Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass keine Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 Erbschaftsteuergesetz vorzunehmen ist, wenn der Beschenkte den Veräußerungsgewinn aus den erworbenen GmbH-Anteilen in eine neue GmbH-Beteiligung reinvestiert und seine Beteiligung erst durch eine spätere Kapitalerhöhung unter 25% herabsinkt.
Die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine rechtsfähige Stiftung begründet nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs keine entnahmeunabhängige Nachversteuerungspflicht nach § 34a Einkommensteuergesetz für die in der Vergangenheit in Anspruch genommene Thesaurierungsbegünstigung.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Mitunternehmer, der einen Teil seines Anteils an der Mitunternehmerschaft veräußert, auch dann nicht der Nachversteuerung nach § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG unterliegt, wenn durch die Veräußerung sein Anteil am Haftkapital der Gesellschaft sinkt und ihm in dem Wirtschaftsjahr seiner Haftungsminderung und den zehn vorausgehenden Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähige Verluste zuzurechnen sind bzw. waren.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die gem. § 34a Abs. 4 Satz 1 EStG vorgesehene Nachversteuerung nicht entnommener Gewinne im Falle eines sog. Entnahmeüberhangs auch bei Vorliegen nicht entnommener "Altgewinne" nicht gegen höherrangiges (Verfassungs-)Recht verstößt.
Die Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesfinanzministerium zur Anwendung der Tarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne nach § 34a Einkommensteuergesetz Stellung genommen. Die aktuelle ministerielle Verlautbarung ersetzt das hierzu früher ergangene Anwendungsschreiben aus 2008.
Die Nachsteuer erhöht die festzusetzende Einkommensteuer und damit die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 11. August 2008, BStBl I 2008, 838, Rz 27). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
In gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder äußert sich die Finanzverwaltung zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.07.2022 (II R 25/20) und nimmt zu der dort zugrunde gelegten Sichtweise Stellung, dass die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG (bzw. § 13a Abs. 8 ErbStG a.F.) für jede übertragene wirtschaftliche Einheit gesondert ausgeübt werden kann. Dies gilt für alle noch offenen Fälle.
Die OECD hat am 1. Juli 2021 auf Arbeitsebene eine breite Einigung auf faire Verteilrechte und einen einheitlichen Mindeststeuersatz von mindestens 15 Prozent erzielt.
Auszahlungen an die Mitglieder einer Genossenschaft infolge der Herabsetzung des Geschäftsanteilswerts sind eine "Leistung" im Sinne von § 38 Abs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes, die zu einer Körperschaftsteuererhöhung führen kann. Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob eine Hinzurechnung nach § 2a Abs. 4 EStG a.F. im Fall einer bestehenden Organschaft auf Ebene der Organgesellschaft oder auf Ebene des Organträgers zu erfolgen hat.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Finanzamt in seinem Ermessen bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden nicht dahin beschränkt ist, dass Steuerbescheide nur der vom Steuerpflichtigen mit der Bearbeitung der Steuersache betrauten Rechtsanwaltskanzlei bekannt gegeben werden dürfen. Die Bevollmächtigung zur Bearbeitung der Steuerangelegenheiten eines Mandanten beinhaltet nicht zwangsläufig auch die Erteilung einer Empfangsvollmacht. Das Fehlen einer Empfangsvollmacht wird nicht dadurch ersetzt, dass die Finanzbehörde zuvor in der Sache mit der Kanzlei schriftlich korrespondiert hat.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.7.2023 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) an die Verbände zur Stellungnahme bis zum 25. Juli 2023 versendet. Der Entwurf enthält Vorschläge, welche die Wachstumschancen der deutschen Wirtschaft erhöhen sollen. Es sind aber auch eine Reihe weiterer Änderungen enthalten, die zum einen Probleme bei bestehenden gesetzlichen Vorschriften beheben sollen, zum anderen aber auch teilweise belastende Wirkung entfalten.
Das Bundeskabinett hat auf seiner Klausurtagung in Meseberg am 30.8.2023 den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Die ursprünglich für den 16.8.2023 geplante Verabschiedung des Entwurfs war an einem von der Bundesfamilienministerin eingelegten Leitungsvorbehalt gescheitert.
Am 24. November 2023 hatte der Bundesrat zu dem vom Bundestag am 17. November 2023 verabschiedeten Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) den Vermittlungsausschuss (VA) angerufen. Nach zähen Beratungen hat der Vermittlungsausschuss in seiner Sitzung am 21. Februar 2024 ohne die Stimmen der Union nunmehr einen Einigungsvorschlag beschlossen. Insbesondere die im Bundestagsbeschluss noch enthaltene sogenannte Klimaschutzinvestitionsprämie sowie die Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen sind in diesem Vorschlag nicht mehr enthalten.
Der Bundestag hat heute das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) in der Fassung der Beschlussempfehlung seines Finanzausschusses verabschiedet. Der Bundesrat wird sich am 24. November 2023 mit dem Gesetz befassen. Im Moment ist nicht auszuschließen, dass der Bundesrat bzgl. einzelner Vorschriften des Gesetzes (in der Diskussion ist wohl insbesondere die Klimaschutz-Investitionsprämie) den Vermittlungsausschuss einberufen wird.
In seinem heutigen Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die deutsche Regelung, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug – auch bei einer Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten - bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes entsteht, nicht mit den europarechtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Artikel 167 und Artikel 66 Abs. 1 Mehrwertsteuerrichtlinie, in Einklang steht.