In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Steuerfestsetzung für eine nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) steuerbare Anteilsvereinigung (hier: Rückerwerb) auch dann nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG aufgehoben werden bzw. unterbleiben kann (sog. Rückübertragung), wenn der vorausgegangene Erwerb der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft (Ersterwerb) nicht steuerbar war.
Mit Urteil v. 4.6.2026 (C-837/24) hat der EuGH in der Rechtssache “Nova Oberomoldes” für den Fall einer Sachgründung einer Gesellschaft durch Einlage von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften entschieden, dass die streitgegenständliche Regelung des portugiesischen Grunderwerbsteuerrechts zur Besteuerung von Share Deals nicht mit der sog. Kapitalansammlungsrichtlinie (Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12.02.2008 betreffend die betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital) vereinbar ist.
Das LG Stuttgart hat in einem Urteil vom 12. Mai 2025 (Az. 6 O 206/24) das Verhältnis von Regelungen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes (StaRUG) und bestehenden vertraglichen Rechten von Gläubigern klargestellt und damit für die Rechtspraxis eine größere Handlungssicherheit geschaffen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 3. April 2025 ein Schreiben zum Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung veröffentlicht.
In der Plenarsitzung am 12. Juni 2026 haben die Länder Änderungen am Steuerberatungsgesetz einstimmig zugestimmt, die der Bundestag erst am Vorabend beschlossen hatte.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung über Anteile an einer grundbesitzenden GmbH zu entscheiden.
Der Bundesfinanzhof hat am 21. Mai 2025 in zwei wichtigen Urteilen (II R 56/22 und II R 31/22) entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht zur Anwendung kommt, wenn an einem Umwandlungs- oder Einbringungsvorgang nicht die erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.
In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die für Erbauseinandersetzungen geltende Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG jedenfalls dann nicht auf eine Anteilsvereinigung i.S.v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG anwendbar ist, wenn die Gesellschaftsanteile vor der Erbauseinandersetzung im Wege der Singularsukzession auf die Erben übergegangen waren.
Der Nichtbeanstandungserlass für anwaltliche Sammelanderkonten wurde bis Ende 2026 verlängert. Banken müssen diese Konten weiterhin nicht als meldepflichtig nach dem europäischen Common Reporting Standard (CRS) behandeln, während die Suche nach einer dauerhaften gesetzlichen Lösung fortgesetzt wird.
Am 2. Juli 2026 haben die Koalitionsparteien die Ergebnisse des Koalitionsausschusses bekanntgegeben. Darin enthalten sind auch Änderungen im Steuerrecht.
Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche für eine noch zu errichtende Immobilie unterliegen der Grunderwerbsteuer, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht. Sie sind dann nicht in dem ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid über die Besteuerung des Kaufvertrags, sondern in einem nachträglichen gesonderten Steuerbescheid zu erfassen – so der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 30.10.2024 – II R 15/22. Dies gilt allerdings nicht für Hausanschlusskosten, wenn sich der Grundstückskäufer zur Übernahme dieser Kosten bereits im (ursprünglichen) Grundstückskaufvertrag verpflichtet hat – wie der BFH in einem weiteren Urteil vom selben Tag – Az. II R 18/22 – entschieden hat.
In einem heute veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass mit Blick auf sogenannte Parallelimporte von (Original-)Arzneimitteln eine verdeckte Gewinnausschüttung bei der konzerneigenen (inländischen) Vertriebsgesellschaft zugunsten der (ausländischen) Konzernmuttergesellschaft vorliegen kann.
Mit Urteil vom 24. September 2024 stellte das OLG Brandenburg klar, dass ein Geschäftsführer seine Pflichten verletzt, wenn er Gesellschaftsvermögen zu seinem eigenen Vorteil und zum Nachteil der Gesellschaft entnimmt. Ein kompensationsloser Entzug von Gesell-schaftsvermögen durch den Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter ist, stellt zudem einen existenzvernichtenden Eingriff dar und führt zu einer Haftung nach § 826 BGB.
Der Umstand, dass eine KG gewerblich geprägt ist, steht der Teilwertabschreibung einer wertlosen Darlehensforderung des Gesellschafters gegen die KG vor deren Vollbeendigung nicht entgegen, wenn wegen einer Betriebsaufgabe der KG die Grundsätze korrespondierender Bilanzierung nicht mehr eingreifen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die zeitliche Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013, nach der die Verlustabzugssperre des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i.d.F. vom 20.02.2013 rückwirkend auf alle nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anwendbar ist, enthält keine verdeckte Regelungslücke. Eine (verfassungskonforme) Beschränkung ihres zeitlichen Anwendungsbereichs scheidet aus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Werden Wirtschaftsgüter einer gewerblich geprägten Personengesellschaft wegen des Wegfalls dieser Prägung in das Privatvermögen überführt und von der nunmehr vermögensverwaltenden Gesellschaft weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, sind als Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzungen (AfA) die im Zuge der Ermittlung des Gewinns oder Verlusts aus der Betriebsaufgabe steuerlich erfassten gemeinen Werte dieser Wirtschaftsgüter anzusetzen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Es ist bei summarischer Prüfung nicht rechtlich zweifelhaft, dass bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) für das Closing festgesetzt werden darf. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Werden die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft aufgrund eines nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) steuerbaren Rechtsgeschäfts in der Hand eines Erwerbers vereinigt und sinkt dessen Beteiligung zu einem späteren Zeitpunkt unter die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erforderliche Beteiligungsquote ab, unterliegt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ein Anteilserwerb, der zu einer erneuten Anteilsvereinigung in der Hand des Erwerbers führt, wieder der Grunderwerbsteuer.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 5. November die gleich lautenden Erlasse zur Aufhebung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Oktober 2020, BStBl I S. 1032 veröffentlicht. Damit sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 6. Juni 2019, IV R 30/16 über den Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.