Am 16. April 2019 hat das italienische Finanzamt die erwartete Durchführungsverordnung hinsichtlich der Nacherklärung einer von ausländischen Gesellschaften in Italien geführten Betriebsstätte erlassen. Die Verordnung stützt sich auf Artikel 1-bis des Gesetzes Nr. 50 vom 4. April 2017, umgewandelt durch das Gesetz Nr. 96 am 21. Juni 2017 (im Folgenden auch das „Selbstanzeigeverfahren“ oder „Selbstauskunftsverfahren“).
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 3. April 2025 ein Schreiben zum Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung veröffentlicht.
Aufwendungen für die Überlassung von Kabelweitersenderechten können nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Bekanntmachung der Public Consultation zum Crypto-Asset Reporting Framework vom 22. März bis 29. April 2022 veröffentlicht.
Um die Transparenz großer multinationaler Unternehmen zu erhöhen, hat die Europäische Kommission 2016 eine Änderung der Bilanzrichtlinie vorgeschlagen. Ziel ist ein öffentlicher Ertragsteuerinformationsbericht (sogenannter öffentlicher Country-by-Country Report) bestimmter Unternehmen.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Steuerfestsetzung für eine nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) steuerbare Anteilsvereinigung (hier: Rückerwerb) auch dann nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG aufgehoben werden bzw. unterbleiben kann (sog. Rückübertragung), wenn der vorausgegangene Erwerb der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft (Ersterwerb) nicht steuerbar war.
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Ein Steuerbescheid kann bei Doppelberücksichtigung eines Sachverhaltes nicht nach § 174 Abs. 1 Abgabenordnung (wegen widerstreitender Steuerfestsetzung) geändert werden, wenn der Steuerbescheid von einer Behörde eines Nicht-EU-Mitgliedsstaats stammt. So die Aussage des Finanzgerichts Düsseldorf.
Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche für eine noch zu errichtende Immobilie unterliegen der Grunderwerbsteuer, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht. Sie sind dann nicht in dem ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid über die Besteuerung des Kaufvertrags, sondern in einem nachträglichen gesonderten Steuerbescheid zu erfassen – so der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 30.10.2024 – II R 15/22. Dies gilt allerdings nicht für Hausanschlusskosten, wenn sich der Grundstückskäufer zur Übernahme dieser Kosten bereits im (ursprünglichen) Grundstückskaufvertrag verpflichtet hat – wie der BFH in einem weiteren Urteil vom selben Tag – Az. II R 18/22 – entschieden hat.
Das LG Stuttgart hat in einem Urteil vom 12. Mai 2025 (Az. 6 O 206/24) das Verhältnis von Regelungen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes (StaRUG) und bestehenden vertraglichen Rechten von Gläubigern klargestellt und damit für die Rechtspraxis eine größere Handlungssicherheit geschaffen.
Werden die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft aufgrund eines nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) steuerbaren Rechtsgeschäfts in der Hand eines Erwerbers vereinigt und sinkt dessen Beteiligung zu einem späteren Zeitpunkt unter die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erforderliche Beteiligungsquote ab, unterliegt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ein Anteilserwerb, der zu einer erneuten Anteilsvereinigung in der Hand des Erwerbers führt, wieder der Grunderwerbsteuer.
Bringen Anteilseigner ihre Anteile an einer grundbesitzenden GmbH in eine KG als Sacheinlage bei Neugründung ein, fehlt es an einem herrschenden Unternehmen beim Einbringungsvorgang, wenn keiner der Anteilseigner die GmbH und die KG mit grunderwerbsteuerlicher Mehrheit beherrscht. Dies hat das Hessische Finanzgericht in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Formwechsel einer Personenobergesellschaft in eine Kapitalgesellschaft innerhalb von sieben Jahren nach einer Buchwertübertragung eines Wirtschaftsguts von einer Tochter-Personengesellschaft auf eine Enkel-Personengesellschaft führt nach dem Verständnis des Niedersächsischen Finanzgerichts zum rückwirkenden Teilwertansatz gem. § 6 Abs. 5 Satz 6 Einkommensteuergesetz.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Herabsetzung der Gegenleistung i.S. des § 16 Abs. 3 GrEStG keine Änderung der festgesetzten Grunderwerbsteuer als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ermöglicht.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung über Anteile an einer grundbesitzenden GmbH zu entscheiden.
Das Finanzgericht Köln hat zur Berechtigung des Betriebsprüfungsfinanzamts, an einer koordinierten grenzüberschreitenden steuerlichen Außenprüfung mitzuwirken und hierbei mit der österreichischen Steuerverwaltung die Klägerin betreffende Informationen auszutauschen, Stellung genommen. Dabei hat es die Klage des betreffenden Unternehmens auf Unterlassung einer gleichzeitigen und länderübegreifenden Prüfung abgelehnt.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Spendenabzug auch dann möglich ist, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt und die Spendenquittung eine unzutreffende Angabe enthält.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Ausschlussfrist von § 66 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bereits bei der Festsetzung des Kindergeldes im Kindergeldbescheid zu berücksichtigen ist und nicht erst bei der nachfolgenden Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes. Setzt die Familienkasse das Kindergeld dagegen über den Sechsmonatszeitraum hinaus fest, muss sie es auch vollständig auszahlen.
§ 41c Abs. 3 Satz 4 EStG ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Eine Anwendung auf alle Änderungsanträge, über die nach dem 31.12.2013 zu entscheiden ist, unabhängig davon, ob sie Lohnsteuer-Anmeldungen für Veranlagungszeiträume vor 2014 betreffen, kommt nicht in Betracht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.