Der Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 2006 kann in der notariellen Urkunde über die Umwandlung, von der der Notar dem zuständigen Finanzamt nach § 54 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung eine beglaubigte Abschrift übersendet, gestellt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Herzlich Willkommen zur dreihundertvierzigsten Ausgabe unseres Steuern & Recht Podcasts – den PwC Steuernachrichten zum Hören. In dieser Ausgabe beschäftigen wir uns mit folgenden Themen:
Das Verlustverrechnungsverbot bei steuerlicher Rückwirkung einer Umwandlung (§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG) ist auch in Einbringungsfällen anzuwenden, in denen eine steuergestalterische Missbrauchsabsicht nicht vorliegt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht begründet. Die Regelung gilt auch für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem aktuellen Urteil über die Frage zu entscheiden, ob das Verlustabzugsverbot des § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG auch dann gilt, wenn der übernehmende Rechtsträger die Anteile an der übertragenden Körperschaft tatsächlich erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft hat und ob § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG und § 7 UmwStG ggf. teleologisch zu reduzieren seien.
Der Antrag gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 2006, bei einem Anteilstausch den Buchwert (die Anschaffungskosten) oder einen Zwischenwert als Veräußerungspreis der Anteile anzusetzen, setzt keine bestimmte Form voraus. Er kann ausdrücklich oder konkludent gestellt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG unterfallende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft ist nicht auf die stillen Reserven der Oberpersonengesellschaft und die stillen Reserven der Unterpersonengesellschaft aufzuteilen. Es handelt sich vielmehr um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang auf der Ebene der Oberpersonengesellschaft. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs steht § 2 Abs. 4 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes auch dem Ausgleich von positiven Einkünften, die der übertragende Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum erzielt hat, mit einem Verlustrücktrag des übernehmenden Rechtsträgers aus dem Folgejahr entgegen.
§ 20 Abs. 5 Sätze 2 und 3 UmwStG 2006 erfassen bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft auch den Fall einer im Rückwirkungszeitraum beschlossenen und vollzogenen "offenen Gewinnausschüttung" der übernehmenden Gesellschaft an den sein Einzelunternehmen einbringenden Gesellschafter. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss entschieden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 1. August 2025 ein Schreiben veröffentlicht, mit dem das BMF-Schreiben vom 2. Januar 2025, BStBl I S. 92 geändert wird (Anpassung des UmwStE 2025 - Rn. 15.35a und Rn. Org. 03).
Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) in den Bundestag eingebracht. Dieses enthält laut dem Entwurf „eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben“.
Die Kapitalbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH ist eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils, wenn erst diese Kapitalbeteiligung den Kommanditisten in die Lage versetzt, über Fragen der laufenden Geschäftsführung der KG zu bestimmen. Sie ist hingegen nicht funktional wesentlich, wenn im Einzelfall infolge gesellschaftsvertraglicher oder sonstiger schuldrechtlicher Vereinbarungen nicht seine Kapitalbeteiligung, sondern seine Stellung als Kommanditist den Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der KG begründet. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht München hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Einbringungsgewinn I im Falle einer Sperrfristverletzung durch den (unentgeltlichen) Rechtsnachfolger beim originär Einbringenden zu besteuern ist. Das Finanzgericht stützt mit dem Urteil die Auffassung der Verwaltung in Rn. 22.41 UmwStE 2011 zu § 22 Abs. 6 UmwStG, die im Entwurf für einen neuen Umwandlungssteuererlass v. 11.10.23 unverändert enthalten ist.
Das Finanzgericht München hat entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Oberpersonengesellschaft (hier: A-KG) nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG nur bei dieser dem Gewerbeertrag zuzurechnen ist (Bestätigung von R 7.1 Abs. 3 Satz 5 GewStR). Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG der Unterpersonengesellschaft (hier: B-KG) schlägt nicht auf die Oberpersonengesellschaft (hier: A-KG) durch. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Veräußerungsgewinn im Wesentlichen auf den stillen Reserven der Untergesellschaft beruht.
Eine Veräußerung, die zur Entstehung eines Einbringungsgewinns II (§ 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006) führt, liegt auch dann vor, wenn die Kapitalgesellschaft, deren Anteile im Rahmen eines qualifizierten Anteilstausches in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht worden sind, innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt in eine Personengesellschaft formgewechselt wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass nach § 20 Abs. 7 Satz 3 UmwStG 2002 (jetzt § 20 Abs. 5 Satz 3 UmwStG 2006) negative Anschaffungskosten durch Entnahmen im Rückwirkungszeitraum entstehen können. Die Auffassung der Verwaltung, dass ein Ansatz von Zwischenwerten zu erfolgen hat, soweit das eingebrachte Betriebsvermögen aufgrund von Entnahmen im Rückwirkungszeitraum negativ wird (vgl. Rn. 20.19 Abs. 3 Satz 2 Umwandlungssteuererlass v. 11.11.2011 („UmwStE 2011“), hat das Finanzgericht unter Anknüpfung an BFH-Rechtsprechung (I R 12/16) u.a. mangels Vorhandensein einer gesetzlichen Grundlage verworfen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Einbringungsgewinn II im Falle einer Sperrfristverletzung durch den (unentgeltlichen) Rechtsnachfolger nicht rückwirkend beim originär Einbringenden, sondern beim Rechtsnachfolger zu besteuern ist. Das Finanzgericht stellt sich damit gegen die Auffassung der Verwaltung in Rn. 22.41 UmwStE 2011 zu § 22 Abs. 6 UmwStG, die im Entwurf für einen neuen Umwandlungssteuererlass vom 11.10.23 unverändert enthalten ist.