Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist der Schadensersatzanspruch, der einem Kommanditisten einer gewerblich tätigen Fonds-KG wegen fehlerhafter Angaben im Beteiligungsprospekt zusteht, einkommensteuerpflichtig.
Verkaufsprospekte für Investmentfonds müssen schon heute umfangreiche ESG-Angaben enthalten. Bei grünen Anleihen ist es ähnlich, wenn auch mit gewissen Abstrichen. Die European Green Bonds Regulation wird hier neue Impulse geben, aber schon jetzt sind nach der Prospektverordnung bestimmte Angaben gefordert. In gewissem Umfang gilt das auch für andere am Kapitalmarkt emittierte Wertpapiere. So sehen es jedenfalls ESMA und BaFin in aktuellen Stellungnahmen. Weitere Pflichten nach dem EU Listing Act zeichnen sich bereits ab.
Angesichts dessen ist es absehbar, dass Anleger bald vermehrt versuchen werden, Prospekthaftungsansprüche wegen falscher ESG-Angaben geltend zu machen. Grund genug, sich frühzeitig Gedanken darüber zu machen, unter welchen Voraussetzungen solche Ansprüche entstehen und ...
Ein privates Veräußerungsgeschäft (und keine Rückabwicklung des ursprünglichen Anschaffungsgeschäfts) liegt vor, wenn Anteile an Immobilienfonds an die Schwestergesellschaft der ursprünglichen Vertriebsgesellschaft „zurückverkauft“ werden, nachdem Klage auf Schadenersatz aus Prospekthaftung erhoben wurde und daraufhin die Schwestergesellschaft anbietet, die Fondsanteile abzukaufen.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein GbR-Gesellschafter für eine Verpflichtung der GbR auf Leistung von Wertersatz aus einem Duldungsbescheid nicht in Haftung genommen werden kann.
Aufwendungen einer Organgesellschaft aufgrund einer Haftungsinanspruchnahme für Körperschaftsteuerschulden des Organträgers fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind sie als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren.
Die Haftung der Organgesellschaft für Steuern des Organträgers gemäß § 73 AO beschränkt sich nicht notwendig auf solche Steuern, die während der Dauer des Organschaftsverhältnisses entstanden sind. Die Organgesellschaft kann in dem Umfang haften, in dem der Organträger die Umsätze der Organgesellschaft zu versteuern hat und Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über Leistungsbezüge der Organgesellschaft abziehen kann. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Bei der Haftung gemäß § 13c UStG ist von einer Vereinnahmung durch den Zessionar auszugehen, wenn der Zedent über sein beim Zessionar debitorisch geführtes Konto, auf dem die abgetretenen Beträge vereinnahmt werden, nicht mehr frei verfügen kann, da eine erhebliche Überschreitung der vereinbarten Kreditlinie vorliegt und der Zessionar Belastungsbuchungen regelmäßig nicht durchführt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Europäische Gerichtshof hat in einem bulgarischen Vorabentscheidungsersuchen zur Frage des Gleichgewichts zwischen der Gewährleistung des Anlegerschutzes und der Erleichterung des freien Verkehrs von Anteilen an Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) innerhalb der EU Stellung genommen und entschieden, dass die Identität der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgans von Investmentgesellschaften eine Angabe von wesentlicher Bedeutung im Prospekt ist, die laufend auf dem neuesten Stand gehalten werden muss.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass der Schuldner einer Steuer nicht zugleich für diese gemäß § 71 der Abgabenordnung (AO) haften kann.
Am 01. Januar 2024 wird das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft treten. Vorgesehen sind unter anderem Erleichterungen bei der Nachhaftung im Fall des Ausscheidens eines persönlich haftenden Gesellschafters aus der Personengesellschaft.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 9. April 2025 (Az.: 4 U 144/23) sehr ausführlich die Grenzen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit aufgezeigt. Der Fall ist im interessanten Grenzbereich von öffentlichem Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht verortet und betrifft die komplexe Fallgestaltung der Geschäftsführerhaftung im Kontext eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung.
Die Finanzverwaltung hat ein Anwendungsschreiben zu den im Zuge des sogenannten „Jahressteuergesetzes 2018“ ab 2019 eingeführten Haftungsregelungen für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet veröffentlicht.
In einem tschechischen Vorabentscheidungsersuchen war der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der gesamtschuldnerischen Haftung des an einem Mehrwertsteuerbetrug beteiligten Leistungsempfängers für nicht vom Lieferer abgeführte Mehrwertsteuer befasst. Nach dem Urteil des Gerichts steht Artikel 205 der Mehrwertsteuer-Richtlinie einer Inanspruchnahme des Leistungsempfängers nicht entgegen.
Die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer ist durch Haftungsbescheid geltend zu machen (§ 27 Abs. 5 Satz 4 KStG), wobei nur der Erlass eines Haftungsbescheids dem Gesetz entspricht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
In einem aktuellen Urteil äußert sich der Bundesgerichtshof zu der enorm praxisrelevanten Frage, wie sich die interne Zuständigkeitsverteilung in der Geschäftsleitung auf die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit auswirkt.
Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe ist nicht in die Berechnung der Haftungsquote einzubeziehen. Dies hat das Finanzgericht Münster mit in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids ergangenem Beschluss entschieden.
Die Sanierung eines Unternehmens ist eine Phase, in der das Management nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich vor besonderen Herausforderungen steht. Die gesetzlichen Anforderungen an die Geschäftsleitung verschärfen sich in der Krise erheblich. Fehler können zu einer persönlichen Haftung führen, die existenzbedrohend sein kann. Im Folgenden werden die wichtigsten Haftungsrisiken für das Management während der Sanierung unter besonderer Berücksichtigung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften dargestellt. Abschließend folgt eine Handlungsempfehlung.
Geschäftsleiter von Kapitalgesellschaften bewegen sich in der Krise auf einem schmalen Grat: In welchem Stadium richtet sich ihr Handeln noch am langfristigen Interesse der Anteilseigner aus – und ab wann sind die Interessen der Gläubiger leitend? Diese Frage nach einem möglichen shift of fiduciary duties ist besonders praxisrelevant, weil sie die Leitplanken für Entscheidungen in der Krise eines Unternehmens beschreibt und damit Haftungsrisiken aufzeigt.