Das Buchwertprivileg nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Einkommensteuergesetz greift nicht ein, wenn zeitgleich mit der Veräußerung einer funktional wesentlichen Betriebsgrundlage des Sonderbetriebsvermögens der verbliebene Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf eine andere Person übertragen wird. Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden.
Erwirbt ein Mitunternehmer einen weiteren Anteil an derselben Personengesellschaft aufgrund des Todes eines Mitgesellschafters im Wege der Anwachsung hinzu, vereinigt sich der hinzuerworbene Anteil in der Regel mit dem bisherigen Mitunternehmeranteil des Erwerbers zu einem einheitlichen Mitunternehmeranteil. Dies gilt auch dann, wenn der Mitunternehmer bereits im Anwachsungszeitpunkt die Absicht hat, den hinzuerworbenen Anteil an einen anderen Mitgesellschafter zu veräußern. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Voraussetzungen des Buchwertansatzes nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Umwandlungssteuergesetz sind sowohl für jeden Gesellschafter als auch für jeden einzelnen Sacheinlagegegenstand gesondert zu prüfen. Dies gilt nach Meinung des Bundesfinanzhofs auch bei Einbringung mehrerer Mitunternehmeranteile mit positiven und negativen Kapitalkonten.
Die unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils auf eine nicht gemeinnützige Stiftung kann nach § 6 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. EStG nicht zu Buchwerten erfolgen. Die Gewährung des Buchwertprivilegs nach § 6 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. EStG für die Übertragung von ganzen Mitunternehmeranteilen auch an nicht natürliche Personen stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG dar. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG vor 2009 ist erfüllt, wenn ein Mitunternehmeranteil im ertragsteuerrechtlichen Sinn vom Schenker auf den Beschenkten übergegangen ist.
Veräußert der Hauptbeteiligte seinen Anteil an der Personengesellschaft (Hauptgesellschaft), unterliegt der Veräußerungsgewinn § 7 Satz 2 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Dies gilt sowohl für den auf den Unterbeteiligten entfallenden Veräußerungsgewinn als auch für den Veräußerungsgewinn, der auf den "unbelasteten" Gesellschaftsanteil entfällt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Im Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils sind neben dem Festkaufpreis zu leistende gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern. Sie erhöhen den im Jahr der Veräußerung entstandenen Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt auch für sogenannte Earn-Out-Klauseln, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kaufpreisbestandteile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Mitunternehmer, der einen Teil seines Anteils an der Mitunternehmerschaft veräußert, auch dann nicht der Nachversteuerung nach § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG unterliegt, wenn durch die Veräußerung sein Anteil am Haftkapital der Gesellschaft sinkt und ihm in dem Wirtschaftsjahr seiner Haftungsminderung und den zehn vorausgehenden Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähige Verluste zuzurechnen sind bzw. waren.
Die Kapitalbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH ist eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils, wenn erst diese Kapitalbeteiligung den Kommanditisten in die Lage versetzt, über Fragen der laufenden Geschäftsführung der KG zu bestimmen. Sie ist hingegen nicht funktional wesentlich, wenn im Einzelfall infolge gesellschaftsvertraglicher oder sonstiger schuldrechtlicher Vereinbarungen nicht seine Kapitalbeteiligung, sondern seine Stellung als Kommanditist den Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der KG begründet. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine rechtsfähige Stiftung begründet nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs keine entnahmeunabhängige Nachversteuerungspflicht nach § 34a Einkommensteuergesetz für die in der Vergangenheit in Anspruch genommene Thesaurierungsbegünstigung.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Veräußerung von Teilen der erhaltenen Anteile durch den Einbringenden entgegen der Verwaltungsmeinung im Umwandlungssteuer-Erlass dann nicht zu einem gewerbesteuerpflichtigen Einbringungsgewinn I führt, wenn der Einbringende eine natürliche Person ist, die den eingebrachten Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil auch von vornherein gewerbesteuerfrei zu Teilwerten in die Kapitalgesellschaft hätte einbringen beziehungsweise veräußern können.
Wird bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft ein Mitunternehmeranteil der Obergesellschaft veräußert, gehört zum Gewerbeertrag der Obergesellschaft auch der Veräußerungsgewinn, der auf dem Wegfall des negativen Kapitalkontos beruht, wenn das negative Kapitalkonto des Mitunternehmers auf negativen Kapitalkonten der Obergesellschaft bei Untergesellschaften beruht. Der Gewerbeertrag der Obergesellschaft ist auch weder nach § 9 Nr. 2 GewStG noch nach § 9 Nr. 3 GewStG um einen bei der Untergesellschaft entstandenen Veräußerungsgewinn zu mindern; der Veräußerungsgewinn ist nicht (nach dem Verhältnis der stillen Reserven) zwischen Obergesellschaft und Untergesellschaft aufzuteilen (vgl. FG München, Gerichtsbescheid v. 26.8.2022, 2 K 1842/21). Dies hat das Finanzgericht Bremen in einem aktu ...
Der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils unter Einschluss des zum Sonderbetriebsvermögen II gehörenden Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz Bestandteil des Gewerbeertrags.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Grundsätze über das Verpächterwahlrecht nicht nur bei Beendigung einer "echten Betriebsaufspaltung" gelten, sondern auch dann, wenn eine "unechte Betriebsaufspaltung" beendet wird.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesfinanzministerium zur Anwendung der Tarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne nach § 34a Einkommensteuergesetz Stellung genommen. Die aktuelle ministerielle Verlautbarung ersetzt das hierzu früher ergangene Anwendungsschreiben aus 2008.
Über die später wegen des Ablaufs der Reinvestitionsfrist erforderliche Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG ist nicht im Gewinnfeststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft, sondern im Einkommensteuerverfahren des früheren Mitunternehmers zu entscheiden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die formwechselnde Umwandlung einer OHG in eine GmbH mit steuerlicher Rückwirkung ist nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts ausgeschlossen, wenn die OHG im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses bereits keiner Tätigkeit mehr nachgeht.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die aus der Abbruchabsicht resultierende Qualifikation als Herstellungskosten des neuen Gebäudes von der in § 6 Abs. 3 Einkommensteuergesetz geregelten Buchwertfortführung unberührt bleibt.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass eine Übertragung zum Buchwert nur dann möglich ist, wenn nicht funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten wird. Die Aufdeckung stiller Reserven soll dabei auch für den anteiligen Firmenwert gelten.
Die Ausschüsse des Bundesrates empfehlen dem Bundesrat diverse Forderungen und Prüfbitten in seine am 28. Oktober 2022 zu verabschiedende Stellungnahme aufzunehmen.