Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben zur Anwendung des § 8 Absatz 2 AStG in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung Stellung genommen. Hierdurch wird das BMF-Schreiben vom 17. März 2021 punktuell geändert.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die Einkünfte einer in der Schweiz ansässigen Tochtergesellschaft der Klägerin in Deutschland der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG unterliegen.
Auch wenn nach summarischer Prüfung verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel an der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG jedenfalls insoweit bestehen, als die Niedrigsteuerschwelle im Sinne des § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AStG (25 %) höher ist als die niedrigste nationale Gesamtsteuerbelastung bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG (22,825 % unter Einbeziehung der Gewerbesteuer), bleibt eine Beschwerde im AdV-Verfahren ohne Erfolg, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass die Antragsteller angesichts einer "Nullbesteuerung" der streitigen Einkünfte im Ausland von einer einen Verfassungs- beziehungsweise Unionsrechtsverstoß beseitigenden begünstigenden Rechtslage profitieren könnten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss en ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19.7.2023 einen Entwurf für einen neugefassten Anwendungserlass zum Außensteuergesetz (AEAStG) an die Verbände zur Stellungnahme (Frist bis 4. September) gesendet. Der neue AEAStG gibt die Finanzverwaltungsauffassung zum AStG wieder und reflektiert dabei insbesondere die gesetzlichen Anpassungen durch das ATAD-Umsetzungsgesetz.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Hinzurechnungsbesteuerung gem. § 7 Abs. 1 Außensteuergesetz auch dann Anwendung findet, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger treuhänderisch an einer ausländischen (hier: Schweizer) Zwischengesellschaft beteiligt ist. Die festgestellten Hinzurechnungsbeträge im Streitfall sind für das Gericht auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass die Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG für Einkünfte einer in Hongkong ansässigen Kapitalgesellschaft im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit nicht ernstlich zweifelhaft ist.
Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen aus der Vermietung eines in der Schweiz belegenen Grundstücks sind von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wenn das Grundstück einer Betriebsstätte "dient", die ihre Gewinne aus einer der in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a Halbsatz 1 DBA-Schweiz 1971/2002 beschriebenen Tätigkeiten erzielt.
Anwendung des § 8 Abs. 2 AStG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Reichweite der Kapitalverkehrsfreiheit im Rahmen der §§ 7 bis 14 AStG
Der Bundesfinanzhof hat in Fortführung seiner Rechtsprechung im Urteil I R 11/19 vom 22. Mai 2019 erneut zur sogenannten funktionalen Betrachtungsweise und zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht der Hinzurechnungsbesteuerung entschieden. Vorausgegangen war eine Entscheidung des Finanzgerichts München vom Dezember 2019, welche die obersten Steuerrichter im Lichte ihrer neueren Rechtsprechung teilweise aufgehoben haben.
Die Hinzurechnungsbesteuerung von Schweizer Zwischengesellschaften mit Einkünften aus Kapitalanlagecharakter verstößt nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Nach einem aktuellen Urteil des Hessischen Finanzgerichts kommt es auch nicht darauf an, ob sich die ohne große Auskunftsklausel fehlende Steueraufsicht im Einzelfall tatsächlich auf die Verifikation der Übereinstimmung der Feststellung des Hinzurechnungsbetrages mit den wahren Umständen ausgewirkt hat.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden unter welchen Voraussetzungen die Einkünfte einer auf Zypern ansässigen Tochtergesellschaft der inländischen Muttergesellschaft nach den Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuergesetz in Sachen "Cadbury Schweppes“ der inländischen Besteuerung zu unterwerfen sind. Im vorliegenden Fall fehlte es am Beweis einer wirtschaftlichen Tätigkeit im betreffenden Niedrigsteuerland (Zypern).
Die Hinzurechnung von im Wirtschaftsjahr 2006 erzielten Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft beschränkt zwar die Kapitalverkehrsfreiheit, ist aber gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen Unionsrecht.
Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter in Drittstaatensachverhalten könnte mit dem Unionsrecht vereinbar sein. Der EuGH sieht in der diesbezüglichen Vorschrift im Außensteuergesetz dann keine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit, wenn weitere Prüfungen ergeben, dass die einschlägigen Vorschriften im Außensteuergesetz am 31. Dezember 1993 tatsächlich bestanden haben.