Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesfinanzhofs hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass bei einer einnmaligen und nicht zeitraumbezogenen Vermittlung eines Grundstückskaufes mit anschließender Ratenzahlung des Honorars die Umsatzsteuer nicht anteilig erst im Zeitpunkt der jeweiligen Ratenzahlung entsteht. Vielmehr müsse von einer Versteuerung des gesamten Vermittlungshonorars bereits im Jahr der Erbringung der Vermittlungsleistung ausgegangen werden.
Die Vereinbarung einer Ratenzahlung begründet umsatzsteuerlich keine Uneinbringlichkeit. Eine Teilleistung, bei der für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, erfordert eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Schlussurteil nach einer diesbezüglichen Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) festgestellt, der in seinem Urteil die sogenannte Sollbesteuerung bestätigt hatte.
Der Bundesfinanzhof hat den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung zur Steuerentstehung bei einer Vermittlungsleistung, die in Raten gezahlt wird, gebeten und in diesem Zusammenhang die weitere Frage gestellt, ob die Erstreckung der hinausgeschobenen Fälligkeit über mehr als zwei Vorauszahlungszeiträume bei einer Ratenzahlungsvereinbarung zur Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts führt.
Herzlich Willkommen zur dreihundertsechsunddreißigsten Ausgabe unseres Steuern & Recht Podcasts – den PwC Steuernachrichten zum Hören. In dieser Ausgabe beschäftigen wir uns mit folgenden Themen:
Übertragen Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück samt aufstehendem Gebäude gegen eine Veräußerungszeitrente an ihre Kinder, fließen den Eltern mit den Rentenzahlungen steuerpflichtige Zinseinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu, soweit die Rentenzahlungen nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert des Rentenstammrechts zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres entfallen.
Als Ergebnis zweier Vorlagefragen des Bundesfinanzhofs an den EuGH hält der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen Artikel 64 der Mehrwertsteuerrichtlinie zur Fiktion der Bewirkung eines Umsatzes und folgend die zeitlich gestaffelte Entstehung der Umsatzsteuer bei Ratenvereinbarung dann nicht für anwendbar, wenn der Umsatz oder die Leistung als solche einmalig und nicht zeitraumbezogen ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit aktuellem Urteil entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass das für den Fall einer Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge geltende Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung und der nachgelagerten Besteuerung bei Zufluss der Rentenzahlungen (R 16 Abs. 11 EStR) keine Anwendung findet, wenn im Rahmen einer Betriebsaufgabe Wirtschaftsgüter gegen Rentenzahlungen veräußert werden.
Sind die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze eindeutig bestimmt, ist hierfür eine Pensionsrückstellung zu bilden, auch wenn die Pensionszusage keine eindeutigen Angaben zu den Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersrentenbezugs enthält. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesrat stimmt in seiner Sitzung am 19. Dezember 2025 dem Zweiten Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) zu.
Teil des Rentenpakets 2025 ist auch das vom Bundestag beschlossene Aktivrentengesetz, mit dem die Bundesregierung den aktuellen Herausforderungen des Arbeitsmarktes begegnen und die deutsche Wirtschaft stärken möchte. Der Bundesrat stimmte in seiner Sitzung am 19. Dezember 2025 dem Aktivrentengesetz nunmehr zu.
Nach dem Beschluss des Bundestags hat an diesem Freitag die Länderkammer bestätigt, dass das Rentenniveau bis Mitte 2032 bei 48 Prozent stabilisiert wird.
Der BFH hat mit Urteil V R 38/23 entschieden, dass eine Vorauszahlungsrechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, auch wenn sie keinen expliziten Hinweis wie „Vorkasse“ enthält, sofern erkennbar ist, dass die Zahlung für eine später zu erbringende Leistung erfolgt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Corona-Sonderzahlungen auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zahlungen vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werden. Eine konkrete (individuelle) Belastung der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise ist nicht erforderlich.
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Kompensationszahlungen, die eine Bank von ihrem IT-Dienstleister für bestimmte im Rahmen einer IT-Migration erforderlichen Mitwirkungshandlungen erhält, nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Am 18. Juni 2025 haben die Vertreter der Mitgliedstaaten ("Ausschuss der Ständigen Vertreter" - AStV) den Standpunkt des Rates zur Verbesserung des Umfelds für Zahlungsdienste in der EU gebilligt. Die Aktualisierung zielt darauf ab, den Zahlungsbetrug zu verringern, technologische Innovation zu fördern, den Verbraucherschutz zu verbessern und die Gebührentransparenz zu erhöhen.
Ausgleichszahlungen, die der (Insolvenz-)Schuldner aufgrund der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit in die Insolvenzmasse leistet, führen nicht zu Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbständiger Arbeit. Dies hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.