In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Des Weiteren sei das Finanzamt berechtigt, Vorauszahlungen über den laufenden Veranlagungszeitraum hinaus festzusetzen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit aktuellem Beschluss entschieden, dass aufgrund des deutlichen und nachhaltigen Anstiegs der Marktzinsen, der seit dem russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 zu verzeichnen ist, jedenfalls seit März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge bestehen. Nach § 240 der Abgabenordnung (AO) ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags zu entrichten, umgerechnet auf das Jahr also 12 %.
Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss entschieden.
In einem Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass in den Jahren 2016 und 2017 keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags bestehen. Mit ihrem Beschluss bestätigen die obersten Steuerrichter die bisherige BFH-Rechtsprechung.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs finden bei einer Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers nach § 3 Anfechtungsgesetz die Grundsätze für eine Wissenszurechnung nach dem Rechtsgedanken des § 166 BGB entsprechende Anwendung. Der seitens des Finanzamts erlassene Duldungsbescheid gegen die Ehefrau des säumigen Steuerschuldners war rechtens. Gegen die Höhe der im Streitfall erhobenen Säumniszuschläge bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (entgegen BFH-Beschlüsse vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV), und vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV)). Dies hat der Sechste Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem aktuellen AdV-Verfahren entschieden.
An der Höhe der ab 2019 entstandenen Säumniszuschläge bestehen verfassungsrechtliche Zweifel. Das hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Beschluss entschieden.
Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen, soweit diese nach dem 31. Dezember 2018 entstanden sind (Anschluss an BFH-Beschluss vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV), nicht veröffentlicht). Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen eines AdV-Verfahrens entschieden.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die bisherige Berechnung der Säumniszuschläge zu Kindergeldrückforderungen durch den Inkasso-Service der Familienkassen rechtswidrig ist.
Mögliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge können nicht im Billigkeitsverfahren auf vollständigen Erlass der kraft Gesetzes entstehenden Säumniszuschläge berücksichtigt werden. Die gegen die Höhe der Zinsen gem. § 238 AO erhobenen verfassungsrechtlichen Zweifel lassen sich nicht auf Säumniszuschläge übertragen. Den vorwiegend als Druckmittel konzipierten Säumniszuschlägen lässt sich ein fester typisierter Zinssatz nicht verlässlich entnehmen. Dies hat das Finanzgericht Hamburg in zwei Verfahren entschieden.
Hat das Finanzamt von Amts wegen einen Verspätungszuschlag festgesetzt und wird die Umsatzsteuerfestsetzung des Steuerpflichtigen während eines diesbezüglichen Klageverfahrens geändert und statt einer Zahllast ein Überschuss zu seinen Gunsten festgesetzt, ist nach einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs der nachfolgende Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags Gegenstand des Klageverfahrens.
In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Rahmen des Entscheidungsspielraums der Behörde nach § 152 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung auch in Erstattungsfällen die Häufigkeit der Fristüberschreitung zu berücksichtigen ist.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 veröffentlicht.
Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand nicht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995) in der Fassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10. Dezember 2019 zurückgewiesen.
Die Bundesregierung will Haushalte und Unternehmen auch in den Jahren 2027 bis 2029 bei den Stromkosten entlasten. Dafür ist ein jährlicher Bundeszuschuss zu den Strom-Netzentgelten von gut 5,5 Milliarden Euro vorgesehen. Ziel ist es, die Strompreise für Verbraucherinnen und Verbraucher spürbar zu dämpfen und die wirtschaftliche Belastung zu verringern.
Aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 n.F. ergibt sich kein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F.) entfallenden Solidaritätszuschlags. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.