Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs steht § 2 Abs. 4 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes auch dem Ausgleich von positiven Einkünften, die der übertragende Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum erzielt hat, mit einem Verlustrücktrag des übernehmenden Rechtsträgers aus dem Folgejahr entgegen.
Die Europäische Kommission hat aktuell im Amtsblatt der EU ihre Empfehlung (EU) 2021/801 vom 18. Mai 2021 an die Mitgliedstaaten veröffentlicht, wegen der Corona-Pandemie den Unternehmen einen Rücktrag der in 2020 und 2021 erlittenen Verluste mindestens in das vorherige Jahr zu gewähren.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster besteht in Fällen des unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerbs i.S. des § 8c Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz – entgegen der Verwaltungsauffassung - die Möglichkeit, sowohl die in diesem Jahr vor und nach dem schädlichen Beteiligungswechsel entstandenen Verluste zurückzutragen.
Begehrt ein verschmolzener Rechtsträger einen körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag von ausschließlich im Folgejahr der Verschmelzung entstandenen Verlusten - hier: 2014 - zurück in das Jahr der Verschmelzung - hier: 2013 - greift § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG nicht ein.
Das Finanzgericht Köln hat sich in einem aktuellen Urteil dem Finanzgericht Münster (Urteil 9 K 2794/15 K, F vom 21. Juli 2016) angeschlossen und entschieden, dass ein im Veranlagungszeitraum des schädlichen Beteiligungserwerbs in einem (Rumpf-)Wirtschaftsjahres, das schon vor dem Beteiligungserwerb beendet war, entstandener Verlust in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden kann.
Die Finanzverwaltung hat in Sachen Corona erneut zügig reagiert: Nach der Ankündigung zum pauschalen Verlustrücktrag in der Pressemitteilung vom 23. April 2020 folgte bereits am Tag darauf das zuvor avisierte verbindliche BMF-Schreiben hinsichtlich der pauschalierten Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019.
Negative Einkünfte, die im Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs vor diesem Zeitpunkt angefallen sind, unterliegen zwar insoweit der Abzugsbeschränkung nach § 8c des Körperschaftsteuergesetzes, als sie zum Beispiel nicht in die danach folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden können. § 8c KStG schließt es aber nicht aus, solche Einkünfte mit einem im Vorjahr erwirtschafteten Verlustausgleichsvolumen (positiver Gesamtbetrag der Einkünfte) steuermindernd zu verrechnen. Zu diesem Ergebnis kam der BFH im Urteil I R 1/23
Der auf einem DBA (hier: DBA-Italien 1989) beruhende Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte (sog. Symmetriethese) verstößt auch im Hinblick auf endgültige ("finale") Verluste weder gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (Anschluss an EuGH-Urteil W vom 22.09.2022 - C-538/20; Bestätigung der Senatsrechtsprechung) noch gegen Art. 20 der Charta der Grundrechte der EU und das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Verluste der italienischen Betriebsstätte einer GmbH sind „final“ und damit in Deutschland zu berücksichtigen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie künftig im Quellenstaat genutzt werden können und eine Übertragung auf einen Dritten ausgeschlossen ist. Insoweit folgt das Finanzgericht Hamburg einschlägiger EuGH- und BFH-Rechtsprechung. Der BFH hat die Revision zugelassen, das Verfahren jedoch zwischenzeitlich bis zum Ergehen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes in einem vergleichbaren Fall ausgesetzt.
Für nacherklärte Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften scheidet eine gesonderte Feststellung nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG i.d.F. des JStG 2007 bzw. § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 i.V.m. § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 aus, wenn hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzungen der Verlustentstehungsjahre (Teil-)Verjährung eingetreten ist.
Der Bundestag berät am Freitag den 12. Februar 2021 in erster Lesung den Entwurf von CDU/CSU und SPD für ein drittes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (drittes Corona-Steuerhilfegesetz).
Der aus einer Tantiemevereinbarung resultierende Vermögensvorteil bei beherrschenden Gesellschaftern fließt nicht erst bei Zahlung, sondern bereits bei Fälligkeit zu, sofern die Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt der Fälligkeit zahlungsfähig ist. Stellt die Gesellschaft ihren Jahresabschluss verspätet fest, ist die Forderung zu dem Zeitpunkt als fällig anzusehen, zu dem sie fällig gewesen wäre, wenn der Jahresabschluss fristgerecht festgestellt worden wäre.
Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Formulierungshilfe für einen von den Koalitionsfraktionen einzubringenden Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vorgelegt. Die Formulierungshilfe enthält Maßnahmen, die vom Koalitionsausschuss am 3. Juni 2020 beschlossen worden sind. Wegen der Eilbedürftigkeit will sich das Bundeskabinett bereits am 12. Juni 2020 mit dem Maßnahmenpaket befassen. Dieser Termin ist insbesondere deshalb erforderlich, weil damit die temporäre Absenkung des Umsatzsteuersatzes noch rechtzeitig in Kraft treten kann.
Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2020 den Regierungsentwurf für ein Zweites Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Die im Vergleich zur ursprünglich an die Verbände zur Stellungnahme übermittelten Formulierungshilfe des BMF bestehenden Änderungen und Ergänzungen wurden nachfolgend kursiv kenntlich gemacht.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vorgelegt.
In der Nacht vom 3. auf den 4. Juni haben sich die Koalitionspartner CDU/CSU und SPD auf ein gemeinsames Paket zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie geeinigt.
Eine grenzüberschreitende Verrechnung von Verlusten einer ausländischen Tochtergesellschaft bei der inländischen Muttergesellschaft setzt voraus, dass die "Organschaft" zuvor in dem Sinne faktisch "gelebt" worden ist, dass die von der Tochtergesellschaft erwirtschafteten Verluste von der Muttergesellschaft nach den Vorgaben der anzuwendenden nationalen Regelungen tatsächlich getragen worden sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.