Mit einem heute veröffentlichten Beschluss vom 20. Mai 2026 hat der BFH im Revisionsverfahren X R 27/22 ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die Vereinbarkeit der Besteuerung von 5% des Übernahmegewinns als nichtabziehbare Betriebsausgaben (§ 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 1 und 2 KStG) mit Art. 7 der Fusionsrichtlinie 2009/133/EG gerichtet.
Der EuGH hat entschieden, dass Artikel 8 Abs. 2 der Fusionsrichtlinie (Richtlinie 2009/133/EG) nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, welche die Inanspruchnahme dieser Bestimmung von Voraussetzungen abhängig machen, die sich auf die Verringerung der Beteiligung des Gesellschafters der einbringenden Gesellschaft an dieser Gesellschaft oder auf die Verringerung des Gesellschaftskapitals dieser Gesellschaft beziehen und in dieser Richtlinie nicht vorgesehen sind.
Der Europäische Gerichtshof ist erneut in Sachen „finale Verluste“ gefragt. In zwei schwedischen Fällen hat die Generalanwältin ihre Schlussanträge formuliert und ist von einer „Finalität“ bzw. grenzüberschreitenden Verlustnutzung aufgrund der Besonderheiten der Fälle nicht überzeugt.
§ 8b Abs. 3 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 ist auf sogenannte Konfusionsgewinne weder unmittelbar (kein Gewinn aus Wertaufholung nach vorangegangener Teilwertabschreibung) noch analog (keine planwidrige Regelungslücke) anwendbar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat seine Urteile verkündet, in denen es Klagen des Königreichs Spanien und mehrerer Unternehmen gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission stattgegeben hat, in der die spanische Steuerregelung für den Abzug des indirekten Erwerbs von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen als rechtswidrige staatliche Beihilfe erklärt wurde. Infolgedessen hat das EuG die Entscheidung der Europäischen Kommission für nichtig erklärt.
Die Europäische Kommission hat entschieden, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Deutschland habe es versäumt, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs zu beseitigen. Diese ergibt sich aus der diskriminierenden steuerlichen Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien.
Am 24. Juni 2026 hat die EU-Kommission zwei Pakete zur Vereinfachung diverser unternehmenssteuerrechtlicher Richtlinien veröffentlicht. Einerseits werden durch ein sog. Tax Omnibus-Paket Änderungen an der Mutter-Tochter-, der Zins- und Lizenzgebühren-, sowie der Fusions- und Streitbeilegungsrichtlinie vorgeschlagen. Andererseits soll es einen „DAC Recast“ durch ein zweites Paket geben, im Rahmen dessen bestimmte Kennzeichen für die Meldepflichten verändert bzw. abgeschafft, Pillar 2-pflich-tige Unternehmensgruppen generell von DAC6 ausgenommen und weitere Änderungsrichtlinien zur DAC (Amtshilferichtlinie) angepasst/konsolidiert werden sollen.
Die Europäische Kommission hat am 9. Dezember 2025 keine Einwände gegen einen direkten Zuschuss Deutschlands und des Saarlands an die Vetter Pharma‑Fertigung GmbH & Co. KG (nachfolgend „Vetter“) erhoben. Die Beihilfe beträgt 46,95 Mio. Euro und unterstützt die Errichtung eines neuen Standorts zur aseptischen Abfüllung von injizierbaren Arzneimitteln in Vials und Spritzen in Saarlouis. Die beihilfefähigen Investitionskosten liegen bei 800 Mio. Euro. Der Standort soll bis 2038 rund 1.200 direkte Arbeitsplätze schaffen.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen zugunsten zweier bei einer GmbH angestellten Gesellschafter entschieden.
Die Erschwinglichkeit von Wohnraum ist zu einer der drängendsten sozialen Herausforderungen in der Europäischen Union geworden. Steigende Mieten, Wohnungsmangel und hohe Energiekosten betreffen längst nicht mehr nur einkommensschwache Haushalte, sondern weitere Teile der Gesellschaft. Vor diesem Hintergrund plant die EU-Kommission eine umfassende Überarbeitung der beihilferechtlichen Vorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI), insbesondere im Bereich des erschwinglichen Wohnraums.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat den Klagen der Republik Irland sowie der Gesellschaften Apple Sales International und Apple Operations Europe gegen den Beschluss der Europäischen Kommission stattgegeben und den Beschluss für nichtig erklärt. Der Kommission sei es nicht gelungen, rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass eine unzulässige staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV vorliege.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil die steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen für angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einigen Punkten erleichtert, aber zugleich auch die Grenzen herausgearbeitet. Wird die einem solchen Geschäftsführer zugesagte Pension ausschließlich durch Umwandlung des für die Geschäftsführertätigkeit vereinbarten Entgelts finanziert, soll die Zusage auch dann fremdüblich und damit grundsätzlich steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt worden ist. Voraussetzung für diese Erleichterungen ist aber stets, dass für den Arbeitgeber, also für die Gesellschaft, kein signifikantes Risiko besteht, die künft ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 17. September ein Schreiben zu Ansatz und Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz nach § 6a Einkommensteuergesetz (EStG) für Versorgungszusagen, die von künftigen Ereignissen wie der Wertentwicklung zugrunde liegender Wertpapiere abhängen, veröffentlicht.
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, Frankreich und Italien einzuleiten. Diese Länder haben es nach Ansicht der Kommission versäumt, ihre Rechtsvorschriften zur Besteuerung von Dividenden aus Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten mit der Mutter-Tochter-Richtlinie in Einklang zu bringen.
Laut einer Pressemitteilung vom 4. Juni 2026 hat die Europäische Kommission beschlossen, gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren (INFR(2026)4006) betreffend § 7g EStG einzuleiten.
In seinem heutigen Urteil zum Gesetz über digitale Märkte erklärt das Gericht der EU den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem Meta in Bezug auf Marketplace als Torwächter benannt wurde. Zugleich erhält es die Benennung von Meta für seinen interpersonellen Kommunikationsdienst Messenger aufrecht.
Am 20. Juli 2023 hat die EU-Kommission über die Vereinbarkeit einer Regionalbeihilfe i.H.v. 89,5 Mio. € zugunsten der 3Sun S.r.l. (nachfolgend: 3Sun)Show Footnote, einem Unternehmen der Enel-Gruppe, entschieden. Rund ein Jahr später wurde die Entscheidung veröffentlicht. Besonders interessant sind die Ausführungen zum Nachweis des materiellen Anreizeffektes auf Basis einer sog. Szenario-1-Entscheidung (siehe hierzu II.1.), zur Kombination mit Mitteln aus dem EU-Innovationsfonds (siehe hierzu II.2.) sowie zur Möglichkeit der Gewährung von Beihilfen für Erweiterungsvorhaben in A-Fördergebieten (siehe hierzu II.3.).
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof u. a. entschieden, dass Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Retrozessionsgeschäft eines Rückversicherungsunternehmens nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen. Eine allgemeine, dem sogenannten Bankenprivileg vergleichbare Ausnahme der Hinzurechnung gibt es für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht.
Die Bundesregierung hat am 15. Januar 2026 eine grundsätzliche Einigung mit der Europäischen Kommission über die im November 2025 im Koalitionsausschuss beschlossenen Eckpunkte der seit langem erwarteten Kraftwerksstrategie erreicht. Der wesentliche Rahmen für die Umsetzung der angedachten Maßnahmen zur Absicherung der Stromversorgung in Deutschland ist damit europarechtskonform, sodass nun die detaillierte Ausarbeitung der Kraftwerksstrategie durch ein entsprechendes Gesetz vorangetrieben werden kann.
Am 23. April 2025 verhängte die Europäische Kommission gegen Apple und Meta Geldbußen in Höhe von EUR 500 Mio. (Apple) und EUR 200 Mio. (Meta) wegen Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/1925 (Digital Markets Acts, „DMA“). Den Geldbußen liegen die Feststellungen zugrunde, dass Apple durch die Gestaltung seines App Store und Meta durch das „Consent or Pay“-Modell der sozialen Netzwerke Facebook und Instagram gegen DMA-Verpflichtungen verstoßen haben.