Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs steht § 2 Abs. 4 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes auch dem Ausgleich von positiven Einkünften, die der übertragende Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum erzielt hat, mit einem Verlustrücktrag des übernehmenden Rechtsträgers aus dem Folgejahr entgegen.
Negative Einkünfte, die im Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs vor diesem Zeitpunkt angefallen sind, unterliegen zwar insoweit der Abzugsbeschränkung nach § 8c des Körperschaftsteuergesetzes, als sie zum Beispiel nicht in die danach folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden können. § 8c KStG schließt es aber nicht aus, solche Einkünfte mit einem im Vorjahr erwirtschafteten Verlustausgleichsvolumen (positiver Gesamtbetrag der Einkünfte) steuermindernd zu verrechnen. Zu diesem Ergebnis kam der BFH im Urteil I R 1/23
Das Finanzgericht Köln hat sich in einem aktuellen Urteil dem Finanzgericht Münster (Urteil 9 K 2794/15 K, F vom 21. Juli 2016) angeschlossen und entschieden, dass ein im Veranlagungszeitraum des schädlichen Beteiligungserwerbs in einem (Rumpf-)Wirtschaftsjahres, das schon vor dem Beteiligungserwerb beendet war, entstandener Verlust in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden kann.
Die Europäische Kommission hat aktuell im Amtsblatt der EU ihre Empfehlung (EU) 2021/801 vom 18. Mai 2021 an die Mitgliedstaaten veröffentlicht, wegen der Corona-Pandemie den Unternehmen einen Rücktrag der in 2020 und 2021 erlittenen Verluste mindestens in das vorherige Jahr zu gewähren.
Der auf einem DBA (hier: DBA-Italien 1989) beruhende Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte (sog. Symmetriethese) verstößt auch im Hinblick auf endgültige ("finale") Verluste weder gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (Anschluss an EuGH-Urteil W vom 22.09.2022 - C-538/20; Bestätigung der Senatsrechtsprechung) noch gegen Art. 20 der Charta der Grundrechte der EU und das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die mögliche verfahrensrechtliche Korrektur eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer („Verlustfeststellungsbescheid“) auf den 31.12.2021 zu entscheiden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Organgesellschaft, die ein Dauerverlustgeschäft gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ausübt, nach § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG die sogenannte Spartenrechnung im Sinne von § 8 Abs. 9 KStG bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers durchzuführen hat (sogenannte Bruttomethode). Im Rahmen dieser Spartenrechnung dürfen die Verluste aus der dauerdefizitären Tätigkeit der Organgesellschaft nicht mit Erträgen aus Wirtschaftsgütern (hier: Immobilienvermögen) verrechnet werden, die zivilrechtlich und steuerrechtlich nicht der die Verlusttätigkeit ausübenden Organgesellschaft, sondern dem keine dieser Sparte zugehörige Tätigkeit ausübenden Organträger zugeordnet sind.
Scheidet ein Mitunternehmer aus der Mitunternehmerschaft aus, geht dessen Anteil am Gewerbeverlust unter. Ein den Mitunternehmeranteil übernehmender Rechtsnachfolger kann diesen Verlustanteil mangels Unternehmeridentität nicht nutzen. Dies gilt auch dann, wenn der Mitunternehmer verstirbt und sein Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf seine Erben übergeht (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof in einem Fall der Anwachsung einer KG auf den einzig verbleibenden Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH unter anderem entschieden, dass der zum Beendigungszeitpunkt festgestellte verrechenbare Verlust des Kommanditisten im Sinne des § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes mit künftigen Gewinnen der GmbH verrechenbar ist.
Die zeitliche Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013, nach der die Verlustabzugssperre des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i.d.F. vom 20.02.2013 rückwirkend auf alle nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anwendbar ist, enthält keine verdeckte Regelungslücke. Eine (verfassungskonforme) Beschränkung ihres zeitlichen Anwendungsbereichs scheidet aus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die ertragsteuerliche (Nicht-)Berücksichtigung (finaler) Verluste einer Organgesellschaft aus deren Beteiligung an einer in Belgien ansässigen Commanditaire Vennotschap (CV) auf Ebene der Klägerin als Organträgerin zu entscheiden.
Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen ist auch im Fall eines sog. definitiven Verlusts verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Mit einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Münster zu den Anforderungen an den Nachweis der Fremdüblichkeit eines Gesellschafterdarlehens Stellung genommen, die nach der bis 2021 gültigen Rechtslage für die Frage der Abzugsfähigkeit von Währungskursverlusten nach § 8b Abs. 3 KStG Voraussetzung war.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG und § 8d KStG i. V. m. § 10a GewStG bei einem unterjährigen Gesellschafterwechsel im Fall einer mehrstufigen körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft zu entscheiden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob in den Streitjahren 2012 bis 2014 ein Flugzeug mit Einkunftserzielungsabsicht vermietet wurde und dementsprechend die entstandenen Verluste steuerlich zu berücksichtigen waren.
Verluste wegen der fehlenden Handelbarkeit russischer Staatsanleihen und russischer Aktien können im Jahr 2022 nicht bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Das hat das Sächsische Finanzgericht in Leipzig in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG lässt das steuerliche Kapitalkonto des Kommanditisten im Sinne des § 15a EStG unberührt. Sie ist daher nicht in die Ermittlung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a EStG einzubeziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
§ 20 Abs. 1 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes InvStG (Teilfreistellung bei Aktienfonds) ist nicht anzuwenden, soweit ein für die Zeit vom 01.01.2018 bis zur Veräußerung der Investmentanteile nach neuem Recht ermittelter Veräußerungsverlust von vor dem 01.01.2018 angeschafften Investmentanteilen (ausgenommen bestandsgeschützte, vor dem 01.01.2009 angeschaffte Alt-Anteile) darauf beruht, dass die fiktiven Anschaffungskosten zum 01.01.2018 die historischen Anschaffungskosten der veräußerten Anteile übersteigen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.