Nach einem Urteil des EuGH in einem polnischen Fall ist die Lieferung von Elektrizität zum Aufladen von Elektrofahrzeugen eine Lieferung von Gegenständen, die aus mehreren verschiedenen Leistungen an den betreffenden Ladepunkten bestehen kann.
Bei einem Reihengeschäft mit drei Lieferungen und vier Beteiligten setzt die Zuordnung der Versendung zu der zweiten Lieferung insbesondere die Feststellung voraus, ob zwischen dem Erstabnehmer und dem Zweitabnehmer die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, stattgefunden hat, bevor die Versendung erfolgte. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, nicht um eine unselbständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt.
Das Bundesfinanzministerium hat im Lichte eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes aus 2017 seine Auffassung hinsichtlich des Vorliegens einer umsatzsteuerlichen Lieferung bei Miet- und Leasingverträgen geändert: Mietverträge mit Kaufoption können als eine Lieferung von Gegenständen und damit mit Fälligkeit der gesamten Umsatzsteuer bei Übergabe des Leasinggegenstands zu qualifizieren sein - vorausgesetzt, die Ausübung der Option ist die einzig offensichtlich vernünftige Wahl des Mieters.
Veräußert der Unternehmer einen Miteigentumsanteil an einem Buch und wird dieses anschließend vom Erwerber in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht, ist die Veräußerung als innergemeinschaftliche Lieferung dann umsatzsteuerfrei, wenn objektiv feststeht, dass der veräußerte Gegenstand unmittelbar nach der Veräußerung in einen anderen Mitgliedstaat gebracht wurde.
Bereits am 4. Oktober 2017 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Mietverträge mit Kaufoption als eine Lieferung von Gegenständen und damit mit Fälligkeit der gesamten Umsatzsteuer bei Übergabe des Leasinggegenstands zu qualifizieren sein können. Nämlich dann, wenn die Ausübung der Option die einzig offensichtlich vernünftige Wahl des Mieters darstellt.
Liefert ein Unternehmer mit einer von ihm hergestellten Biogasanlage vorsteuerabzugsberechtigt Strom gegen Entgelt, während er die mit der Anlage erzeugte Wärme unentgeltlich auf andere Personen überträgt, handelt es sich bei der Wärmelieferung um eine Zuwendung i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UstG). Diese ist einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt.
Der Unternehmer kann für eine in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Inland keinen Anspruch auf Steuerminderung geltend machen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 12. Juli 2023 ein Schreiben zu den Anforderungen einer validierte EMCS-Eingangsmeldung als Gelangensnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung veröffentlicht.
In einem tschechischen Vorabentscheidungsersuchen hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Lieferer, der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat geliefert hat, die Befreiung von der Mehrwertsteuer zu versagen ist, wenn dieser Lieferer nicht nachgewiesen hat, dass die Gegenstände an einen in dem letztgenannten Mitgliedstaat steuerpflichtigen Empfänger geliefert wurden, und die für die Überprüfung der Steuerpflichtigkeit des Empfängers erforderlichen Informationen fehlen.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist die Mehrwertsteuer, die ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Kunstgegenstands entrichtet hat, dessen spätere Lieferung der Differenzbesteuerung nach Art. 316 Abs. 1 der Mehrwertsteuer-Richtlinie unterliegt, Teil der Steuerbemessungsgrundlage dieser Lieferung. Vorausgegangen war diesem Urteil ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofes in der Rechtssache Mensing.
Der von dem Betreiber einer Kraft-Wärmekopplungsanlage erzeugte und selbst (dezentral) verbrauchte Strom wird umsatzsteuerlich nicht an den Stromnetzbetreiber geliefert. Daher sind auch die Voraussetzungen für eine Rücklieferung dieses Stroms durch den Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber nicht gegeben. Dies hat das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der von dem Betreiber eines Blockheizkraftwerks erzeugte und selbst (dezentral) verbrauchte Strom wird umsatzsteuerlich nicht an den Stromnetzbetreiber geliefert. Dies hat das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden.
In seinen Schlussanträgen hält der Generalanwalt daran fest, dass die Mehrwertsteuer, die ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb eines Kunstgegenstands bezahlt hat und dessen spätere Lieferung der Differenzbesteuerung unterliegt, in die Steuerbemessungsgrundlage der späteren Lieferung einbezogen wird. Seines Erachtens war es ein Fehler nicht die Steuer auszunehmen, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer beim Erwerb des Gegenstands unmittelbar an den Fiskus entrichtet hat. Die hier bestehende Lücke im EU-Recht könne nur durch ein Eingreifen des Unionsgesetzgebers behoben werden.
Wenn eine Erzeugerorganisation bei Vorlieferanten Gegenstände kauft, diese Gegenstände an ihr angeschlossene Mitglieder weiterliefert und von diesen eine nicht den Einkaufspreis deckende Zahlung erhält, ist der Betrag, den ein Betriebsfonds an die Erzeugerorganisation für die Lieferung dieser Gegenstände an die Erzeuger zahlt, Teil der Gegenleistung für die Lieferung an die Erzeuger und daher als Entgelt von dritter Seite anzusehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGHs entschieden.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu den geänderten Anforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, die sich aufgrund des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ergeben, Stellung genommen und im Zuge dessen den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert.
Der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung ist dem Erwerber eines (später nicht gelieferten) Blockheizkraftwerks nicht zu versagen, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Lieferung als sicher erschien. In drei Entscheidungen folgt der Bundesfinanzhof einem diesbezüglichen Urteil des Europäischen Gerichtshofes, dem er die betreffenden Fälle zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte.
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat der EuGH entschieden, dass die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die Eigentümer, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind - entgegen der gesetzlichen Vorschrift im Umsatzsteuergesetz - nicht von der Mehrwertsteuer befreit ist. Ein Vorsteuerabzug für den auf die Wärmeerzeugung entfallenden Anteil aus den Kosten für die Anschaffung und den Betrieb des Blockheizkraftwerks ist folglich möglich.
Die Nutzung eines Food-Courts in einem Einkaufszentrum kann beim Verzehr von Speisen als überwiegendes Dienstleistungselement zum Vorliegen einer sonstigen Leistung führen, wenn die Einräumung dieser Nutzungsmöglichkeit aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers dem Speisenanbieter zuzurechnen ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Eine Apotheke im EU-Ausland, die verschreibungspflichtige Arzneimittel an gesetzliche Krankenkassen liefert, ist aufgrund einer Rabattgewährung an die gesetzlich krankenversicherte Person umsatzsteuerrechtlich nicht zu einer Steuervergütung für die an die Krankenkasse ausgeführte Lieferung berechtigt. Dies hat der Europäische Gerichtshof aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des BFH entschieden.