In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Hamburg die Klage einer Bank abgewiesen, mit der diese sich gegen das Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hinsichtlich der sog. Bankenabgabe wandte. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass das Abzugsverbot sowohl formell als auch materiell verfassungswidrig sei.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass das die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes (RStruktFG) a.F. (sog. Bankenabgabe) betreffende Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jedenfalls für Beitragsjahre bis einschließlich 2014 verfassungsgemäß und mit Unionsrecht vereinbar ist.
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden hat, kommt es für die Inanspruchnahme des gewerbesteuerlichen Bankenprivilegs allein darauf an, dass die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass es bei Anwendung des sog. Bankenprivilegs der Zuordnung einer Darlehensforderung zu den Aktiva aus Bankgeschäften i. S. d. § 19 Abs. 2 GewStDV entgegensteht, wenn der Darlehensnehmer an den Darlehensgeber Zins- oder Tilgungsleistungen nur dann zu erbringen hat, wenn er zuvor einen anderen Gläubiger vollständig und endgültig befriedigt hat.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof seine frühere Rechtsprechung bestätigt, dass eine Konzernfinanzierungsgesellschaft durch das sogenannte Bankenprivileg gemäß § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) begünstigt sein kann.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die in seiner Rechtsprechung zu § 129 Abgabenordnung (AO) entwickelten Grundsätze auch bei der Einreichung elektronischer Steuererklärungen gelten.
Der Bundesfinanzhof hat in einem grundlegenden Urteil II R 1/23 entschieden, dass die Anlaufhemmung für die Festsetzungsfrist der Schenkungsteuer erst mit der Abgabe der Schenkungsteuererklärung endet, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung.
Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die rückwirkende Festsetzung eines geringeren Koeffizienten für die Berechnung der auf die Produktionsabgabe entfallende Ergänzungsabgabe unmittelbare Auswirkungen auf einen bereits ergangenen Abgabenbescheid hat. Wie genau die rückwirkende Änderung verfahrensrechtlich umgesetzt werden soll, ist nach Meinung der Münchener Richter unionsrechtlich nicht geregelt.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Abgabe von selbst produzierter Wärme aus einem Blockheizkraftwerk nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG auf den Einkaufspreis für die selbst produzierte Wärme abzustellen ist, wenn sich hierfür aus Wärmelieferungen an Dritte ein Marktpreis feststellen lässt.
Entstehen Selbstkosten i.S. von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG für entgeltliche Lieferungen wie auch für unentgeltliche Wertgaben nach § 3 Abs. 1b UStG, sind diese entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof hat den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung zu Fragen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Abgabe von Wärme aus einem mit einer Biogasanlage betriebenen Blockheizkraftwerk und der Berechnung der damit in Zusammenhang stehenden Selbstkosten gebeten.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22. Juli 2022 eine Übergangsregelung zur Aussetzung der Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 nach Artikel 97 § 15 Absatz 16 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) i. V. m. § 165 Absatz 1 Satz 4 und Satz 2 Nummer 2 AO veröffentlicht.
In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesministerium der Finanzen zur Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Außensteuergesetz (AStG) für das Feststellungsjahr 2022 Stellung genommen.
Die Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung wird im Freistaat Bayern erneut verlängert. Danach wurde der Abgabetermin noch einmal um drei Monate hinausgeschoben. Bisher sind dem Vernehmen nach etwa 70 Prozent der Erklärungen eingegangen.
Das Bundeskabinett hat am 6. August 2025 beschlossen, die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute auf zehn Jahre zu verlängern.
Die Kommission hat am 01. Juli 2022 beschlossen, die Einfuhr von Lebensmitteln, Decken, Zelten, Stromgeneratoren und anderen lebensrettenden Ausrüstungsgegenständen, die für vom Krieg betroffene Ukrainerinnen und Ukrainer bestimmt sind, vorübergehend von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer zu befreien.
Das Kammergericht („KG“) entschied mit Urteil vom 27. März 2024 (Az. 26 MK 1/21) in einem Musterfeststellungsklageverfahren über eine Änderungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Berliner Sparkasse im Hinblick auf vorgenommene Änderungen von Entgelten und Gebühren für Bankdienstleistungen.