Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Annahme eines Zweckbetriebs nach § 67a Abs. 3 Satz 1 Abgabenordnung ausgeschlossen, wenn mangels ausreichender Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar ist, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist und deshalb nicht überprüft werden kann, ob bei allen Sportlern die ihnen jeweils geleistete Zahlung nicht über eine Aufwandsentschädigung hinausgeht.
In einem aktuellen BMF-Schreiben wird das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. März 2019 in der Rechtssache C-647/17 (Srf konsulterna) zur Frage des umsatzsteuerlichen Leistungsorts bei Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Wissenschaft umgesetzt und ein neuer Abschnitt 3a.7a in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingefügt.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 8. August 2025 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen veröffentlicht.
Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2015 geltenden Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Das Tatbestandsmerkmal Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG entspricht der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass nicht jeder Aufwand für die Anmietung von Hotelzimmern dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzurechnen ist. Voraussetzung für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes in der für den Erhebungszeitraum 2011 geltenden Fassung (GewStG) wäre, dass die Hotelzimmer dem (fiktiven) Anlagevermögen des anmietenden Gewerbebetriebs zuzuordnen sind. Ob eine solche Zuordnung zu erfolgen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich in einem aktuellen Urteil (8 K 66/22) gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt, wonach Aufwendungen für eine Verabschiedungsveranstaltung eines Arbeitnehmers insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln sind, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer überschreiten.
Herzlich Willkommen zur dreihundertsiebenundsechzigsten Ausgabe unseres Steuern & Recht Podcasts – den PwC Steuernachrichten zum Hören. In der heutigen Ausgabe beschäftigen wir uns mit folgenden Themen:
In einer aktuellen Verlautbarung ändert das Finanzministerium den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. März 2026 geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung. Im Fokus stehen Anpassungen im Gemeinnützigkeitsbereich.