Die Auswahl der Faktoren für die Zerlegung bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte muss der Eigenart der Betriebsstätte und den Interessen der beteiligten Gemeinden nur in typisierter Form Rechnung tragen. In einem aktuellen Urteil stellt der Bundesfinanzhof darüber hinaus fest, dass die Menge des in den jeweiligen Gemeinden abgegebenen Erdgases bei einer durch eine Erdgasleitung begründeten mehrgemeindlichen Betriebsstätte ein geeignetes sachliches Zerlegungskriterium sein kann.
Das Finanzgericht Düsseldorf beschäftigte sich in zwei Klageverfahren mit der Frage, ob der Zerlegungsbescheid einer ein Rohrleitungsnetz betreibenden Gesellschaft rechtmäßig ist, der den gesamten Gewerbesteuermessbetrag auf der Grundlage des Verhältnisses der Arbeitslöhne derjenigen Gemeinde zuweist, in der sich die Geschäftsführungsbetriebsstätte befindet.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es für Zwecke der gewerbesteuerlichen Zerlegung auf das Vorhandensein einer Betriebsstätte nach § 12 Abgabenordnung ankommt und in diesem Zusammenhang seine ständige Rechtsprechung bestätigt.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 13. November 2023 die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zerlegung bei Batteriegroßspeicheranlagen zur Speicherung von Wind- und Solarenergie (§ 29 Gewerbesteuergesetz (GewStG)) veröffentlicht.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit einem aktuellen Beschluss den Streitwert für eine Anfechtungsklage gegen zwei Gewerbesteuerzerlegungsbescheide festgesetzt.
Findet bei einem integrierten Energieversorgungsunternehmen eine Entflechtung statt, aufgrund derer das Versorgungsnetz an eine andere Gesellschaft verpachtet wird, ist eine Gewerbesteuerzerlegung auf die Netzgemeinden im Hinblick auf die bei dem Energieversorgungsunternehmen verbliebenen Geschäftsbereiche nur dann vorzunehmen, wenn das Energieversorgungsunternehmen in den einzelnen Netzgemeinden weiterhin selbst Betriebsstätten im Sinne des § 12 AO unterhält. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Mit Schreiben vom 30. September 2021 ist diversen Verbänden ein Entwurf eines BMF-Schreibens zur Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG) zugegangen, zu dem sie Stellung nehmen können.
Bei Aufnahme einer weiteren Tätigkeit durch eine Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) Anwendung findet, ist erst mit der getrennten Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte und mit dem Unterlassen einer Verlustverrechnung oder eines Verlustabzugs (§ 8 Abs. 9 Satz 2, 4 und 5 KStG) eine Entscheidung darüber verbunden, ob eine neue, gesonderte Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG vorliegt. Dies gilt entsprechend für den Veranlagungszeitraum, in dem eine Organschaft neu begründet wird. Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit einem aktuellen Beschluss einen Ausschluss der Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuerzerlegungsbescheides angeordnet.
In einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen hat der EuGH zur Frage des Leistungsorts bei Umsätzen aus einer Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten Stellung genommen. Insbesondere hat er entschieden, dass der sich im Empfängerland befindliche Ort der Leistungserbringung nicht deswegen als im Ursprungsland befindlich angesehen werden darf, weil der leistende Unternehmer von einem Mehrwertsteuerbetrug Kenntnis hatte.
Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren hatte der EuGH zu klären, ob die Kommission die Anerkennung einer Verlegung der Produktion allein deshalb ablehnen darf, weil diese Verlegung das Ziel verfolgt, Zöllen zu entgehen, die im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Handelsstreit verhängt werden. Das Vorbringen der Kläger, die Verlegung des Ursprungs der Waren (hier: Harley Davidson Motorräder) anzuerkennen, wurde vom Gericht der Europäischen Union (EuG) abgewiesen. Der EuGH als letztinstanzliches Gericht wies die Klage ebenfalls zurück.
In einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur Frage der Darlegungs- und Beweislastverteilung bei § 50d Abs. 9 (Einkommensteuergesetz) EStG entschieden. Das Gericht kam im Rahmen seiner summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige bereits seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, sodass das Finanzamt das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines Falls von § 50d Abs. 9 EStG im Schätzwege annehmen durfte.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Verpflegungspauschalen auch dann zu kürzen sind, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt, diese vom Arbeitnehmer aber nicht eingenommen werden.
Der Eigentumserwerb an Grundstücken durch einen interkommunalen Zweckverband im Rahmen einer Umlegung ist nicht von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn der Zweckverband nicht als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks am Umlegungsverfahren teilgenommen hat. Der Grundstückserwerb des Zweckverbandes ist auch nicht aufgrund einer interpolierenden Zusammenschau der Befreiungstatbestände von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b i.V.m. § 4 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes steuerfrei zu stellen. Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Bundesfinanzministerium hatte am 16. April 2019 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Deutschland und anderen Mitgliedstaaten der EU - kurz: EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG) – veröffentlicht. Durch die Umsetzung der Streitbeilegungsrichtlinie wird innerhalb der EU somit ein weiteres Verfahren eingeführt, das ein von einem Doppelbesteuerungssachverhalt betroffener Steuerpflichtiger beantragen kann. Update: Mittlerweile liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor - Stand: 15. Mai 2019.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Studierende Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Auslandsemester als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen können.
Im Rahmen einer normspezifischen Auslegung der Begriffe "Überführung" bzw. "Übertragung" in § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG sind die Wertungen des § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 einzubeziehen. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 vor, ist für die Frage, wann der betreffende Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 Halbsatz 2 GewStG in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs (als übernehmende Gesellschaft) "überführt" oder "übertragen" worden ist, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem er in das Betriebsvermögen der übertragenden Gesellschaft gelangt ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2a EStG bei wörtlicher Auslegung insoweit gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 AEUV verstößt, als Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen an Drittstaaten-Kapitalgesellschaften auch dann erfasst sind, wenn Veräußerer und Erwerber der Anteile in Deutschland wohnen, mithin der Sachverhalt von den deutschen Finanzbehörden ohne weiteres aufgeklärt werden kann. Die Unionsrechtswidrigkeit war vorliegend mittels einer geltungserhaltenden Erweiterung des § 2a Abs. 2a EStG zu beseitigen.
Das Bundesministerium der Justiz hat am 30. September 2022 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen veröffentlicht.