In einem schwedischen Vorabentscheidungsersuchen musste der EuGH – als mittelbare Folge seiner „Holding-Rechtsprechung“ – den Anwendungsbereich der Mindest-Bemessungsgrundlage präzisieren und klarstellen, ob tatsächlich alle Aufwendungen eines Steuerpflichtigen in die Berechnung des Normalwerts einbezogen werden können.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Abgabe von selbst produzierter Wärme aus einem Blockheizkraftwerk nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG auf den Einkaufspreis für die selbst produzierte Wärme abzustellen ist, wenn sich hierfür aus Wärmelieferungen an Dritte ein Marktpreis feststellen lässt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass übereinstimmende Erledigungserklärungen im Zusammenhang mit der Zusage einer Bescheidänderung noch nicht zu einer unanfechtbaren Entscheidung über den Rechtsbehelf führen.
Das Bundeskabinett hat auf seiner Klausurtagung in Meseberg am 30.8.2023 den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Die ursprünglich für den 16.8.2023 geplante Verabschiedung des Entwurfs war an einem von der Bundesfamilienministerin eingelegten Leitungsvorbehalt gescheitert.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung am 22.04.2026 heute entschieden, dass er die Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg (LGrStG BW) zur Bewertung von Grundstücken, die im Rahmen der Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, nicht für verfassungswidrig hält.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Verfahren – Rechtssachen II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25 – aufgrund mündlicher Verhandlung am 12.11.2025 entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Ländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält.
Die Regelungen zur Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. vom 22.12.2003, § 10a Satz 1 und 2 GewStG i.d.F. vom 23.12.2003 sind nach den Maßgaben des BVerfG-Beschlusses vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14 für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit es infolge der Mindestbesteuerung zu Definitiveffekten aufgrund von bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekten kommt, sind Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 der Abgabenordnung ernsthaft zu erwägen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der BFH hat in drei Verfahren (Rechtssachen II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25) entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens - die nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Ländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden - für verfassungskonform hält.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen der sogenannten Mindestgewinnbesteuerung bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer verfassungsgemäß sind, soweit Körperschaftsteuersubjekte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) beziehungsweise Gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) betroffen sind.
Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass das im Zuge der Neuregelung des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG) eingeführte Flächen-Faktor-Modell bei der Anwendung auf übergroße Grundstücke im Außenbereich erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnet und gewährte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine (teilweise) Aussetzung der Vollziehung.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Vollziehung der festgesetzten Aussetzungszinsen für die Verzinsungszeiträume 2014 bis 2018 vollständig ausgesetzt werden. Das Gericht hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des dabei angewandten Zinssatzes von 0,5 % pro Monat.
Die rückwirkende Anwendung von § 6e Einkommensteuergesetz (EStG) auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 18.12.2019 enden (§ 52 Abs. 14a EStG), verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Zinssatz des § 14 Abs. 1 Satz 3 des Bewertungsgesetzes in Höhe von 5,5 % verstößt bei der Bewertung einer auf die Lebensdauer des Berechtigten zu entrichtenden monatlichen Geldrente für Zwecke der Schenkungsteuer nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Verwaltungsgerichtsordnung soll grundlegend modernisiert werden. Verwaltungsgerichte sollen so entlastet und Gerichtsverfahren beschleunigt werden: Sie sollen mit gleichem Aufwand schneller zu ihren Entscheidungen kommen können. Außerdem sollen Verwaltungsgerichte wirkungsvollere Instrumente bekommen, um Entscheidungen gegenüber dem Staat durchzusetzen; und die formellen Anforderungen an Widersprüche gegen behördliche Entscheidungen sollen abgesenkt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 2. Februar 2026 veröffentlicht hat.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 29. September 2025 den Referentenentwurf einer Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes (Mindeststeuerverordnung - MinStV) veröffentlicht und dabei auch die Anhörung dazu eingeleitet.
Der Bundesfinanzhof hat am 21. Mai 2025 in zwei wichtigen Urteilen (II R 56/22 und II R 31/22) entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht zur Anwendung kommt, wenn an einem Umwandlungs- oder Einbringungsvorgang nicht die erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.
Mit gleich lautendem Erlassen vom 10. März 2026 hat die Finanzverwaltung ihre frühere Verlautbarung aus 2023 im Hinblick auf die Änderungen im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 zur Zurechnung von Grundstücken im Kontext der Ergänzungstatbestände in § 1 Absatz 2a bis 3a des Grunderwerbsteuergesetzes angepasst. Unterschieden werden muss zwischen Erwerbsvorgängen die bis zum 5. Dezember 2024 und solche die danach verwirklicht wurden.
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg unterliegt der Wechsel der in Luxemburg ansässigen Verwaltungsgesellschaft eines Investmentfonds nicht der Grunderwerbsteuer. Die Übertragung der Verwaltungsbefugnis gilt nicht als steuerpflichtige Übertragung von Anteilen, da das rechtliche Eigentum an den Anteilen bei den Anlegern verbleibt. Die Übertragung der Verwaltungsbefugnis führt somit nicht automatisch zu einer Übertragung von Anteilen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 veröffentlicht.