Der Europäische Gerichtshof ist erneut in Sachen „finale Verluste“ gefragt. In zwei schwedischen Fällen hat die Generalanwältin ihre Schlussanträge formuliert und ist von einer „Finalität“ bzw. grenzüberschreitenden Verlustnutzung aufgrund der Besonderheiten der Fälle nicht überzeugt.
Der EuGH hat entschieden, dass Artikel 8 Abs. 2 der Fusionsrichtlinie (Richtlinie 2009/133/EG) nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, welche die Inanspruchnahme dieser Bestimmung von Voraussetzungen abhängig machen, die sich auf die Verringerung der Beteiligung des Gesellschafters der einbringenden Gesellschaft an dieser Gesellschaft oder auf die Verringerung des Gesellschaftskapitals dieser Gesellschaft beziehen und in dieser Richtlinie nicht vorgesehen sind.
Der Europäische Gerichtshof hat sich am 19. Juni 2019 mit zwei Urteilen zur Frage der Finalität von Verlusten geäußert. Die zwei schwedischen Fälle betreffen grenzüberschreitende Beteiligungen, zum einen in Deutschland (direkte Beteiligung) beziehungsweise Spanien (indirekte Beteiligungen).
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass es bei grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Aufwärtsverschmelzungen von Tochter-Kapitalgesellschaften auf ihre 100-%ige inländische Mutter-Kapitalgesellschaft mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 7 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2009/133/EG vom 19. Oktober 2009 (Fusionsrichtlinie) vereinbar ist, dass nach nationalem deutschen Umwandlungssteuerrecht die tatsächlich angefallenen Kosten der Vermögensübergänge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwStG i. V. m. § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG den steuerfrei zu stellenden Übernahmegewinn mindern und dass gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwStG i. V. m. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG vom Übernahmegewinn 5 % als nichtabziehbare Betriebsausgaben dem Steuerbilanzgewinn der Mutter-Kapitalgesellschaf ...
Nach Ansicht der Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof kann ein Unternehmenszusammenschluss, der keiner fusionskontrollrechtlichen Vorabprüfung unterlag, nachträglich anhand des primärrechtlichen Verbots des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung überprüft werden. Wenn ein Zusammenschluss hingegen fusionskontrollrechtlich genehmigt wurde, sei eine weitere Überprüfung am Maßstab des Missbrauchsverbots grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Hinzurechnungsbesteuerung von Schweizer Zwischengesellschaften mit Einkünften aus Kapitalanlagecharakter verstößt nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Nach einem aktuellen Urteil des Hessischen Finanzgerichts kommt es auch nicht darauf an, ob sich die ohne große Auskunftsklausel fehlende Steueraufsicht im Einzelfall tatsächlich auf die Verifikation der Übereinstimmung der Feststellung des Hinzurechnungsbetrages mit den wahren Umständen ausgewirkt hat.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Steuerbefreiung gem. § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG i.d.F. des JStG 2008 (nunmehr § 8b Abs. 3 Satz 9 KStG) auch auf Konfusionsgewinne anzuwenden ist.
Nach Auffassung des Finanzgerichts München kann im Rahmen der Übertragung einer Pensionsrückstellung auf einen Pensionsfonds der Ertrag aus der Auflösung der Pensionsrückstellung in voller Höhe als sofortiger Betriebsausgabenabzug geltend gemacht werden und ist nicht in einen erdienten beziehungsweise noch nicht erdienten Teil aufzuspalten und auch nicht auf die folgenden zehn Wirtschaftsjahre zu verteilen.
Am 8 April 2025 haben CDU/CSU und SPD den Entwurf ihres Koalitionsvertrages vorgelegt. Unter dem Titel „Verantwortung für Deutschland“ widmen sich die künftigen Regierungsparteien zentralen Weichenstellungen für die politische und wirtschaftliche Entwicklung der Bundesrepublik. Dabei werden die umfangreichen Herausforderungen in Bereichen wie Wirtschaftspolitik, Klimaschutz und sozialer Gerechtigkeit benannt sowie Reformen, Investitionen und Gesetzesvorhaben skizziert. Der Vertrag adressiert auch Teilbereiche des Vergabe-, Kartell- und Außenwirtschaftsrechts. Die wesentlichen Vorhaben fassen wir im nachfolgenden Betrag zusammen.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen zugunsten zweier bei einer GmbH angestellten Gesellschafter entschieden.
Sind die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze eindeutig bestimmt, ist hierfür eine Pensionsrückstellung zu bilden, auch wenn die Pensionszusage keine eindeutigen Angaben zu den Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersrentenbezugs enthält. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL erfasst auch Unterrichtseinheiten, die sich auf Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen beziehen, als mehrwertsteuerbefreite Dienstleistung. Die engen Maßstäbe und Anforderungen, die der EuGH für die Steuerbefreiung von Schul- und Hochschulunterricht in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i aufgestellt hat, gelten hier nicht. Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Supervisionsleistungen der Klägerin nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe j MwStSystRL-Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit werden können.
Pensionszusagen sind auch nach Einfügung des so genannten Eindeutigkeitsgebots gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) anhand der geltenden Auslegungsregeln auszulegen, soweit ihr Inhalt nicht klar und eindeutig ist. Lässt sich eine Abfindungsklausel nicht dahin auslegen, dass die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende sog. Sterbetafel und der maßgebende Abzinsungssatz ausreichend sicher bestimmt sind, ist die Pensionsrückstellung nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) steuerrechtlich nicht anzuerkennen.
Die Europäische Kommission begrüßt die erzielte vorläufige politische Einigung zwischen dem EU-Parlament und dem Rat über den Vorschlag der Kommission vom Dezember 2022, mit dem die Straftatbestände und Strafen für Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der EU harmonisiert werden sollen. Angesichts der andauernden Aggression Russlands gegen die Ukraine ist es von größter Bedeutung, dass die restriktiven Maßnahmen der EU vollständig umgesetzt werden und dass der Verstoß gegen diese Maßnahmen bestraft wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil die steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen für angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einigen Punkten erleichtert, aber zugleich auch die Grenzen herausgearbeitet. Wird die einem solchen Geschäftsführer zugesagte Pension ausschließlich durch Umwandlung des für die Geschäftsführertätigkeit vereinbarten Entgelts finanziert, soll die Zusage auch dann fremdüblich und damit grundsätzlich steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt worden ist. Voraussetzung für diese Erleichterungen ist aber stets, dass für den Arbeitgeber, also für die Gesellschaft, kein signifikantes Risiko besteht, die künft ...
Die Europäische Kommission hat am 18. Mai 2021 unter dem Titel "Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert" eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat veröffentlicht (bisher nur auf Englisch), in der sie ihre Agenda bezüglich des Erlasses neuer Vorschriften auf dem Gebiet der Unternehmensbesteuerung für die nächsten Monate/Jahre dargelegt hat.
Die Europäische Kommission schlägt vor, die jährlichen Verwaltungskosten für Unternehmen um weitere 400 Millionen Euro zu senken, zusätzlich zu den durch frühere Vereinfachungsbemühungen angestrebten 8 Milliarden Euro.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs liegt eine Dienstleistungskommission im Verhältnis zu Tochtergesellschaften nicht vor, wenn diesen eine wirtschaftlich nicht teilbare Gesamtleistung anteilig zugeordnet wird. Um die Unternehmenseigenschaft einer Holdinggesellschaft zu begründen, müssen ihre steuerbaren Ausgangsleistungen an ihre Tochtergesellschaften grundsätzlich keine besondere "Eingriffsqualität" aufweisen. Es reicht aus, wenn solche Leistungen in Zukunft beabsichtigt sind.
Am 28. Juni 2022 veröffentlichte die EU-Kommission ihren Jahresbericht zur Besteuerung 2022, in dem sie darauf hinweist, dass die Steuereinnahmen der EU-Mitgliedstaaten zum ersten Mal seit der Finanzkrise 2009 gesunken sind, während die öffentlichen Ausgaben aufgrund der COVID-19-Krise von 46,5 % im Jahr 2019 auf 53 % im Jahr 2020 gestiegen sind.
Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.