Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995) in der Fassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10. Dezember 2019 zurückgewiesen.
Die Erhebung des Solidaritätszuschlags war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig. Dies hat der Bundesfinanzhof in seinem heute veröffentlichten Urteil entschieden. In den Jahren 2020 und 2021 handele es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe; eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht ist nach Dafürhalten der Richter nicht geboten. Die Staffelung des Solidaritätszuschlags sei mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes gerechtfertigt.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 veröffentlicht.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 weiterhin verfassungsgemäß.
Aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 n.F. ergibt sich kein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F.) entfallenden Solidaritätszuschlags. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Vorlage des Bundesfinanzhofs zu § 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der Neufassung vom 15. Oktober 2002 (SolzG 1995 n. F.) für unzulässig erklärt.
Mit am 7. Juli 2023 veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts für unzulässig erklärt. Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, ob das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der für das Streitjahr 2007 gültigen Fassung (SolZG 1995) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Einer US-amerikanischen sogenannten S-Corporation, die in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) infolge der Ausübung des steuerlichen Wahlrechts wie eine Personengesellschaft behandelt wird, aus deutscher Sicht aber eine Kapitalgesellschaft ist, steht als nutzungsberechtigter Gesellschaft für die Ausschüttungen einer deutschen Kapitalgesellschaft das sogenannte Schachtelprivileg nach Art. 10 Abs. 3 DBA-USA 1989/2008 zu, soweit die von der Gesellschaft bezogenen Einkünfte in den USA bei ihren in den USA ansässigen Gesellschaftern wie Einkünfte dort Ansässiger besteuert werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Erhebung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 ist verfassungsgemäß. Der Zuschlag stellt in diesem Zeitraum eine finanzverfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes dar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss entschieden.
Hat das Finanzamt von Amts wegen einen Verspätungszuschlag festgesetzt und wird die Umsatzsteuerfestsetzung des Steuerpflichtigen während eines diesbezüglichen Klageverfahrens geändert und statt einer Zahllast ein Überschuss zu seinen Gunsten festgesetzt, ist nach einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs der nachfolgende Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags Gegenstand des Klageverfahrens.
In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Rahmen des Entscheidungsspielraums der Behörde nach § 152 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung auch in Erstattungsfällen die Häufigkeit der Fristüberschreitung zu berücksichtigen ist.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 10. Juli 2024 einen Referentenentwurf für ein zweites Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 II) an die Verbände zur Stellungnahme bis zum 17. Juli 2024 versendet. In dem Entwurf ist erneut eine Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen enthalten.
Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand nicht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Einkommensteuer und die damit in Zusammenhang stehenden Nebensteuern, welche aufgrund einer durch die Erben rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entstehen, können nicht als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in Abzug gebracht werden. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Bundesregierung will Haushalte und Unternehmen auch in den Jahren 2027 bis 2029 bei den Stromkosten entlasten. Dafür ist ein jährlicher Bundeszuschuss zu den Strom-Netzentgelten von gut 5,5 Milliarden Euro vorgesehen. Ziel ist es, die Strompreise für Verbraucherinnen und Verbraucher spürbar zu dämpfen und die wirtschaftliche Belastung zu verringern.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für einen auf der Grundlage von § 32 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz gestellten Antrag auf Kapitalertragsteuererstattung mangels einer ausdrücklich geregelten Antragsfrist die allgemeinen Verjährungsfristen gelten. Die Anwendbarkeit dieser Verjährungsregelungen begründet auch keinen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit aktuellem Beschluss entschieden, dass aufgrund des deutlichen und nachhaltigen Anstiegs der Marktzinsen, der seit dem russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 zu verzeichnen ist, jedenfalls seit März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge bestehen. Nach § 240 der Abgabenordnung (AO) ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags zu entrichten, umgerechnet auf das Jahr also 12 %.