Nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg kommt eine Buchwertfortführung in Spaltungsfällen dann nicht in Betracht, wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden. Der gerichtliche Streit betrifft die Auslegung des § 15 Abs. 2 Umwandlungssteuergesetz.
Die Voraussetzungen des Buchwertansatzes nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Umwandlungssteuergesetz sind sowohl für jeden Gesellschafter als auch für jeden einzelnen Sacheinlagegegenstand gesondert zu prüfen. Dies gilt nach Meinung des Bundesfinanzhofs auch bei Einbringung mehrerer Mitunternehmeranteile mit positiven und negativen Kapitalkonten.
Die nachträgliche Änderung eines nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz 2006 gestellten Antrags auf Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungsstichtages ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs unzulässig.
§ 20 Abs. 5 Sätze 2 und 3 UmwStG 2006 erfassen bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft auch den Fall einer im Rückwirkungszeitraum beschlossenen und vollzogenen "offenen Gewinnausschüttung" der übernehmenden Gesellschaft an den sein Einzelunternehmen einbringenden Gesellschafter. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss entschieden.
Der Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 2006 kann in der notariellen Urkunde über die Umwandlung, von der der Notar dem zuständigen Finanzamt nach § 54 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung eine beglaubigte Abschrift übersendet, gestellt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
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Das Verlustverrechnungsverbot bei steuerlicher Rückwirkung einer Umwandlung (§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG) ist auch in Einbringungsfällen anzuwenden, in denen eine steuergestalterische Missbrauchsabsicht nicht vorliegt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht begründet. Die Regelung gilt auch für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Wird eine - an grundbesitzenden Personengesellschaften beteiligte -Tochterkapitalgesellschaft auf die Mutterkapitalgesellschaft verschmolzen und fällt deswegen infolge einer mittelbaren Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 GrEStG) bei der Muttergesellschaft Grunderwerbsteuer an, so gehört diese Grunderwerbsteuer zu den "Kosten des Vermögensübergangs“ iSd § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 und ist damit bei der Mutterkapitalgesellschaft nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs steht § 2 Abs. 4 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes auch dem Ausgleich von positiven Einkünften, die der übertragende Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum erzielt hat, mit einem Verlustrücktrag des übernehmenden Rechtsträgers aus dem Folgejahr entgegen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem aktuellen Urteil über die Frage zu entscheiden, ob das Verlustabzugsverbot des § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG auch dann gilt, wenn der übernehmende Rechtsträger die Anteile an der übertragenden Körperschaft tatsächlich erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft hat und ob § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG und § 7 UmwStG ggf. teleologisch zu reduzieren seien.
Das Finanzgericht München hat entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Oberpersonengesellschaft (hier: A-KG) nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG nur bei dieser dem Gewerbeertrag zuzurechnen ist (Bestätigung von R 7.1 Abs. 3 Satz 5 GewStR). Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG der Unterpersonengesellschaft (hier: B-KG) schlägt nicht auf die Oberpersonengesellschaft (hier: A-KG) durch. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Veräußerungsgewinn im Wesentlichen auf den stillen Reserven der Untergesellschaft beruht.
Begehrt ein verschmolzener Rechtsträger einen körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag von ausschließlich im Folgejahr der Verschmelzung entstandenen Verlusten - hier: 2014 - zurück in das Jahr der Verschmelzung - hier: 2013 - greift § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG nicht ein.
Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft zum Buchwert ein und veräußert diese einen miteingebrachten Kapitalgesellschaftsanteil innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn II nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Wird die übernehmende Kapitalgesellschaft innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt, führt dies zu einer Veräußerung des eingebrachten Anteils i.S. des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich umfassend zur Norm des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG geäußert und u.a. entschieden, dass § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG unabhängig von einer Missbrauchsabsicht und nicht für die Gewerbesteuer anzuwenden ist.