In einem Schreiben erläutert das Bundesfinanzministerium die Auswirkungen des BFH-Urteils vom 23. Juli 2020, wonach bei einer Organschaft der Organträger die Eingangsleistung bezieht, so dass es für die Frage der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Außenumsätze des Organkreises ankommt. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird entsprechend geändert.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6. September 2023 ein Schreiben zur Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nummer 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (§ 13b Absatz 2 Nummer 6 UStG) veröffentlicht.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 05. Mai 2022 ein Schreiben zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation veröffentlicht.
In Gleich lautenden Erlassen (GLE) haben die obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) auf Organschaftsfälle Stellung genommen.
Für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 UStG kommt es nicht auf die Verwendung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Leistungsempfänger an. Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger wirkt zu Gunsten des leistenden Unternehmers und führt zu einer den leistenden Unternehmer hinsichtlich der Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 1 UStG treffenden Feststellungslast. Eine Entscheidung auf Grundlage der Feststellungslast kann im finanzgerichtlichen Verfahren erst im Falle einer Unaufklärbarkeit des Sachverhalts getroffen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
In einem rumänischen Vorlagefall hatte der Europäische Gerichtshof unter anderem zu entscheiden, ob ein nach der Margenmethode der OECD-Verrechnungspreisleitlinien angepasster Betrag zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen verbundenen Unternehmen ein Entgelt für eine Leistung darstellt. Dies hat der EuGH in seinem Urteil im Prinzip bestätigt.
Die Steuerschuldnerschaft eines Bauträgers entfällt unabhängig davon, ob der Bauträger als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an den Bauleistenden erstattet. Dieser Meinung ist das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil und befindet sich damit möglicherweise in Widerspruch zu einer Entscheidung der obersten Steuerrichter.
Die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers ist unionsrechtskonform (Anschluss an BFH, Urteil vom 18.01.2023, XI R 29/22 (XI R 16/18)). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
In einem österreichischen Fall sollte der EuGH klären, ob der Enderwerber in einem Dreiecksgeschäft wirksam als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt wird, wenn der Zusatz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ in der Rechnung fehlt und zweitens, ob dies später durch den Hinweis berichtigt werden kann, dass diese Rechnung ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft betrifft und die Steuerschuld auf den Empfänger der Lieferung übergeht. In seinem Urteil hat das Gericht die beiden relevanten Vorlagefragen verneint.
Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsempfänger bei bestehender Organschaft ist auch dann der Organträger, wenn zivilrechtlich die Organgesellschaft Vertragspartnerin des bauleistenden Unternehmers ist. Des Weiteren entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil relevante Fragen zum Abrechnungsbescheid und der Aufrechnung in sogenannten Bauträger-Fällen
Der Rat hat am 5. November 2024 Einigung über neue Maßnahmen erzielt, mit denen die EU-Vorschriften über die Mehrwertsteuer an das digitale Zeitalter angepasst werden sollen. Mit neuen Bestimmungen für elektronische Rechnungen und die Echtzeitmeldung von Daten sowie über digitale Plattformen abgewickelte Geschäfte soll dieses Gesetzgebungspaket zur Bekämpfung von Steuerbetrug beitragen, Unternehmen unterstützen und die Digitalisierung fördern.
In einem rumänischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Auslegung von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG und die Weigerung der rumänischen Steuerbehörde, den Vorsteuerabzug für gruppeninterne Verwaltungsdienstleistungen zuzulassen. In seinem Urteil hob der Europäische Gerichtshof (EuGH) hervor, dass es Sache des Steuerpflichtigen ist, die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nachzuweisen und dass die nationalen Gerichte alle Tatsachen und Umstände bewerten müssen, um den Zusammenhang zwischen den erworbenen Dienstleistungen und den steuerpflichtigen Umsätzen zu bestimmen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei die Organschaft betreffenden Entscheidungen zum einen seine Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung geändert und zum anderen ein neues Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet. Beide Entscheidungen sind nach Vorabentscheidung durch den EuGH ergangen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 23. November 2022 ein Schreiben zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) bei Saldierung der Vorsteuer veröffentlicht.
Bei einer Organschaft bezieht der Organträger die Eingangsleistung, so dass es für § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG auf die Außenumsätze des Organkreises ankommt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs besteht keine Änderungsbefugnis nach § 27 Abs. 19 Umsatzsteuergesetz (UStG), wenn der Organträger einer Bauleistungen erbringenden Organgesellschaft keinen Anspruch der Organgesellschaft gegen den Leistungsempfänger abtreten kann, da über das Vermögen der Organgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
In einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen erhält der Europäische Gerichtshof (EuGH) in absehbarer Zeit die Gelegenheit zu den unionsrechtlichen Rechnungsanforderungen für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte Stellung zu nehmen. Die Schlussanträge der Generalanwältin geben dazu vorab erste Hinweise. Auch zwei zu diesem Thema beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Verfahren befinden sich derzeit, d. h. bis zum Ergehen des EuGH-Urteils, in der Warteschleife.