Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 20. August 2021 ein Schreiben zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Absatz 3 Nummer 5 UStG veröffentlicht.
In einem aktuellen BMF-Schreiben wird das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. März 2019 in der Rechtssache C-647/17 (Srf konsulterna) zur Frage des umsatzsteuerlichen Leistungsorts bei Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Wissenschaft umgesetzt und ein neuer Abschnitt 3a.7a in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingefügt.
Mit dem Jahressteuergesetz 2026 sollen die Folgen unerkannter, aber auch fälschlich angenommener umsatzsteuerlicher Organschaft etwas entschärft werden – unter anderem dadurch, dass ein Erklärungserfordernis als zusätzliche Anforderung an eine Organschaft aufgenommen wird. In weiteren Änderungen werden vor allem – aber nicht nur – einige durch das EU-Paket „VAT in the Digital Age“ (ViDA) anstehenden Änderungen umgesetzt. Von besonderem praktischem Interesse ist die Anhebung des Zinssatzes für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen ab 2027.
Eine Weiterbelastung von Kosten – erst recht eine Hin- und Zurückbelastung – ist umsatzsteuerlich gegenstandslos, wenn keinerlei umsatzsteuerbare Leistungen zugrunde liegen. Ob das tatsächlich der Fall ist, sollte im Einzelfall aber sorgfältig geprüft werden.
Die Bundesregierung hat angekündigt, mitbestimmungsrechtliche Gestaltungen mit arbeitnehmerlos gegründeten Europäischen Gesellschaften (Societas Europaea – SE) einzuschränken. Unternehmen, die derzeit eine SE-Struktur planen oder vorbereiten, sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und bestehende Handlungsoptionen frühzeitig prüfen. Noch sind allerdings weder ein Gesetzentwurf noch konkrete Umsetzungs- oder Übergangsregelungen bekannt.
Die Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und dem Unionsrecht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 8. August 2025 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen veröffentlicht.
In einem aktuellen Schreiben nimmt das Bundesfinanzministerium zur Bildung von Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen Stellung.
Sind Nebenleistungen und Dienstleistungen, die nicht unmittelbar dem Zweck der kurzfristigen Beherbergung dienen von dem hierfür geltenden ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Umsatzsteuergesetz ausgeschlossen? Diese Frage gilt es aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesfinanzhofs in drei Fällen zu klären. Für die Generalanwältin ist fraglich, ob die unterschiedlichen Nebenleistungen in den drei Verfahren tatsächlich insgesamt steuerbare Umsätze im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellen.
Eine verbilligte, gegen ein nicht kostendeckendes Entgelt angebotene Reise, die den Besuch einer Kaufveranstaltung ohne Kaufzwang umfasst, fällt nach Meinung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unter die Margenbesteuerung infolge der Sonderregelung für Reiseleistungen nach § 25 UStG – was den Vorsteuerabzug ausschließt. Auch eine Negativmarge führt nicht zu einer Erstattung.
In einem aktuellen Urteil hat der Europäischen Gerichtshofes unter anderem entschieden, dass die Margenbesteuerung für Reiseleistungen auch dann anwendbar ist, wenn ein Steuerpflichtiger von Dritten touristische Dienstleistungen, insbesondere Beförderungsleistungen, erwirbt, um sie bei Ausflugsfahrten an Verbraucher zu verkaufen und dabei eine negative Marge erzielt.
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesfinanzhofs ist der Europäische Gerichtshof mit der Frage befasst, ob die in Artikel 26 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vorgesehene Sonderregelung für Reisebüros anwendbar ist, wenn der Steuerpflichtige Reiseleistungen mit Verlust erbringt und die Rentabilität nur durch den Verkauf von Waren im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen erreicht. Der Generalanwalt sieht dies in seinen heutigen Schlussanträgen skeptisch.
Das in § 12 Absatz 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz enthaltene Verbot der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für (Neben)Leistungen, die nicht unmittelbar der kurzfristigen Vermietung dienen, wie die Bereitstellung von Parkplätzen oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen, der Zugang zum WLAN-Netzwerk des Hotels und die Bereitstellung eines Frühstücks, stehen grundsätzlich nicht im Widerspruch zu den einschlägigen Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie. Dies hat der Europäische Gerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden, gleichzeitig aber unter anderem auf die Einhaltung des Grundsatzes der Neutralität verwiesen.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Nichtbeanstandungsregelung zur Anwendung des § 25 Umsatzsteuergesetz bei Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland erneut verlängert.
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesfinanzhofs hat der Europäische Gerichtshof zur umsatzsteuerlichen Behandlung von In-App-Käufen Stellung genommen. Der Streitfall betrifft die Rechtslage bis zum 31.12.2014. Mit seinem aktuellen Urteil stellt der EuGH den Regelungsgehalt des ab 2015 geltenden Art. 9a der MwSt-DVO mit der vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzunehmenden Auslegung von Art. 28 der MwStSystRL in Bezug auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen, u. a. über Appstores, gleich.
In einem niederländischen Fall hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden, dass die Steuerbefreiung für die von einem Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge und Sozialfürsorge erbrachte Dienstleistung nur gewährt werden kann, wenn das Gruppenmitglied selbst die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu erfüllt.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 10. November 2025 ein Schreiben zum Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug vor dem Übergang des Unternehmers zur Regelbesteuerung bzw. Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) veröffentlicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass es der Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung in einen anderen Mitgliedstaat nicht entgegensteht, wenn die Sicherheitsleistung, die das Hauptzollamt zuvor festgesetzt und die der Versender dementsprechend geleistet hatte, nicht die volle Höhe der möglicherweise entstehenden Schaumweinsteuer abdeckt.
Nach Meinung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) ist die Sacheinlage des Gesellschafters einer Einpersonengesellschaft in seine Gesellschaft ohne Gewährung zusätzlicher Anteile keine entgeltliche Leistung. Es kann sich aber um eine unentgeltliche Wertabgabe handeln.
Zum 1. Januar 2025 tritt eine wesentliche Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses gemäß § 4 Nr. 21 UStG in Kraft, die die Umsatzsteuerbefreiung für direkt dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erweitert und neu regelt.