Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 07. April 2022 die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 6. April 2022 zu den Folgen der Rechtsprechung zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie dem Vorliegen fiktiven Anlagevermögens veröffentlicht.
Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Miet- oder Pachtaufwendungen, die ohne das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG nach § 255 Abs. 2 und 2a HGB Herstellungskosten immaterieller Wirtschaftsgüter wären, die bereits im Jahr der Herstellung aus dem Anlagevermögen ausscheiden, nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG hinzugerechnet werden, obwohl eine Hinzurechnung bei der Herstellung materieller Wirtschaftsgüter unterbleiben würde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind.
Der Begriff der "Leasingraten" in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ist ‑ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen‑ wirtschaftlich zu verstehen. Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, sind Teil der "Leasingrate" und nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Unter den Begriff der Mietzinsen und Pachtzinsen i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG fallen nur Leistungen aufgrund solcher Verträge, die ihrem wesentlichen Gehalt nach Miet- oder Pachtverträge sind. Enthält der Vertrag neben der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung wesentliche nicht trennbare miet- oder pachtfremde Elemente, die ihn einem anderen Vertragstyp zuordnen oder zu einer Einordnung als Vertrag eigener Art führen, scheidet eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Entgelte insgesamt aus. Bei einem Sponsoringvertrag kann es sich um einen atypischen Schuldvertrag handeln, bei dem die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen, so dass auch eine nur teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typ ...
In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof im Gegensatz zur Vorinstanz entschieden, dass die vertraglich auf den Mieter oder Pächter eines Gewerbegrundstücks umgelegte Grundsteuer zur Miete gehört und deshalb gewerbesteuerlich dem Gewinn zum Teil wieder hinzuzurechnen ist.
Der Begriff „Leasingraten“ im Rahmen der gewerbesteuerlich vorzunehmenden Hinzurechnung ist nach einem Urteil des Finanzgerichts München in einem wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Ob und welche als Nebenkosten bezeichneten Entgeltbestandteile dabei als Leasingraten hinzuzurechnen sind, bestimme sich nach der sogenannten „gesetzes-typischen Lastenverteilung“ eines Miet- und Pachtvertrags.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision auf ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts als nur teilweise begründet angesehen und entschieden, dass eine gewerbesteuerliche Zurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d) GewStG dann ausscheidet, wenn das Mietvertragselement dem gesamten Vertrag nicht das Gepräge gibt. Darüber hinaus wies der BFH die Revision als unbegründet ab und bejahte die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d) GewStG bei wiederholter Anmietung eines bestimmten Typs von sog. Mehrwegsteigen (Gemüsekisten) bei einer andauernden Geschäftsbeziehung (Annahme von fiktivem Anlagevermögen).
Entgelte für Messestandflächen, die ein Unternehmen zu Ausstellungszwecken anmietet, unterliegen nur dann der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss zu § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) entschieden.
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln unterliegt die vom Vermieter auf den Mieter umgelegte Grundsteuer nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Anmietung eines Messestands nicht nur im Weitervermietungsfall nicht der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstaben d und e Gewerbesteuergesetz unterliegt, sondern auch im Fall der Anmietung durch den Endnutzer (Messeaussteller).
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Aufwendungen eines (Pauschal-)Reiseveranstalters, die dieser im Zuge des sogenannten Reisevorleistungseinkaufs im Zusammenhang mit Hotelunterkünften hat, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e Gewerbesteuergesetz unterliegen.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die im Rahmen von Leasingverträgen aufgewendeten Wartungsgebühren gem. § 8 Nr. 1 d GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs muss auch bei einer Betriebs-Leasinggesellschaft, die im sogenannten Doppelstockmodell als Finanzierungsgesellschaft zwischengeschaltet ist, eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der in den Leasingraten enthaltenen fiktiven Zinsanteilen erfolgen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Entgelte, die ein Reiseveranstalter an Hoteliers für die Überlassung von Hotelzimmern bezahlt, nicht der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterliegen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Rechtsprechung, wonach interne Miet- oder Pachtverträge zwischen einer Trägerkörperschaft und ihrem BgA über wesentliche Betriebsgrundlagen des BgA steuerrechtlich unbeachtlich sind, sinngemäß auch auf sog. interne Darlehen anzuwenden ist, die zur Finanzierung der aus Eigenmitteln der Trägerkörperschaft bestrittenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten wesentlicher Betriebsgrundlagen des BgA vereinbart wurden.
Das Bundesfinanzministerium hat im Lichte eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes aus 2017 seine Auffassung hinsichtlich des Vorliegens einer umsatzsteuerlichen Lieferung bei Miet- und Leasingverträgen geändert: Mietverträge mit Kaufoption können als eine Lieferung von Gegenständen und damit mit Fälligkeit der gesamten Umsatzsteuer bei Übergabe des Leasinggegenstands zu qualifizieren sein - vorausgesetzt, die Ausübung der Option ist die einzig offensichtlich vernünftige Wahl des Mieters.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Mietvertrag grundsätzlich kein steuerlich unbeachtliches Scheingeschäft ist, wenn der Mieter-Ehegatte die Miete von seinem betrieblichen Konto auf ein dem Vermieter-Ehegatten allein zuzurechnendes Mietkonto überweist und zuvor oder anschließend Einlagen von einem Konto mit den gemeinschaftlich erwirtschafteten Einnahmen und Ersparnissen auf das betriebliche Konto des Mieter-Ehegatten geleistet werden.