Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs ist ein pharmazeutisches Unternehmen, das an den staatlichen Krankenversicherungsträger Zahlungen aus den Einnahmen leistet, die es mit Arzneimitteln erzielt und somit nicht das ganze Entgelt erhalten hat, zur Minderung seiner umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage berechtigt. In dem ungarischen Fall nahmen die Europarichter auch zur Notwendigkeit des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Rechnung Stellung.
Auch wenn Wärme unentgeltlich an andere Unternehmer für deren Unternehmen (wirtschaftliche Tätigkeit) abgegeben wird, handelt es sich um eine unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UStG. Der Besteuerung der unentgeltlichen Zuwendung steht nicht entgegen, dass die Leistungsempfänger die Wärme für Zwecke verwenden, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Ein im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers angefallener Sanierungsertrag im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist ‑‑wie ein im Gesamthandsbereich einer Mitunternehmerschaft angefallener Sanierungsertrag‑‑ nach § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG festzustellen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 10. November 2025 ein Schreiben zum Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug vor dem Übergang des Unternehmers zur Regelbesteuerung bzw. Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) veröffentlicht.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass das herrschende Unternehmen i.S.d. § 6a GrEStG auch eine - von der Konzernspitze abhängige - nachrangige Gesellschaft in der Beteiligungskette sein kann, wenn diese abhängige Gesellschaft ihrerseits die die weiteren Voraussetzungen des § 6a GrEStG erfüllt. Eine nachträgliche Veränderung der Beteiligungshöhe auf der Ebene der Konzernspitze ist in diesem Fall für die Grunderwerbsteuervergünstigung unschädlich.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass im Rahmen der Anwendung der Zinsschranke bei einer Mitunternehmerschaft, deren Mitunternehmer Körperschaftsteuersubjekte sind, die den Mitunternehmern zustehenden Steuerbefreiungen nach § 8b KStG bei der Berechnung des maßgeblichen Gewinns (§ 4h Abs. 3 EStG) und folglich auch der abziehbaren Zinsaufwendungen zu berücksichtigen sind.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind dem Unternehmen dienende Gegenstände im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung solche, die für die Führung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher Bedeutung sind. Die Gründe für die wesentliche Bedeutung sind hierbei unerheblich.
Zur Frage, ob Nebentätigkeiten für die sogenannte erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung schädlich sind, hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass dem Steuerpflichtigen ein unternehmerischer Beurteilungsspielraum zukommt und die Nebentätigkeit nicht die einzig denkbare oder im Vergleich zu sämtlichen Nutzungsmöglichkeiten die wirtschaftlich sinnvollste Grundstücksnutzung sein muss.
Beteiligt sich der Kommanditist einer GmbH & Co. KG an einer GmbH, deren Anteile bislang die GmbH & Co. KG allein gehalten hat, führt die bestehende Beteiligung der GmbH & Co. KG an der GmbH allein nicht dazu, dass die neu erworbene Kapitalbeteiligung des Kommanditisten für das Unternehmen der Personengesellschaft als wirtschaftlich vorteilhaft und damit als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II anzusehen ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
§ 3c Abs. 2 EStG findet im Wege teleologischer Reduktion in dem Umfang auf Betriebsausgaben der Gesamthand keine Anwendung, wie diese Sondervergütungen der Gesellschafter sind (Bestätigung von BFH-Urteil vom 06.02.2020, IV R 5/18). Entsprechendes gilt für Sonderbetriebsausgaben des (Sonder-)Mitunternehmers, die Gesamthandseinkünfte der Gesellschaft sind. Maßgebend ist insoweit eine auf den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft bezogene Betrachtung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass in Verkäufer, der auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über „ebay" veräußert, eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich eine unternehmerische steuerpflichtige Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausübt.
Einkünfte aus der Beteiligung eines Schifffahrtsunternehmens an einer inländischen Mitunternehmerschaft, die nationale Anschlusstransporte insbesondere per Bahn organisiert und abwickelt, sind nach dem Schifffahrts-DBA mit der Sonderverwaltungsregion Hongkong nicht von der inländischen Besteuerung freigestellt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass das einem Mitunternehmer gewährte Stipendium als Sonderbetriebseinnahme i.S. des. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG zu erfassen ist, wenn die durch das Stipendium geförderte Tätigkeit des Mitunternehmers im Rahmen der Mitunternehmerschaft mit deren Mitteln betrieben wird.
Der Grundbesitz eines Wohnungsunternehmens kann auch dann schädliches Verwaltungsvermögen darstellen, wenn neben der Vermietung einer Vielzahl von Wohnungen gewisse Zusatzleistungen erbracht werden. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Anschluss an die EuGH-Rechtsprechung entschieden, dass die Kleinunternehmerregelung auf solche Unternehmer beschränkt ist, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind.
Die Bedeutung von ESG (Environmental, Social, Governance) wächst stetig und Unternehmen müssen sich immer neuen Anforderungen stellen. Ein ganzheitlicher Beratungsansatz ist entscheidend, um erfolgreich durch den “ESG-Dschungel” zu navigieren. Hier sind fünf wesentliche Bereiche, die Sie u. a. im Blick haben sollten:
Wenn die Unternehmensidentität und damit die sachliche Gewerbesteuerpflicht während des Kalenderjahrs wegfällt, ist der Gewerbesteuermessbetrag für einen abgekürzten Erhebungszeitraum festzusetzen. Ob der bisherige Gewerbebetrieb eingestellt und ein neuer Gewerbebetrieb in Gang gesetzt wird, bestimmt sich nach einem Urteil des BFH danach, ob der "bisherige" und der "neue" Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung identisch sind. Dabei steht die Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen, insbesondere solche mit erheblichen stillen Reserven, der Einstellung des "bisherigen" Betriebs nicht entgegen (Änderung der Rechtsprechung).
Die Europäische Kommission hat am 18. Mai 2021 unter dem Titel "Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert" eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat veröffentlicht (bisher nur auf Englisch), in der sie ihre Agenda bezüglich des Erlasses neuer Vorschriften auf dem Gebiet der Unternehmensbesteuerung für die nächsten Monate/Jahre dargelegt hat.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz besteht und nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz dient, für den sogenannten 90 %-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen.