Die Digitalisierung macht auch vor der Vorsteuervergütung nicht Halt. Um den Anforderungen gerecht zu werden, die für Anträge gelten, die nach dem 31. Dezember 2025 gestellt werden, müssen Nachweise für Anträge auf Vorsteuervergütung von nicht im EU-Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmen künftig in digitaler Form bereitgestellt werden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 27. März 2025 ein Schreiben zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer veröffentlicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass es der Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung in einen anderen Mitgliedstaat nicht entgegensteht, wenn die Sicherheitsleistung, die das Hauptzollamt zuvor festgesetzt und die der Versender dementsprechend geleistet hatte, nicht die volle Höhe der möglicherweise entstehenden Schaumweinsteuer abdeckt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vier Fragen vorgelegt, bei denen es um das Bestehen eines unionsrechtlichen Anspruchs auf einen Steueranrechnungsvortrag im früheren Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren geht.
Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens, soweit dieses im Einverständnis der Beteiligten bis zum Abschluss eines Musterverfahrens zum Ruhen gebracht wurde. Dies hat der BFH mit Urteil vom 25.02.2026 (X K 2/25) entschieden.
Hat das Finanzamt von Amts wegen einen Verspätungszuschlag festgesetzt und wird die Umsatzsteuerfestsetzung des Steuerpflichtigen während eines diesbezüglichen Klageverfahrens geändert und statt einer Zahllast ein Überschuss zu seinen Gunsten festgesetzt, ist nach einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs der nachfolgende Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags Gegenstand des Klageverfahrens.
Der Bundesfinanzhof hat am 21. Mai 2025 in zwei wichtigen Urteilen (II R 56/22 und II R 31/22) entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht zur Anwendung kommt, wenn an einem Umwandlungs- oder Einbringungsvorgang nicht die erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 10. November 2025 ein Schreiben zum Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug vor dem Übergang des Unternehmers zur Regelbesteuerung bzw. Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) veröffentlicht.
Die Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a der Abgabenordnung (AO) sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Behandlung der Zinsen nach § 233a AO, die als Nachzahlungszinsen gemäß § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes nicht abziehbar, aber als Erstattungszinsen zu versteuern sind, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Laut einer Pressemitteilung vom 4. Juni 2026 hat die Europäische Kommission beschlossen, gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren (INFR(2026)4006) betreffend § 7g EStG einzuleiten.
In einem belgischen Vorabentscheidungsersuchen hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden, dass ein Veräußerer seinen ursprünglichen Vorsteuerabzug korrigieren muss, wenn er nach Übertragung des Geschäftsbetriebs das Gebäude umsatzsteuerfrei an den Erwerber vermietet.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 9. April 2025 (Az.: 4 U 144/23) sehr ausführlich die Grenzen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit aufgezeigt. Der Fall ist im interessanten Grenzbereich von öffentlichem Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht verortet und betrifft die komplexe Fallgestaltung der Geschäftsführerhaftung im Kontext eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit aktuellem Beschluss die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es unionsrechtlich zulässig ist, den guten Glauben des Steuerpflichtigen nicht bereits im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern erst in einem späteren, gesonderten Billigkeitsverfahren zu schützen.
In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Unternehmer, der Beratungskosten zur Durchsetzung einer Forderung, die ihren Ursprung in einer unternehmerischen Tätigkeit hat, auch wenn diese letztlich nicht durchgeführt wurde, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies gilt im entschiedenen Streitfall für Beratungskosten, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatz für ein Betreiberprojekt stehen.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für einen auf der Grundlage von § 32 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz gestellten Antrag auf Kapitalertragsteuererstattung mangels einer ausdrücklich geregelten Antragsfrist die allgemeinen Verjährungsfristen gelten. Die Anwendbarkeit dieser Verjährungsregelungen begründet auch keinen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.
In einem kürzlich ergangenen Urteil zu einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen hat das Gericht der Europäischen Union festgestellt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich bereits mit der Ausführung der Lieferung oder der sonstigen Leistung entsteht und nicht vom Besitz einer Rechnung abhängig sein darf. Jede sozusagen „zwangsweise Stundung” verstoße gegen den Grundsatz der Steuerneutralität. Das Urteil kann somit auch Auswirkungen auf entsprechende Regelungen in anderen EU-Ländern haben.
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, Frankreich und Italien einzuleiten. Diese Länder haben es nach Ansicht der Kommission versäumt, ihre Rechtsvorschriften zur Besteuerung von Dividenden aus Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten mit der Mutter-Tochter-Richtlinie in Einklang zu bringen.
Die Verwaltungsgerichtsordnung soll grundlegend modernisiert werden. Verwaltungsgerichte sollen so entlastet und Gerichtsverfahren beschleunigt werden: Sie sollen mit gleichem Aufwand schneller zu ihren Entscheidungen kommen können. Außerdem sollen Verwaltungsgerichte wirkungsvollere Instrumente bekommen, um Entscheidungen gegenüber dem Staat durchzusetzen; und die formellen Anforderungen an Widersprüche gegen behördliche Entscheidungen sollen abgesenkt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 2. Februar 2026 veröffentlicht hat.