Stellt das Finanzamt bei einer Kommanditgesellschaft im Rahmen einer Außenprüfung fest, dass es sich bei den bisher festgestellten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht um solche aus Gewerbebetrieb handelt, entfaltet die Prüfungsanordnung (für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffende Feststellungen) gegenüber den Kommanditisten keine den Ablauf der Feststellungsfrist hemmende Wirkung, wenn sie nur der KG bekannt gegeben worden ist.
Zur Inhaltsbestimmung eines Verwaltungsakts ist zwar der erklärte Wille der Behörde zu erfassen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften; allerdings ist ein in seinem Ausspruch eindeutig an einen bestimmten Adressaten gerichteter Bescheid insofern keiner Auslegung zugänglich. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Erweiterung einer zulässigen ersten Anschlussprüfung von einem auf drei Jahre bedarf keiner besonderen Begründung. Für die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen sind nach einem Beschluss des BFH auch bei Prüfungsanordnungen die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass eine durch das Finanzamt erlassene Prüfungsanordnung betreffend die Abzugsteuer nach § 50a EStG nicht bloß rechtswidrig, sondern nichtig im Sinne des § 125 AO und damit gemäß § 124 Abs. 3 AO unwirksam ist.
Für die (erstmalige) Anordnung einer Außenprüfung ist es unerheblich, ob hinsichtlich der betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeiträume der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat besteht.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf kann das Anfordern von Unterlagen eine Prüfungshandlung darstellen, durch die eine den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmende Außenprüfung wirksam beginnt.
Das Anfordern von Unterlagen kann eine Prüfungshandlung darstellen, durch die eine den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmende Außenprüfung wirksam beginnt. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Aufforderung der Finanzverwaltung an einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, zu Beginn einer Außenprüfung einen Datenträger "nach GDPdU" zur Verfügung zu stellen, rechtswidrig ist.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster darf eine Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung (im Streitfall Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer) auch dann, wenn es sich nicht um hinterzogene Steuern handele, erst in dem Wirtschaftsjahr gebildet werden, in dem der Sachverhalt durch die Betriebsprüfung aufgegriffen werde. Ebenfalls unzulässig sei die Bildung einer Rückstellung für in diesem Zusammenhang entstandenen zusätzlichen Steuerberatungskosten.
Für eine ermessensfehlerfreie Anordnung einer Außenprüfung durch ein anderes als das originär örtlich zuständige Finanzamt ist es erforderlich, dass im Rahmen der Auftragserteilung sowohl das Entschließungs- als auch das Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt und dies dem zu prüfenden Steuerpflichtigen gegenüber begründet wird. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Köln ist nicht dafür zuständig, eine Außenprüfung anzuordnen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs bei ausländischen Künstlern oder anderen beschränkt steuerpflichtigen Personen zu kontrollieren. Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem örtlichen Finanzamt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden hat.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 17. Februar 2025 ein Schreiben zu den aktualisierten Hinweisen auf die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung (§ 5 Absatz 2 Satz 2 BpO 2000) veröffentlicht.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass keine Teilnahmebefugnis eines Gemeindebediensteten an einer Außenprüfung besteht, wenn Gemeinde und Steuerpflichtiger in Vertragsbeziehungen zueinander stehen.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Teilnahmebefugnis des Gemeindeprüfers an einer steuerlichen Außenprüfung aufgrund Vertragsbeziehungen zwischen Steuerpflichtigem und Gemeinde nicht ausgeschlossen werden darf.
Die Gemeinden sind nicht dazu ermächtigt, gegenüber Gewerbesteuerpflichtigen die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung des Finanzamts anzuordnen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 12. Juli 2022 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (sog. DAC 7) und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts veröffentlicht.
Die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar mit der Folge, dass in diesem Bereich erzielte Verluste einkommensteuerlich zu berücksichtigen sind. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass die Vollstreckung der vom Finanzamt für Steuerstrafsachen Düsseldorf erlassenen Europäischen Ermittlungsanordnung in Österreich rechtens sein kann. Sie sei zwar nicht als dafür zuständige „Justizbehörde“ anzusehen, könne jedoch bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen unter den Begriff „Anordnungsbehörde“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen fallen.