereich der Forschungseinrichtungen ergänzt wird.
Wie im Beitrag EU Chips Act – Die Halbleiterstrategie der EU-Kommission aus beihilfenrechtlicher Perspektive ausgeführt, ist der EU Chips Act (EU-VO 2023/1781, ABl. EU 2023, Nr. L 229/1, ECA) Teil der europäischen Halbleiterstrategie. Dabei erkennt die EU-Kommission in ihrer Mitteilung „Ein Chip-Gesetz für Europa“ an, dass private Investitionen in die fortschrittlichen Produktionsanlagen öffentliche Unterstützung u.a. in Gestalt von Beihilfen i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV benötigen.
Das Bundeskabinett hat am 30. August 2023 den Entwurf zum Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) verabschiedet, das voraussichtlich im Januar 2024 in Kraft treten wird. Ziel des GDNG ist es, die Nutzung von Patientendaten zu vereinfachen, insbesondere zu Forschungszwecken und weiteren im Gemeinwohl liegenden Zwecken. Das GDNG enthält hierzu vier maßgebliche Neuerungen.
Alle Zeichen stehen auf "Grün“ - die Verkehrswende und der Markthochlauf der Elektromobilität sind im vollen Gange: Ein guter Anlass, sich frühzeitig mit der Umstellung des Unternehmens-Fuhrparks auf Strom und den Aufbau einer dazu benötigten Infrastruktur zu beschäftigen.