Das Finanzgericht Köln hatte dem EuGH Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von Freizeitparks vorgelegt. Für Schaustellerleistungen auf Jahrmärkten und Schaustellerleistungen in ortsfesten Vergnügungs- bzw. Freizeitparks gelten unterschiedliche Mehrwertsteuersätze. In seinem heutigen Urteil erachten die Europarichter eine solche unterschiedliche Behandlung im Grundsatz als mit dem Unionsrecht vereinbar. Dabei darf allerdings der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht verletzt werden.
Die Übertragung eines Gewerbebetriebs unter Zurückbehaltung eines Vorbehaltsnießbrauchs führt für sich genommen nicht zu einer unentgeltlichen Betriebsübertragung im Ganzen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Altersfreizeit (von zwei Tagen pro Jahr der Betriebszugehörigkeit), die unter den Bedingungen einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitsnehmers sowie der Vollendung dessen 60. Lebensjahres steht, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden können, auch wenn die Körperschaft daneben einen weiteren anerkannten Zweck fördert.
Verkauft ein Steuerpflichtiger über sein Internetportal Gutscheine für bestimmte Freizeiterlebnisse, erbringt er die durch den Gutschein versprochene Leistung entweder selbst oder ist hinsichtlich dieser Leistung als Vermittler tätig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Auch wenn nach unionsrechtlichen Vorgaben in Verbindung mit dem sogenannten Freizügigkeitsabkommen der Europäischen Union und der Schweiz bei einem im Jahr 2011 erfolgten Wegzug in die Schweiz die im Wegzugszeitpunkt entstehende nationale Steuer auf den Vermögenszuwachs (Wegzugsteuer) dauerhaft und zinslos zu stunden ist (EuGH, Urteil vom 26.02.2019, C-581/17 „Wächtler“), hindert dies die Festsetzung der Steuer nicht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine binnen 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember des Vorjahres auch dann gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG den Betriebsausgaben dieses Vorjahres zuzuordnen ist, wenn ihre Fälligkeit infolge der gewährten Dauerfristverlängerung erst nach Ablauf des Zehn-Tages-Zeitraums eingetreten konnte. Das zusätzliche Erfordernis der Fälligkeit innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums lässt sich nicht durch eine den Gesetzeswortlaut einschränkende Auslegung rechtfertigen.
Vor dem Europäischen Gerichtshof ging es in einem schwedischen Vorabentscheidungsersuchen erneut um Fragen zur Einfuhrmehrwertsteuerbefreiung bei der Wiedereinfuhr von Gegenständen in die Union, die unter eine Zollbefreiung fallen. Konkret: Ist die Einfuhrmehrwertsteuerbefreiung akzessorisch zur Zollbefreiung von wiedereingeführten Gegenständen oder sind beide Befreiungen eigenständig anzuwenden?
Bei Überweisungen liegt eine Vereinnahmung des Entgelts im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG)auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vor, wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die tägliche Ruhezeit für Arbeitnehmer kommt zur wöchentlichen Ruhezeit hinzu, auch wenn sie dieser unmittelbar vorausgeht Dies ist nach einem Urteil des EuGH auch dann der Fall, wenn die nationalen Rechtsvorschriften den Arbeitnehmern eine wöchentliche Ruhezeit gewähren, die länger ist als unionsrechtlich vorgegeben.
Ein Gewinn aus dem Wegzugsteuertatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) ist unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland eintritt (entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104, Tz 1). Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die 85%ige Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz zumindest die Einleitung von Maßnahmen zur Nutzbarmachung eines denkmalgeschützten Objekts für die Öffentlichkeit kurze Zeit nach Kenntnis des Erwerbs voraussetzt, während eine anschließende mehrjährige Umsetzungsphase unschädlich ist.
Das Finanzgericht Hamburg hat den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung u. a. darüber gebeten, ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegen steht, nach der das Recht zum Vorsteuerabzug auch dann bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes entsteht, wenn der Steueranspruch gegen den Leistenden nach nationalem Recht erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil die Klage einer japanischen Kapitalgesellschaft, die 100% der Anteile an einer deutschen GmbH hielt und von dieser in den Jahren 2009-2011 Dividenden bezog, auf Erteilung eines Freistellungsbescheids und Erstattung der Kapitalertragsteuer aufgrund einer Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Klägerin aufgrund ihrer Beteiligungshöhe nicht auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen könne.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat aktuell zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen im Hinblick auf den Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz und zum Zeitpunkt und zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung sowie zur Anwendung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) Stellung genommen. Im Zuge dessen wurde auch der Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil entschieden, dass eine Anrechnung von Schweizer Abzugsteuer in Höhe von 4,5 % auf die deutsche Einkommensteuer auf 4,5 % des Ertragsanteils der überobligatorischen Altersrente begrenzt ist.
Das Anfordern von Unterlagen kann eine Prüfungshandlung darstellen, durch die eine den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmende Außenprüfung wirksam beginnt. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem Urteil entschieden.
Die Europäische Kommission hat am 8. Mai 2020 beschlossen, den Mitgliedstaaten vorzuschlagen, die in der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung niedergelegten erstmaligen Meldezeitpunkte für meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (kurz DAC 6) aufgrund der Corona-Pandemie zu verschieben.