Die Sperrwirkung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG für die Besteuerung der Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG tritt nach der im Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann ein, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Dividendenansprüche bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 49 EStG nicht steuerpflichtig ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die zeitlich unbegrenzte Überlassung von Know-how durch einen ausländischen Vergütungsgläubiger kann zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften führen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs setzt dabei das Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Nutzung des Know-how im Inland nicht voraus, dass das Know-how den vereinbarten Umfang und/oder die vereinbarte Qualität hatte, um die im Inland verfolgten Zwecke zu erfüllen.
Zinsen aus Wandelanleihen führen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG zu beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünften. Dies gilt auch dann, wenn sie in Form von Teilschuldverschreibungen ausgegeben worden sind. Die tatbestandlichen Ausnahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa Satz 2 EStG finden auf Wandelanleihen keine Anwendung. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs steht einem in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen US- Staatsangehörigen das Veranlagungswahlrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch dann nicht zu, wenn er in einem EU- oder EWR-Staat (hier: den Niederlanden) wohnt. Auch aus dem Diskriminierungsverbot im DBA-USA ergibt sich insoweit kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit einem beschränkt steuerpflichtigen deutschen Staatsangehörigen.
In unserem Transfer Pricing Podcast informieren wir Sie regelmäßig über aktuelle Themen und Entwicklungen im Bereich der steuerlichen Verrechnungspreise.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 06. November 2020 ein Schreiben bzgl. der Verpflichtung zur Abgabe von Steueranmeldungen/ Steuererklärungen zur beschränkten Steuerpflicht bei der Überlassung von in inländischen Registern eingetragenen Rechten veröffentlicht.
Das Finanzgericht München hat entschieden, dass keine unionsrechtswidrige Diskriminierung einer beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Kapitalgesellschaft vorliegt, soweit ihr die Bildung einer Rücklage nach §§ 6b, 6c Einkommensteuergesetz (EStG) mangels einer inländischen Betriebsstätte versagt wird.