In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von Werbeträgern auch bei einem Dienstleistungsunternehmen möglich ist, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum zu dessen Anlagevermögen gehören würden.
Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten für Standflächen eines im Reisegewerbe tätigen Imbissbetriebs ist wegen der Voraussetzungslosigkeit der Eigentumsfiktion unabhängig davon möglich, ob es im Reisegewerbe Vergleichsbetriebe gibt. Nach dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs bewirkt auch eine regelmäßig nur für kurze Zeit erfolgende Anmietung von unterschiedlichen Standflächen deren Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen, wenn sich die wiederholte kurzfristige Anmietung ähnlicher Standflächen als Surrogat einer langfristigen Nutzung darstellt.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass bei der Berechnung der Gewerbesteuer die Entgelte, die ein Wasserversorgungsunternehmen für die Entnahme von Grundwasser aufgewandt hat, zu einem Viertel zu berücksichtigen sind. Diese gewerbesteuerliche Hinzurechnung beruht auf § 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG. Nach dieser Vorschrift ist dem Gewerbeertrag ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten hinzuzurechnen.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs muss auch bei einer Betriebs-Leasinggesellschaft, die im sogenannten Doppelstockmodell als Finanzierungsgesellschaft zwischengeschaltet ist, eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der in den Leasingraten enthaltenen fiktiven Zinsanteilen erfolgen.
Die Kosten eines Filmproduzenten zur Anmietung von Ausstattungsgegenständen zur Herstellung eines Films sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb anteilig hinzuzurechnen, wenn die Gegenstände nicht für andere Filmproduktionen verwendet werden können und daher nur kurzfristig und jeweils einmalig angemietet werden.
Entgelte für Messestandflächen, die ein Unternehmen zu Ausstellungszwecken anmietet, unterliegen nur dann der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss zu § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) entschieden.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Aufwendungen für die Überlassung von Werbeflächen (im Streitfall u.a. Bande und Trikots) sowie für die Überlassung eines Vereinslogos für Werbezwecke der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr.1 d) GewStG bzw. § 8 Nr. 1 f) GewStG unterliegen.
Die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 3 Gewerbesteuergesetz a.F. verstößt nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf bei einem in den USA ansässigen stillen Gesellschafter nicht gegen das Diskriminierungsverbot des DBA USA und die Kapitalverkehrsfreiheit.
Soll- und Habenzinsen, die aus wechselseitig gewährten Darlehen innerhalb eines Cash-Pools entstehen, sind bei der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Schuldzinsen in begrenztem Umfang miteinander verrechenbar. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs sind die vielfältigen wechselseitigen Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash-Pools bankarbeitstäglich zusammenzufassen und fortzuschreiben. Nur der Zins, der für einen gegebenenfalls verbleibenden Schuldsaldo entsteht, ist hinzurechnungsfähig.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für die Anmietung von Messestellplätzen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen.
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln unterliegt die vom Vermieter auf den Mieter umgelegte Grundsteuer nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die im Rahmen von Leasingverträgen aufgewendeten Wartungsgebühren gem. § 8 Nr. 1 d GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Entgelte, die die gewerbliche Vermieterin von Ferienimmobilien den Eigentümern derselben für die Zurverfügungstellung der Immobilien zahlt, der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG unterliegen.
Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass das Entgelt, welches für die Unterkunft von Mitarbeitern gezahlt wird, die sich an ständig wechselnden Arbeitsstätten "auf Montage" befinden, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG unterliegt.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Aufwendungen eines (Pauschal-)Reiseveranstalters, die dieser im Zuge des sogenannten Reisevorleistungseinkaufs im Zusammenhang mit Hotelunterkünften hat, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e Gewerbesteuergesetz unterliegen.
Der Bundesfinanzhof sich mit der Frage befasst, ob Aufwendungen für Messestände bei einer GmbH, deren Geschäftsgegenstand die Herstellung und Zulieferung von Produkten der Industrie ist, bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d und e Gewerbesteuergesetz zu erfassen sind. Dabei ist u. a. darauf abzustellen, ob die angemieteten Wirtschaftsgüter bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem aktuellen Urteil erneut zu der mit Blick auf die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG bedeutsamen Frage der Abgrenzung zwischen (fiktivem) Anlage- und Umlaufvermögen unter Zugrundelegung und Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung geäußert.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision auf ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts als nur teilweise begründet angesehen und entschieden, dass eine gewerbesteuerliche Zurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d) GewStG dann ausscheidet, wenn das Mietvertragselement dem gesamten Vertrag nicht das Gepräge gibt. Darüber hinaus wies der BFH die Revision als unbegründet ab und bejahte die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d) GewStG bei wiederholter Anmietung eines bestimmten Typs von sog. Mehrwegsteigen (Gemüsekisten) bei einer andauernden Geschäftsbeziehung (Annahme von fiktivem Anlagevermögen).
Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Miet- oder Pachtaufwendungen, die ohne das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG nach § 255 Abs. 2 und 2a HGB Herstellungskosten immaterieller Wirtschaftsgüter wären, die bereits im Jahr der Herstellung aus dem Anlagevermögen ausscheiden, nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG hinzugerechnet werden, obwohl eine Hinzurechnung bei der Herstellung materieller Wirtschaftsgüter unterbleiben würde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Begriff „Leasingraten“ im Rahmen der gewerbesteuerlich vorzunehmenden Hinzurechnung ist nach einem Urteil des Finanzgerichts München in einem wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Ob und welche als Nebenkosten bezeichneten Entgeltbestandteile dabei als Leasingraten hinzuzurechnen sind, bestimme sich nach der sogenannten „gesetzes-typischen Lastenverteilung“ eines Miet- und Pachtvertrags.