Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Irrtum der für eine Kapitalgesellschaft handelnden Person der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) dann nicht entgegensteht, wenn der Irrtum einem gedachten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter nicht unterlaufen wäre.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt. Allerdings ist ein rückwirkender Wegfall des resultierenden Veräußerungsgewinns möglich, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete.
Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Maßgebend ist insoweit, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist, nicht hingegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
In einem polnischen Vorabentscheidungsverfahren musste sich der EuGH mit einem Fall beschäftigen, in dem der Steuerpflichtige fälschlicherweise mit einem zu hohen Mehrwertsteuersatz kalkuliert hat. Rechnungen wurden aufgrund von Abrechnungen durch Kassenbons nicht ausgestellt. Die Europarichter bejahen den geltend gemachten Erstattungsanspruch unter Hinweis auf die Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Effektivität und der Gleichbehandlung.
Herzlich Willkommen zur dreihundertfünfundneunzigsten Ausgabe unseres Steuern & Recht Podcasts – den PwC Steuernachrichten zum Hören. In der heutigen Ausgabe beschäftigen wir uns mit folgenden Themen:
Werden Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung, die bereits in einem Änderungsbescheid berücksichtigt wurden, im abschließenden Prüfungsbericht entgegen der Aktenlage noch einmal in voller Höhe angesetzt, liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kein Sachaufklärungsfehler, sondern eine zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit vor.
Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) betrifft die Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs in einem Fall, in dem der Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände diesen Erwerb besteuert hat, weil der Erwerber die Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer dieses Staates verwendet und nicht nachgewiesen hat, dass der Umsatz im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung mehrwertsteuerpflichtig war. Das Gericht der EU (EuG) hat diesen Konflikt nun in seinem aktuellen Urteil aufgelöst.
Die geänderte Willensbetätigung zu einer wahlrechtsbezogenen Rechtsfolge (hier: Minderung von Anschaffungskosten gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG a.F.) ist nur nach Maßgabe der Regelungen zur Bilanzänderung steuerlich zugelassen, wenn sie (wie ebenfalls die ursprüngliche Wahl) in einer dem Finanzamt eingereichten Überleitungsrechnung vor der Veranlagung erfolgt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Mit einem Urteil vom 26.6.2023 – VIa ZR 335/21 hat der BGH mehr Klarheit darüber geschaffen, wie das EuGH-Urteil vom 21.3.2023 zum Thermofenster im deutschen Recht umzusetzen ist. Das hilft den Gerichten beim Abarbeiten der bereits aufgelaufenen Fälle. Gleichzeitig können die Entscheidungen des EuGH und des BGH aber auch neue Kläger auf den Plan rufen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein bestandskräftiger Steuerbescheid nicht mehr vom Finanzamt berichtigt werden kann, wenn die fehlerhafte Festsetzung eines vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß erklärten Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 EStG trotz eines vom FA praktizierten "6 Augen-Prinzips" nicht auf einem bloßen "mechanischen Versehen" beruht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein bestandskräftiger Steuerbescheid nicht mehr nachträglich vom Finanzamt nach § 129 AO berichtigt werden kann, wenn die fehlende Erfassung der vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß erklärten Einkünfte trotz ergangener Prüf- und Risikohinweise im Rahmen eines Risikomanagementsystems nicht auf einem bloßen „mechanischen Versehen“ beruht.
Unternehmen in Verantwortungseigentum ist ein Konzept, das in den letzten Jahren in Deutschland an Bedeutung gewonnen hat und vor allem für (junge) nachhaltige Unternehmen interessant sein könnte. Es geht dabei um die Idee, dass Unternehmenseigentum nicht nur eine Vermögensposition, sondern auch eine Verantwortung für das Unternehmen und seine Stakeholder darstellt. Die Gesellschafter eines Unternehmens in Verantwortungseigentum verzichten daher dauerhaft auf Gewinnausschüttungen und Wertsteigerungen und übertragen ihre Anteile nur an Personen, die die Unternehmensvision teilen.
Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann den Bescheid über den Bestand des steuerlichen Einlagekontos nicht anfechten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass bestandskräftig zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand geltend gemachte Anschaffungskosten zu einer Minderung des AfA-Volumens führen und insoweit einer Weiterführung der AfA entgegenstehen.
Der Bundesfinanzhof hatte den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung zu der Frage eines Direktanspruchs bei zu Unrecht in Rechnung gestellter und gezahlter deutscher Mehrwertsteuer bei Insolvenz des Leistenden gebeten. In ihrem heutigen Urteil vertreten die Europarichter die Auffassung, dass der Leistungsempfänger nicht unmittelbar bei der Finanzverwaltung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet er ansässig ist, die Erstattung der an den Leistenden gezahlten Mehrwertsteuer verlangen kann.
Der Countdown zur vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar 2025 läuft. Was passiert nach dem 23. Februar 2025? Welche Parteien werden koalieren? Was bedeutet das für Unternehmen am Standort Deutschland?
Auf der Agenda der Parteien stehen Änderungen im Gesellschaftsrecht, Erleichterungen bei Gründungen/für Start-ups, die betriebliche und unternehmerische Mitbestimmung sowie, wenngleich aktuell nicht als Topthema, die Nachhaltigkeit.
Am 24. November 2023 hatte der Bundesrat zu dem vom Bundestag am 17. November 2023 verabschiedeten Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) den Vermittlungsausschuss (VA) angerufen. Nach zähen Beratungen hat der Vermittlungsausschuss in seiner Sitzung am 21. Februar 2024 ohne die Stimmen der Union nunmehr einen Einigungsvorschlag beschlossen. Insbesondere die im Bundestagsbeschluss noch enthaltene sogenannte Klimaschutzinvestitionsprämie sowie die Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen sind in diesem Vorschlag nicht mehr enthalten.
Der Bundestag hat heute das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) in der Fassung der Beschlussempfehlung seines Finanzausschusses verabschiedet. Der Bundesrat wird sich am 24. November 2023 mit dem Gesetz befassen. Im Moment ist nicht auszuschließen, dass der Bundesrat bzgl. einzelner Vorschriften des Gesetzes (in der Diskussion ist wohl insbesondere die Klimaschutz-Investitionsprämie) den Vermittlungsausschuss einberufen wird.