Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass keine Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 Erbschaftsteuergesetz vorzunehmen ist, wenn der Beschenkte den Veräußerungsgewinn aus den erworbenen GmbH-Anteilen in eine neue GmbH-Beteiligung reinvestiert und seine Beteiligung erst durch eine spätere Kapitalerhöhung unter 25% herabsinkt.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesfinanzministerium zur Anwendung der Tarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne nach § 34a Einkommensteuergesetz Stellung genommen. Die aktuelle ministerielle Verlautbarung ersetzt das hierzu früher ergangene Anwendungsschreiben aus 2008.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Mitunternehmer, der einen Teil seines Anteils an der Mitunternehmerschaft veräußert, auch dann nicht der Nachversteuerung nach § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG unterliegt, wenn durch die Veräußerung sein Anteil am Haftkapital der Gesellschaft sinkt und ihm in dem Wirtschaftsjahr seiner Haftungsminderung und den zehn vorausgehenden Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähige Verluste zuzurechnen sind bzw. waren.
Die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine rechtsfähige Stiftung begründet nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs keine entnahmeunabhängige Nachversteuerungspflicht nach § 34a Einkommensteuergesetz für die in der Vergangenheit in Anspruch genommene Thesaurierungsbegünstigung.
In gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder äußert sich die Finanzverwaltung zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.07.2022 (II R 25/20) und nimmt zu der dort zugrunde gelegten Sichtweise Stellung, dass die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG (bzw. § 13a Abs. 8 ErbStG a.F.) für jede übertragene wirtschaftliche Einheit gesondert ausgeübt werden kann. Dies gilt für alle noch offenen Fälle.
Auszahlungen an die Mitglieder einer Genossenschaft infolge der Herabsetzung des Geschäftsanteilswerts sind eine "Leistung" im Sinne von § 38 Abs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes, die zu einer Körperschaftsteuererhöhung führen kann. Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Nachsteuer erhöht die festzusetzende Einkommensteuer und damit die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 11. August 2008, BStBl I 2008, 838, Rz 27). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die gem. § 34a Abs. 4 Satz 1 EStG vorgesehene Nachversteuerung nicht entnommener Gewinne im Falle eines sog. Entnahmeüberhangs auch bei Vorliegen nicht entnommener "Altgewinne" nicht gegen höherrangiges (Verfassungs-)Recht verstößt.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.7.2023 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) an die Verbände zur Stellungnahme bis zum 25. Juli 2023 versendet. Der Entwurf enthält Vorschläge, welche die Wachstumschancen der deutschen Wirtschaft erhöhen sollen. Es sind aber auch eine Reihe weiterer Änderungen enthalten, die zum einen Probleme bei bestehenden gesetzlichen Vorschriften beheben sollen, zum anderen aber auch teilweise belastende Wirkung entfalten.
Die OECD hat am 1. Juli 2021 auf Arbeitsebene eine breite Einigung auf faire Verteilrechte und einen einheitlichen Mindeststeuersatz von mindestens 15 Prozent erzielt.
Am 24. November 2023 hatte der Bundesrat zu dem vom Bundestag am 17. November 2023 verabschiedeten Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) den Vermittlungsausschuss (VA) angerufen. Nach zähen Beratungen hat der Vermittlungsausschuss in seiner Sitzung am 21. Februar 2024 ohne die Stimmen der Union nunmehr einen Einigungsvorschlag beschlossen. Insbesondere die im Bundestagsbeschluss noch enthaltene sogenannte Klimaschutzinvestitionsprämie sowie die Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen sind in diesem Vorschlag nicht mehr enthalten.
Das Bundeskabinett hat auf seiner Klausurtagung in Meseberg am 30.8.2023 den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Die ursprünglich für den 16.8.2023 geplante Verabschiedung des Entwurfs war an einem von der Bundesfamilienministerin eingelegten Leitungsvorbehalt gescheitert.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob eine Hinzurechnung nach § 2a Abs. 4 EStG a.F. im Fall einer bestehenden Organschaft auf Ebene der Organgesellschaft oder auf Ebene des Organträgers zu erfolgen hat.
Ein Wohnsitzwechsel ins Ausland kann für mittelständische Gesellschafter zu einer erheblichen Steuerbelastung führen – auch ohne tatsächlichen Verkauf der Anteile. Seit der ATAD-Reform im Jahr 2022 hat sich die rechtliche Lage noch weiter verschärft. Mit vorausschauender Strukturierung lässt sich diese Belastung reduzieren oder vermeiden. Der Beitrag zeigt die aktuellen Voraussetzungen, die zentralen Verschärfungen und Gestaltungsansätze.
Mit Schreiben vom 12. November hat das BMF zur Anwendung der aktuellen BFH-Rechtsprechung in Bezug auf die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) Stellung genommen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 10. November 2025 ein Schreiben zum Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug vor dem Übergang des Unternehmers zur Regelbesteuerung bzw. Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) veröffentlicht.
Mit dem Jahressteuergesetz 2026 sollen die Folgen unerkannter, aber auch fälschlich angenommener umsatzsteuerlicher Organschaft etwas entschärft werden – unter anderem dadurch, dass ein Erklärungserfordernis als zusätzliche Anforderung an eine Organschaft aufgenommen wird. In weiteren Änderungen werden vor allem – aber nicht nur – einige durch das EU-Paket „VAT in the Digital Age“ (ViDA) anstehenden Änderungen umgesetzt. Von besonderem praktischem Interesse ist die Anhebung des Zinssatzes für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen ab 2027.