Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 das überarbeitete Vordruckmuster zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz alte und neue Fassung sowie nach § 19 Absatz 3 InvStG und § 49 Absatz 5 InvStG bekanntgegeben.
Mit BMF-Schreiben vom 18. November 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf für eine Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen nach § 15 Außensteuergesetz an bestimmte Verbände versandt. Ihnen und der interessierten Fachöffentlichkeit wird bis zum 15. Januar 2026 Gelegenheit zur Stellungnahme (per E-Mail an IVB5@bmf.bund.de) zu diesem Entwurf gegeben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil zu einer praxisrelevanten Frage des internationalen Steuerrechts entschieden. Der in § 20 Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG) geregelte Wechsel in der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von bestimmten Auslandsgewinnen erfordert, dass der Steuerinländer die Auslandsgesellschaft, die die Gewinne erzielt, beherrscht.
Bei § 1 Abs. 5 des sogenannten Außensteuergesetzes (AStG) handelt es sich um eine Einkünftekorrekturnorm und nicht um eine eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die für Zugezogene nach Großbritannien unter bestimmten Umständen gewährte Vergünstigung, nur das dorthin überführte Einkommen versteuern zu müssen (sogenannte Besteuerung auf "remittance basis"), kann in Deutschland eine kompensierende steuerliche Belastung nach sich ziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die Einkünfte einer in der Schweiz ansässigen Tochtergesellschaft der Klägerin in Deutschland der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG unterliegen.
Sieht eine abkommensrechtliche "Switch over"-Klausel vor, dass die Anwendung der Freistellungsmethode bei Betriebsstätteneinkünften unter einem Aktivitätsvorbehalt steht und wird hierfür auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG verwiesen, erfüllen ausländische Betriebsstätten das dortige Tatbestandsmerkmal "ausländische Gesellschaft". Die Verweisung betrifft nicht nur die Regelung der aktiven (Grund-)Tätigkeiten, sondern bezieht die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG vorgesehenen Einschränkungen ein (hier: Mitwirkung eines gemäß § 7 AStG an der Gesellschaft beteiligten, unbeschränkt Steuerpflichtigen an der Dienstleistung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Ein Gewinn aus dem Wegzugsteuertatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) ist unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland eintritt (entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104, Tz 1). Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, welche Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 AStG zu stellen sind.
Das Finanzgericht München hat entschieden, dass § 20 Abs. 2 AStG in den Streitjahren 2007 und 2008 nicht aus unionsrechtlichen Gründen um einen Gegenbeweis zu erweitern ist und richtet sich zumindest betreffend das Streitjahr 2007 gegen die Schlussentscheidung des BFH in der Rs. Columbus Container Services vom 21.10.2009, I R 114/08.
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass für Zwecke des Betriebsausgabenabzugs eine "nur unwesentliche" Besteuerung i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 AStG voraussetzt, dass die betreffende Zahlung auf Ebene des Empfängers einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 10% unterliegt.
Auch wenn nach summarischer Prüfung verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel an der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG jedenfalls insoweit bestehen, als die Niedrigsteuerschwelle im Sinne des § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AStG (25 %) höher ist als die niedrigste nationale Gesamtsteuerbelastung bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG (22,825 % unter Einbeziehung der Gewerbesteuer), bleibt eine Beschwerde im AdV-Verfahren ohne Erfolg, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass die Antragsteller angesichts einer "Nullbesteuerung" der streitigen Einkünfte im Ausland von einer einen Verfassungs- beziehungsweise Unionsrechtsverstoß beseitigenden begünstigenden Rechtslage profitieren könnten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss en ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19.7.2023 einen Entwurf für einen neugefassten Anwendungserlass zum Außensteuergesetz (AEAStG) an die Verbände zur Stellungnahme (Frist bis 4. September) gesendet. Der neue AEAStG gibt die Finanzverwaltungsauffassung zum AStG wieder und reflektiert dabei insbesondere die gesetzlichen Anpassungen durch das ATAD-Umsetzungsgesetz.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf eines aktuellen BMF-Schreibens zu den Grundsätzen zur Anwendung des Außensteuergesetzes an bestimmte Verbände versandt. Ihnen wird bis zum 4. September 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Entwurf per E-Mail an IVB5@bmf.bund.de gegeben.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass es für die Verwaltungsauffassung in Tz. 4.1.1.2.2 des BMF-Schreibens vom 26. September 2014, wonach bei einer Beteiligung eines Gesellschafters an einer Personengesellschaft, die über eine ausländische Betriebsstätte verfügt, die Rechtsfolge des § 20 Absatz 2 AStG ungeachtet des Umfangs der Beteiligung eintritt, keine Rechtsgrundlage gebe.
Das Finanzgericht Hamburg hat in einem aktuellen Urteil die Auffassung des BFH in seiner Entscheidung vom 27. November 2019, I R 40/19 bestätigt und entschieden, dass eine Korrektur nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG dann durchzuführen ist, wenn die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu weitergehenden Berichtigungen führt, als die anderen (auf den Sachverhalt anwendbaren) Vorschriften, wie etwa die Korrektur einer verdeckten Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 KStG.
Das zum Entfallen der sog. Wegzugsbesteuerung führende Merkmal der "nur vorübergehenden Abwesenheit" in § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG ist unabhängig von einer "Rückkehrabsicht" erfüllt, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitrahmens von fünf Jahren nach dem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.