Das Niedersächsische Finanzgericht hat dem EuGH Fragen zur Vergleichbarkeit von Krankenhausbehandlungen durch private Krankenhäuser und öffentlich-rechtliche Krankenhäuser vorgelegt, insbesondere ob die Anknüpfung der Steuerbefreiung von § 4 Nr. 14 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) an § 108 SGB V mit Unionsrecht vereinbar ist. Die Rechtsfrage betrifft die bis 31. Dezember 2019 geltende Rechtslage.
Werden Leistungen eines Gesundheitszentrums unabhängig von einem medizinisch diagnostizierten Krankheitsbild erbracht, fehlt diesen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs eine therapeutische Zweckbestimmung, so dass es sich nicht um steuerfreie Krankenhausbehandlungen oder steuerfreie ärztliche Heilbehandlungen handelt.
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Leistungen in privater Trägerschaft stehender Krankenhäuser hat der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden, dass Krankenhausleistungen eines nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Privatkrankenhauses nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL umsatzsteuerfrei sind. Dies unter anderem wegen fehlender Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung und mangels Vergleichbarkeit der Leistungen mit öffentlich-rechtlichen Kliniken.
Hinsichtlich des bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Umsatzsteuerrechts hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) der Frage nachzugehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Umsätze aus dem Betrieb eines privat betriebenen Krankenhauses mehrwertsteuerbefreit sind. Der bis 31. Dezember 2019 geltenden deutschen Regelung im Umsatzsteuergesetz steht Artikel 132 Abs. 1 Buchst. b der MwStSystRL entgegen. Gleichwohl präzisieren die Europarichter, unter welchen Voraussetzungen Behandlungen privater Krankenhausbetreiber mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts „in sozialer Hinsicht vergleichbar“ sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Leistungen einer Gutachterin, die im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten erstellt, nach nationalem Recht nicht von der Umsatzsteuer befreit sind. Auch eine Steuerbefreiung nach dem Unionsrecht ist nicht zu gewähren.
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil zu zwei Aspekten im Zusammenhang mit der Zuordnung von Gewinnen und Betriebsausgaben zum steuerbefreiten Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH entschieden.
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte sich bei seiner Entscheidung - soweit ersichtlich erstmals - mit der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Handels mit nicht-fungiblen Kryptowerten (sog. Non-Fungible Token, NFT) auseinanderzusetzen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 23. Juni 2022 ein Schreiben zur umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte sowie zur Anpassung der Nichtbeanstandungsregelung beim Vorsteuerabzug veröffentlicht.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 28. Juni 2021 ein umfangreiches Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reiseleistungen veröffentlicht.
Der Europäische Gerichtshof hat heute entschieden, dass telefonische Beratungsleistungen, die eine GmbH im Auftrag von gesetzlichen Krankenkassen durch sogenannte „Gesundheitscoaches“ ausführt, als steuerfreie Heilbehandlungen gelten können. Voraussetzung: Die Leistungen müssen eine therapeutische Zielsetzung verfolgen und die Berater ein vergleichbares Qualitätsniveau wie die von anderen Anbietern auf diese Weise erbrachten Leistungen aufweisen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21. Januar 2025 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen eines Tankkartensystems veröffentlicht.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 7. März 2025 ein Schreiben zu Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte veröffentlicht.
Das Bundesfinanzministerium hat sein früheres Anwendungsschreiben zur Realteilung aktualisiert und auf seiner Homepage veröffentlicht. Das aktuelle BMF-Schreiben berücksichtigt unter anderem die in den vergangenen Jahren zur Realteilung ergangene Rechtsprechung. Darüber hinaus grenzt die Finanzverwaltung nunmehr die "echte" von der "unechten" Realteilung ab.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem ausführlichen Anwendungsschreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten Stellung genommen. Vorausgegangen war ein Entwurf aus 2014, der den Verbänden zur vorherigen Stellungnahme zugeleitet wurde.
Ist die Tätigkeit einer Krankenschwester, die im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten erstellt, eine Tätigkeit, die nach Unionsrecht von der Mehrwertsteuerpflicht befreit ist? Der BFH hatte im April 2019 den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um entsprechende Vorabentscheidung gebeten. Die Luxemburger Richter haben nun im konkreten Vorlagefall entschieden, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG einer nationalen Versagung der Steuerfreiheit nicht entgegensteht, weil die als Subunternehmer tätige Krankenschwester nicht als anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter tätig ist.
Der Bundesfinanzhof hat den Europäischen Gerichtshof um Klärung gebeten, ob telefonische Beratungsleistungen, die eine GmbH im Auftrag von gesetzlichen Krankenkassen durch sogenannte „Gesundheitscoaches“ ausführt, als steuerfreie Heilbehandlungen gelten können.
Das Bundesfinanzministerium äußert sich in einem aktuellen Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen nach der Umsetzung der EU Gutschein-Richtlinie in nationales Recht. Im Zuge dessen wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend den neuen Gesetzesvorgaben geändert.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 11. Januar 2023 ein Schreiben veröffentlicht, nach dem die Grundsätze des BFH-Urteils vom 3. Juli 2014, V R 1/14, insoweit nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind, als der BFH als Voraussetzung eines durchlaufenden Postens dessen korrespondierende Behandlung in der Buchführung des Steuerpflichtigen fordert.