Der vertragliche Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers als sonstige Kapitalforderung wird gemäß § 52 Abs. 28 Satz 16 des Einkommensteuergesetzes mit dem wirksamen Zustandekommen des Darlehensvertrags "begründet". Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden.
Erwirbt der Gesellschafter eine Genussrechtsforderung gegen die Personengesellschaft unter Nennwert und verzichtet er im Anschluss auf den die Anschaffungskosten übersteigenden Teil der Forderung, entsteht im Gesamthandsbereich ein "Wegfallgewinn", der aus der Minderung der Verbindlichkeit resultiert. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Nach einem nicht rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz führt der (teilweise) Verzicht eines Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf eine zuvor von einem fremden Gläubiger erworbene, wertgeminderte Genussrechtsforderung gegenüber der Personengesellschaft zunächst nicht zu einem steuerpflichtigen Ertrag bei dieser.
Auf Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 01.01.2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung (EStG a.F.), aber nicht Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. (sog. Finanzinnovationen) sind, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) nicht anzuwenden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster ist der endgültige Ausfall einer privaten Darlehensforderung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, da er zu einem Ausfall der Kapitalforderung mit einer damit einhergehenden Einbuße der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen führt.
Die Voraussetzungen für die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens i.S. d. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind bei der Auszahlung eines Bergschadensverzichts nicht erfüllt, da es am erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Vergleichsbetrag und etwaigen zu erbringenden Leistungen des Klägers nach dem Bilanzstichtag fehlt. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit aktuellem Urteil entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.
Der Umstand, dass eine KG gewerblich geprägt ist, steht der Teilwertabschreibung einer wertlosen Darlehensforderung des Gesellschafters gegen die KG vor deren Vollbeendigung nicht entgegen, wenn wegen einer Betriebsaufgabe der KG die Grundsätze korrespondierender Bilanzierung nicht mehr eingreifen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Vereinbarung eines beherrschenden Gesellschafters mit seiner Gesellschaft, die Zinsansprüche aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen später fällig zu stellen, führt dann nicht zum Zufluss der Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter, wenn sie vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit der Zinsen zustande gekommen ist. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs unabhängig davon, ob die Prolongation fremdüblich ist.
Das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück ist eine steuerbare Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn der Nießbraucher das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Der Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige, dem eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zufließt, bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung ein Grundstück, ist dies nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Verzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar.
Das einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährte Gesellschafterdarlehen ist steuerlich insoweit nicht anzuerkennen, als die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihrem Gesellschafter steuerlich zuzurechnen ist. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs führt das Darlehensverhältnis in diesem Umfang weder beim Darlehensnehmer zu abzugsfähigen Werbungskosten noch beim Darlehensgeber zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, sondern ist als eine steuerneutrale Einlage zu behandeln.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei einer Beteiligung einer Körperschaft an der darlehensnehmenden Körperschaft über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft die Mindestbeteiligungsquote des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG („zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt“) durchgerechnet zu ermitteln ist.
Mit einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Münster zu den Anforderungen an den Nachweis der Fremdüblichkeit eines Gesellschafterdarlehens Stellung genommen, die nach der bis 2021 gültigen Rechtslage für die Frage der Abzugsfähigkeit von Währungskursverlusten nach § 8b Abs. 3 KStG Voraussetzung war.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs kann ein Angehöriger eines freien Berufs die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten nicht beanspruchen, wenn er freiwillig seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Mit dieser Entscheidung bestätigt das oberste Steuergericht seine hierzu ergangene frühere Rechtsprechung vom Juli 2010.
In seinem heutigen Urteil hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die von den portugiesischen Fußballvereinen während der Covid19-Pandemie geschlossene Vereinbarung über den Verzicht auf die Abwerbung von Spielern mit dem Unionsrecht vereinbar sein könnte.
Bei der Bestimmung der gemeinen Werte der Finanzmittel i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG können im Sonderbetriebsvermögen der Erblasserin ausgewiesene Gesellschafterdarlehensforderungen grundsätzlich nicht nach § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft saldiert werden. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Verlust aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht ist bereits im Zeitpunkt des Verzichts zu berücksichtigen und nicht erst, wenn feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Europäische Kommission fordert Deutschland, Frankreich und Österreich zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche auf. Dies geht aus einer aktuellen Verlautbarung der Brüsseler Behörde hervor.