Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) betrifft die Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs in einem Fall, in dem der Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände diesen Erwerb besteuert hat, weil der Erwerber die Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer dieses Staates verwendet und nicht nachgewiesen hat, dass der Umsatz im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung mehrwertsteuerpflichtig war. Das Gericht der EU (EuG) hat diesen Konflikt nun in seinem aktuellen Urteil aufgelöst.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 12. Juli 2023 ein Schreiben zu den Anforderungen einer validierte EMCS-Eingangsmeldung als Gelangensnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung veröffentlicht.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu den geänderten Anforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, die sich aufgrund des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ergeben, Stellung genommen und im Zuge dessen den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert.
Hat das Finanzamt nicht dargelegt, dass ein Steuerbetrug begangen worden ist, kommt eine Versagung des Vorsteuerabzugs nach der sog. Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH nicht in Betracht. Die Nichtabfrage der USt-IdNr. des Empfängers zeitnah zur ersten innergemeinschaftlichen Lieferung und darauffolgend in regelmäßigen Abständen während der laufenden Lieferbeziehung kann nach den Umständen des Einzelfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen, die Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG ausschließt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Unternehmer kann für eine in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Inland keinen Anspruch auf Steuerminderung geltend machen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Veräußert der Unternehmer einen Miteigentumsanteil an einem Buch und wird dieses anschließend vom Erwerber in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht, ist die Veräußerung als innergemeinschaftliche Lieferung dann umsatzsteuerfrei, wenn objektiv feststeht, dass der veräußerte Gegenstand unmittelbar nach der Veräußerung in einen anderen Mitgliedstaat gebracht wurde.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist die Mehrwertsteuer, die ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Kunstgegenstands entrichtet hat, dessen spätere Lieferung der Differenzbesteuerung nach Art. 316 Abs. 1 der Mehrwertsteuer-Richtlinie unterliegt, Teil der Steuerbemessungsgrundlage dieser Lieferung. Vorausgegangen war diesem Urteil ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofes in der Rechtssache Mensing.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zu Anwendungsfragen bei der dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder nach § 18 Abs. 4f und 4g UStG Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend angepasst.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass das Ausstellen einer unterfakturierten Zweitrechnung nicht dazu führt, die Steuerfreiheit für die Ausfuhrlieferung aufgrund einer vom Abnehmer zu Lasten des Steueraufkommens eines Drittstaats begangenen Steuerhinterziehung zu versagen.
In einem tschechischen Vorabentscheidungsersuchen hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Lieferer, der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat geliefert hat, die Befreiung von der Mehrwertsteuer zu versagen ist, wenn dieser Lieferer nicht nachgewiesen hat, dass die Gegenstände an einen in dem letztgenannten Mitgliedstaat steuerpflichtigen Empfänger geliefert wurden, und die für die Überprüfung der Steuerpflichtigkeit des Empfängers erforderlichen Informationen fehlen.
Bei einem Reihengeschäft mit drei Lieferungen und vier Beteiligten setzt die Zuordnung der Versendung zu der zweiten Lieferung insbesondere die Feststellung voraus, ob zwischen dem Erstabnehmer und dem Zweitabnehmer die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, stattgefunden hat, bevor die Versendung erfolgte. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.
In einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen hat der EuGH zur Frage des Leistungsorts bei Umsätzen aus einer Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten Stellung genommen. Insbesondere hat er entschieden, dass der sich im Empfängerland befindliche Ort der Leistungserbringung nicht deswegen als im Ursprungsland befindlich angesehen werden darf, weil der leistende Unternehmer von einem Mehrwertsteuerbetrug Kenntnis hatte.
Eine Apotheke im EU-Ausland, die verschreibungspflichtige Arzneimittel an gesetzliche Krankenkassen liefert, ist aufgrund einer Rabattgewährung an die gesetzlich krankenversicherte Person umsatzsteuerrechtlich nicht zu einer Steuervergütung für die an die Krankenkasse ausgeführte Lieferung berechtigt. Dies hat der Europäische Gerichtshof aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des BFH entschieden.
In seinen Schlussanträgen hält der Generalanwalt daran fest, dass die Mehrwertsteuer, die ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb eines Kunstgegenstands bezahlt hat und dessen spätere Lieferung der Differenzbesteuerung unterliegt, in die Steuerbemessungsgrundlage der späteren Lieferung einbezogen wird. Seines Erachtens war es ein Fehler nicht die Steuer auszunehmen, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer beim Erwerb des Gegenstands unmittelbar an den Fiskus entrichtet hat. Die hier bestehende Lücke im EU-Recht könne nur durch ein Eingreifen des Unionsgesetzgebers behoben werden.
Das Bundesfinanzministerium hat am 8. Mai den Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften veröffentlicht. Im Mittelpunkt des Gesetzesvorhabens steht die steuerliche Förderung der Elektromobilität sowie fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf in zahlreichen anderen Bereichen des Steuerrechts.
Der Bundestag hat am 7. November 2019 dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („JStG 2019“) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages zugestimmt. In seiner Beschlussempfehlung hatte der Finanzausschuss mehrere Regelungsvorschläge des Bundesrates aufgegriffen.