Mögliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge können nicht im Billigkeitsverfahren auf vollständigen Erlass der kraft Gesetzes entstehenden Säumniszuschläge berücksichtigt werden. Die gegen die Höhe der Zinsen gem. § 238 AO erhobenen verfassungsrechtlichen Zweifel lassen sich nicht auf Säumniszuschläge übertragen. Den vorwiegend als Druckmittel konzipierten Säumniszuschlägen lässt sich ein fester typisierter Zinssatz nicht verlässlich entnehmen. Dies hat das Finanzgericht Hamburg in zwei Verfahren entschieden.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die bisherige Berechnung der Säumniszuschläge zu Kindergeldrückforderungen durch den Inkasso-Service der Familienkassen rechtswidrig ist.
An der Höhe der ab 2019 entstandenen Säumniszuschläge bestehen verfassungsrechtliche Zweifel. Das hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Beschluss entschieden.
Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss entschieden.
Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen, soweit diese nach dem 31. Dezember 2018 entstanden sind (Anschluss an BFH-Beschluss vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV), nicht veröffentlicht). Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen eines AdV-Verfahrens entschieden.
In einem Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass in den Jahren 2016 und 2017 keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags bestehen. Mit ihrem Beschluss bestätigen die obersten Steuerrichter die bisherige BFH-Rechtsprechung.
Das Finanzgericht Münster hat in einem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss entschieden, dass die Höhe der Säumniszuschläge von 1% pro Monat trotz des derzeit niedrigen Zinsniveaus keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (entgegen BFH-Beschlüsse vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV), und vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV)). Dies hat der Sechste Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem aktuellen AdV-Verfahren entschieden.
In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Des Weiteren sei das Finanzamt berechtigt, Vorauszahlungen über den laufenden Veranlagungszeitraum hinaus festzusetzen.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs finden bei einer Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers nach § 3 Anfechtungsgesetz die Grundsätze für eine Wissenszurechnung nach dem Rechtsgedanken des § 166 BGB entsprechende Anwendung. Der seitens des Finanzamts erlassene Duldungsbescheid gegen die Ehefrau des säumigen Steuerschuldners war rechtens. Gegen die Höhe der im Streitfall erhobenen Säumniszuschläge bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit aktuellem Beschluss entschieden, dass aufgrund des deutlichen und nachhaltigen Anstiegs der Marktzinsen, der seit dem russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 zu verzeichnen ist, jedenfalls seit März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge bestehen. Nach § 240 der Abgabenordnung (AO) ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags zu entrichten, umgerechnet auf das Jahr also 12 %.
Herzlich Willkommen zur dreihundertdreiundzwanzigsten Ausgabe unseres Steuern & Recht Podcasts – den PwC Steuernachrichten zum Hören. In dieser Ausgabe beschäftigen wir uns mit folgenden Themen:
Die Finanzministerien der Länder haben sich am 12. März 2021 darauf verständigt, die Möglichkeiten vereinfachter Stundungsanträge für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 03. November 2022 eine Neufassung des AEAO zu § 233a zur Umsetzung der Rechtsänderungen durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung veröffentlicht.