Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 20. August 2021 ein Schreiben zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Absatz 3 Nummer 5 UStG veröffentlicht.
In einem aktuellen BMF-Schreiben wird das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. März 2019 in der Rechtssache C-647/17 (Srf konsulterna) zur Frage des umsatzsteuerlichen Leistungsorts bei Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Wissenschaft umgesetzt und ein neuer Abschnitt 3a.7a in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingefügt.
Die unter der Ägide des für 2009 geltenden Umsatzsteuergesetzes geregelte Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz bezieht sich nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nur auf die Verwaltung inländischer Investmentvermögen, nicht aber auch auf ausländische Investmentvermögen, die dem Investmentgesetz nur in Bezug auf den Anteilsvertrieb unterlagen.
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchen des Saarländischen Finanzgerichts zum Leistungsort bei der unentgeltlichen privaten Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber hat der EuGH entschieden, dass es sich dabei per se nicht um eine entgeltliche Dienstleistung handelt, worauf sich die Beantwortung der eigentlichen Vorlagefrage zur Anwendbarkeit des Leistungsorts bei der Vermietung eines Beförderungsmittels an Nichtsteuerpflichtige erübrige. Letzteres wäre allerdings dann weiter zu prüfen, wenn der Arbeitnehmer die jährlichen Kfz-Kosten trägt.
Der Europäische Gerichtshof hatte im März 2019 in einem schwedischen Fall über die Frage der Umsatzsteuerpflicht von Unterrichtsleistungen zu befinden. Es handelte sich dabei um fünftägige Buchhaltungslehrgänge (Fortbildungen) einer schwedischen Tochtergesellschaft eines Berufsverbandes für Lohnbuchhaltungsberater, wobei die Teilnehmer in Schweden ansässige Steuerpflichtige waren. Das Urteil der Europarichter lässt auch Rückschlüsse über den Leistungsort bei Unterrichtsleistungen generell zu.
Bestehen Zweifel an einem Unternehmenssitz im Ausland, kommt die Annahme eines ausländischen Empfängerorts und damit eines Leistungsorts im Ausland nach § 3a Abs. 2 UStG nicht in Betracht. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Gewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG in einem Fall zu entscheiden, in dem die Kläger im Jahr vor der Leistungserbringung freiwillig Vorauszahlungen geleistet hatten.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs steht der Anwendung von § 13b Abs. 5 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (zur Steuerschuldnerschaft von Unternehmern und juristischen Personen als Leistungsempfänger) nicht entgegen, dass neben dem Unternehmer eine weitere Person Empfänger der Leistung ist, wenn der Unternehmer Schuldner des vollen Entgeltbetrages ist und der weitere Leistungsempfänger nicht zum Kreis der in § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG genannten Steuerschuldner gehört.
Vor dem EuGH ist die Steuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen, die durch eine „von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung“ erbracht werden zur Klärung aufgerufen. Die entscheidende Frage ist, welcher dieser beiden der „betreffende Mitgliedstaat“ konkret ist. Die Generalanwältin kam zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat, dem die Richtlinie über den Ort der Dienstleistung die Besteuerungsbefugnis überträgt, prüfen muss, ob die erbrachten Dienstleistungen eng mit der Wohlfahrtspflege und der sozialen Sicherheit verbunden sind.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 05. Mai 2022 ein Schreiben zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation veröffentlicht.
Die Bezeichnung der erbrachten Leistungen als „Trockenbauarbeiten" kann den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung genügen, wenn sie sich auf ein konkret bezeichnetes Bauvorhaben an einem bestimmten Ort bezieht.
Der Europäische Gerichtshof musste sich aufgrund eines schwedischen Vorabentscheidungsersuchen unter Beteiligung einer deutschen Gesellschaft mit umsatzsteuerlichen Fragen beschäftigen, die sich aus der Verwendung von Vorrichtungen (wie einer Karte oder Applikation) zum Aufladen von Elektrofahrzeugen ergeben. Das Ergebnis ist aus bestimmten Gründen abweichend von einer früheren Entscheidung der Luxemburger Richter aus 2023, wonach insgesamt eine einheitliche Lieferung vorliegt, die gleichwohl aus mehreren verschiedenen Leistungen an den betreffenden Ladepunkten bestehen kann.
Zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehören bei der Veräußerung eines Grundstücks an eine Gesellschaft nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes auch Leistungen eines Dritten an den Grundstücksveräußerer für den Erwerb von Anteilen an der künftig grundbesitzenden Gesellschaft, wenn der Hauptzweck dieser Leistungen darin besteht, den Grundstücksveräußerer zur Übertragung des Grundstücks an die Gesellschaft zu veranlassen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
In einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen hat der EuGH zur Frage des Leistungsorts bei Umsätzen aus einer Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten Stellung genommen. Insbesondere hat er entschieden, dass der sich im Empfängerland befindliche Ort der Leistungserbringung nicht deswegen als im Ursprungsland befindlich angesehen werden darf, weil der leistende Unternehmer von einem Mehrwertsteuerbetrug Kenntnis hatte.
Zur Inhaltsbestimmung eines Verwaltungsakts ist zwar der erklärte Wille der Behörde zu erfassen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften; allerdings ist ein in seinem Ausspruch eindeutig an einen bestimmten Adressaten gerichteter Bescheid insofern keiner Auslegung zugänglich. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20. Dezember 2017, C-529/16) lassen es die Art. 28 bis 31 ZK nicht zu, als Zollwert einen vereinbarten Transaktionswert zugrunde zu legen, der sich teilweise aus einem zunächst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und teilweise aus einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt, ohne dass sich sagen lässt, ob am Ende des Abrechnungszeitraums diese Berichtigung nach oben oder nach unten erfolgen wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Räumlichkeiten dann eigene Betriebsstätten i.S. des § 12 Satz 1 AO sein, wenn es sich hierbei um solche einer eingeschalteten Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft handelt und hierüber kein vertraglich eingeräumtes eigenes Nutzungsrecht besteht (BFH, Urteile vom 23. Februar 2011, I R 52/10; vom 24. August 2011, I R 46/10). Dies gilt aber nur, wenn die fehlende Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung oder Anlage des Dritten durch eine eigene unternehmerische Tätigkeit vor Ort ersetzt wird (beispielsweise Identität der Leitungsorgane, fortlaufende nachhaltige Überwachung in den Räumlichkeiten des Auftragsnehmers). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob sich das für die Annahme eines Einzweck-Gutscheins bestehende Erfordernis, dass der Ort der Leistung feststehen muss (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG und Art. 30a Nr. 2 MwStSystRL) a) nur auf die Ausgabe ("Verkauf eines Gutscheins an Kunden" i.S. des Abschn. 3.17 Abs. 1 Satz 11 UStAE) oder b) auch auf eine vorausgehende Übertragung ("Verkauf eines Gutscheins zwischen Unternehmern" i.S. des Abschn. 3.17 Abs. 1 Satz 10 UStAE) bezieht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen ADV-Beschluss entschieden.
Den Anforderungen an eine Betriebsstätte gemäß § 12 S. 1 AO, die auch für den abkommensrechtlichen Begriff der Betriebsstätte/festen Einrichtung (hier: DBA-Großbritannien 1964/1970 und 2010) prägend sind, wird entsprochen, wenn dem Dienstleistenden (hier: Flugzeugmechaniker/-ingenieur) im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung (hier: Wartungsarbeiten an Flugzeugen) personenbeschränkte Nutzungsstrukturen an ortsbezogenen Geschäftseinrichtungen (hier: Spind und Schließfach in Gemeinschaftsräumen auf dem Flughafengelände) zur Verfügung gestellt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Unselbständige Stiftungen können im Hinblick auf von ihrem Träger an sie erbrachte Verwaltungsleistungen nicht Leistungsempfängerinnen im umsatzsteuerlichen Sinn sein. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil entschieden.