Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem ausführlichen Anwendungsschreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten Stellung genommen. Vorausgegangen war ein Entwurf aus 2014, der den Verbänden zur vorherigen Stellungnahme zugeleitet wurde.
Ein ausländischer Investmentfonds, der unter der Geltung des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) mit Kapitalertragsteuer belastete Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezog, hat nach dem Unionsrecht im Grundsatz einen Anspruch auf Erstattung dieser Steuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Die Entscheidung ist von beträchtlicher finanzieller Tragweite, da zahlreiche ausländische Fonds vergleichbare Erstattungsanträge gestellt haben, die sich nach Schätzungen des Bundesrechnungshofs auf eine Gesamtsumme im Milliardenbereich belaufen.
Die Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz 2004 ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs bei einem Privatanleger abschließend und vorrangig gegenüber einer Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften. Dies schließt es auch aus, die Kapitalanlagen eines Fonds gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung dem Anteilseigner zuzuordnen.
Durch die in den Streitjahren 2008 bis 2010 bestehende deutsche Regelung werden gebietsansässige und gebietsfremde Spezialimmobilienfonds in Bezug auf die für sie geltenden Besteuerungsvorschriften unterschiedlich behandelt, was für gebietsfremde Spezialimmobilienfonds nachteilig ist. Insofern liegt grundsätzlich eine - aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs - nicht zu rechtfertigende Beschränkung des freien Kapitalverkehrs vor.
Ein nach luxemburgischem Recht errichteter Fonds für gemeinsame Anlagen (fonds commun de placement) in der Ausgestaltung eines spezialisierten Anlagefonds (fonds d'investissement spécialisé) kann als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes zu qualifizieren sein und mit seinen inländischen Einkünften der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil zu den Voraussetzungen des § 6e EStG, der Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten qualifiziert, Stellung genommen und entschieden, dass die Anwendung auf abgeschlossene Veranlagungszeiträume eine verfassungsrechtlich zulässige Rückwirkung darstellt.
Die rückwirkende Anwendung von § 6e Einkommensteuergesetz (EStG) auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 18.12.2019 enden (§ 52 Abs. 14a EStG), verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden.
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg unterliegt der Wechsel der in Luxemburg ansässigen Verwaltungsgesellschaft eines Investmentfonds nicht der Grunderwerbsteuer. Die Übertragung der Verwaltungsbefugnis gilt nicht als steuerpflichtige Übertragung von Anteilen, da das rechtliche Eigentum an den Anteilen bei den Anlegern verbleibt. Die Übertragung der Verwaltungsbefugnis führt somit nicht automatisch zu einer Übertragung von Anteilen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass bei einem sog. Bondstripping-Modell unter Einschaltung einer KGaA als Anteilseignerin an einer luxemburgischen Société d’Investissement à Capital Variable (SICAV) ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abgabenordnung vorliegt. Ist dies nun der endgültige Abschluss des seit 2018 laufenden gerichtlichen Verfahrens?
Beiträge des Arbeitgebers zu einem Pensionsfonds, der dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Geldleistungen in Form von Renten oder Kapitalabfindungen gewährt, stellen keine Sachzuwendungen im Sinne von § 37b Abs. 1 und 2 EStG, sondern Barlohn dar. Dies hat das Finanzgericht Hamburg in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Investmentsteuergesetz ermöglicht steuerliche Privilegierungen für luxemburgische Spezialfonds in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung auch dann, wenn der Anleger maßgeblich oder alleine faktisch Einfluss auf die Verwaltung des Investmentfonds nimmt. Dies hat das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist der Schadensersatzanspruch, der einem Kommanditisten einer gewerblich tätigen Fonds-KG wegen fehlerhafter Angaben im Beteiligungsprospekt zusteht, einkommensteuerpflichtig.
In einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen hat der Europäische Gerichtshof eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs erkannt, wenn zur Minderung des Anlagerisikos eine formale gesetzliche Voraussetzung besteht, wonach die Befreiung von der Körperschaftsteuer nur Investmentfonds und Organismen für gemeinsame Anlagen vorbehalten sei, die von einem externen Rechtsträger verwaltet werden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob Verluste aus der Beteiligung an einer Fondgesellschaft ausgleichsfähig sind, oder ob ein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG vorlag.
Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einem Fonds nach schweizerischem Recht, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt, unterliegt gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zu prüfen, ob der Erwerb eigener Anteile und der Erwerb von Anteilen an Spezial-Investmentfonds unter die Ausnahmevorschrift des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG in der Fassung der Jahre 2004 bis 2008 fiel.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die von einer AG (als Organgesellschaft einer inländischen Holdinggesellschaft) über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterliegen und ein Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) -ausschließlich- bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis nicht möglich ist.
Pensionsrückstellungen sind dem Grunde nach auch für erteilte Versorgungszusagen im Sinne des § 6a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bilden, die einen rechtsverbindlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalls unter der aufschiebenden Bedingung einräumen, dass sich die Höhe der zugesagten Leistung danach richtet, welchen Wert eine Rückdeckungslebensversicherung, die in Fondsanteile investiert, beim Eintritt des Versorgungsfalls hat. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss entschieden.
Für Anteile an offenen Immobilienfonds im Umlaufvermögen kann bei Aussetzung der Anteilsausgabe und -rücknahme eine Teilwertabschreibung auf den Zweitmarktwert vorgenommen werden. Mit dieser Entscheidung widerspricht der Bundesfinanzhof den Auffassungen von Finanzamt und Finanzgericht.