Ist die jüngste BGH-Entscheidung (3 StR 110/26) alter Wein in neuen Schläuchen oder doch mehr?
Teil 1: Sind strafrechtliche Risiken – § 266a StGB (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen), § 263 StGB (Betrug) und § 370 AO (Steuerhinterziehung) – im Lichte der ergangenen Rechtsprechung betreffend die Scheinselbstständigkeit nun stärker in den Fokus gerückt? Eine Bestandsaufnahme
Das Finanzgericht (FG) Münster hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein steuerlicher Übernahmegewinn im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG bei einer Abwärtsverschmelzung zu einer organschaftlichen Minderabführung im Sinne des § 14 Abs. 4 KStG führt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Vollverzinsung der Umsatzsteuer gemäß § 233a AO nicht gegen das Unionsrecht verstößt.
Die Bundesregierung plant mit dem Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027, das Arbeitskräfte- und Wachstumspotential zu stärken. Die Reform umfasst Anpassungen bei Freibeträgen, Steuersätzen und weiteren steuerlichen Anreizen. Die 1. Lesung im Bundestag ist für den 8. Oktober 2026 vorgesehen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 30. September 2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen veröffentlicht.
Eine pauschale Zurückweisung des Sachverständigengutachtens im Sinne des § 198 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes unter Hinweis auf einen höheren Kaufpreis verletzt die Pflicht des Finanzgerichts zur Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)) und zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Mit drei Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass an Hotelgäste erbrachte Frühstücksleistungen sowie die Zugangsgewährung zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen, ohne dass hierin ein Verstoß gegen das Unionsrecht zu sehen ist.
Im Februar 2026 hatte das Gericht der Europäischen Union (EuG) das Urteil „Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej“ veröffentlicht. Demnach sollte eine Rechnung, die zwar nicht mehr im Zeitraum der Leistungsausführung, aber bis zur Abgabe der entsprechenden Mehrwertsteuererklärung erhalten wurde, noch für den Monat der Leistungsausführung zum Vorsteuerabzug berücksichtigt werden können. Hierauf wurde das EuG-Urteil dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, der die Sache zur Überprüfung annahm. Nun hat die Generalanwältin Juliane Kokott ihre Schlussanträge veröffentlicht.
Nach Meinung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) ist die Sacheinlage des Gesellschafters einer Einpersonengesellschaft in seine Gesellschaft ohne Gewährung zusätzlicher Anteile keine entgeltliche Leistung. Es kann sich aber um eine unentgeltliche Wertabgabe handeln.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem aktuellen Beschluss entschieden, die Verfahren zu zwei Vorlagen des Bundesfinanzhofs (BFH) zum § 40b Einkommensteuergesetzes (EStG) einzustellen.
Eine verbilligte, gegen ein nicht kostendeckendes Entgelt angebotene Reise, die den Besuch einer Kaufveranstaltung ohne Kaufzwang umfasst, fällt nach Meinung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unter die Margenbesteuerung infolge der Sonderregelung für Reiseleistungen nach § 25 UStG – was den Vorsteuerabzug ausschließt. Auch eine Negativmarge führt nicht zu einer Erstattung.
Der Bund will die Energiesteuer auf Benzin und Diesel bis Ende 2026 um 14 Cent pro Liter senken. Inklusive Umsatzsteuer soll sich die Steuerentlastung für Kraftstoffe so auf ca. 17 Cent pro Liter summieren und bis zum 1. Oktober 2026 umgesetzt werden.
Ein Wohnsitzwechsel ins Ausland kann für mittelständische Gesellschafter zu einer erheblichen Steuerbelastung führen – auch ohne tatsächlichen Verkauf der Anteile. Seit der ATAD-Reform im Jahr 2022 hat sich die rechtliche Lage noch weiter verschärft. Mit vorausschauender Strukturierung lässt sich diese Belastung reduzieren oder vermeiden. Der Beitrag zeigt die aktuellen Voraussetzungen, die zentralen Verschärfungen und Gestaltungsansätze.
Die EU-Kommission nimmt die Besteuerung für Gebrauchtgegenstände, die Vernichtung (oder Spende) noch brauchbarer Waren sowie die Förderung emissionsloser Fahrzeuge in den Blick, um die einschlägigen Mehrwertsteuervorschriften zu modernisieren. Dazu hat sie eine Konsultation gestartet ‒ noch bis zum 4. November 2026 ist es möglich, Stellung zu nehmen.