Mit Schreiben vom 30. September 2021 ist diversen Verbänden ein Entwurf eines BMF-Schreibens zur Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG) zugegangen, zu dem sie Stellung nehmen können.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die für die Einräumung der Option ursprünglich angefallenen Anschaffungskosten bei Optionsausübung als Anschaffungsnebenkosten Teil der Anschaffungskosten der zum vereinbarten Basispreis erworbenen Aktien sind.
Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung ist das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b des Einkommensteuergesetzes in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom Finanzamt zu unterstellen. Diese müssen nur für das erste Antragsjahr vorliegen; ihr Wegfall in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen ist unerheblich. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der geldwerte Vorteil aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten fließt einen Arbeitnehmer nicht schon mit der Einräumung des (Options-)Rechts zu, sondern erst mit Ausübung der Option durch den verbilligten Erwerb der Aktien selbst.
Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben zur Einbeziehung von Verlusten und Gewinnen eines (Spezial-)Investmentfonds aus Options- und Termingeschäften in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 Investmentsteuergesetz 2004 Stellung genommen.
Nach einer wirksamen Antragstellung ist das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom Finanzamt zu unterstellen. Die Beteiligungsvoraussetzungen müssen nur für das erste Antragsjahr erfüllt sein; ihr Wegfall in einem der folgenden vier Veranlagungszeiträume ist unerheblich. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten richtet sich eine etwaige abkommensrechtliche Freistellung der Einkünfte nach der Tätigkeit im Erdienenszeitraum. Soweit Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA 1989/2008 an eine "in einem Vertragsstaat ansässige Person" anknüpft, ist dagegen allein die Ansässigkeit i.S. des Art. 4 DBA-USA 1989/2008 zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte maßgeblich. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Bereits am 4. Oktober 2017 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Mietverträge mit Kaufoption als eine Lieferung von Gegenständen und damit mit Fälligkeit der gesamten Umsatzsteuer bei Übergabe des Leasinggegenstands zu qualifizieren sein können. Nämlich dann, wenn die Ausübung der Option die einzig offensichtlich vernünftige Wahl des Mieters darstellt.
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH; II ZR 71/24) seine Rechtsprechung zu Management-Beteiligungen an Unternehmen konkretisiert (Manager-Modell II).
Die (Weiter-)Veräußerung eines baureif gemachten Grundstücks nebst dazugehöriger Planungsleistungen für den Bau von Vermietungsobjekten ist auch dann eine nur einmalige Verwendung des Grundstücks zur Ausführung eines Umsatzes, wenn der Grundstückseigentümer in der Planungsphase Hilfsumsätze aus der übergangsweisen Genehmigung der Aufstellung von Werbemedien auf dem Grundstück erzielt, und dass die berichtigungsneutrale Geschäftsveräußerung eines im Aufbau befindlichen Vermietungsunternehmens voraussetzt, dass dieses bereits eine gewisse objektive Verfestigung erfahren hat. Die Herstellung der Baureife und der Abschluss von Gewerberaummietverträgen für ein noch zu erstellendes Objekt reiche dafür jedenfalls dann nicht aus, wenn das objektiv zutage getretene Geschäftsmodell dem eines Bauträg ...
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zur Anwendung der tariflichen Einkommensteuer in den vier Veranlagungszeiträumen fingiert, die dem Jahr folgen, für das der Antrag gestellt wird. In diesen vier VZ ist die tarifliche ESt daher auch dann anzuwenden (Teileinkünfteverfahren unter Berücksichtigung der Werbungskosten), wenn die Voraussetzungen des Wahlrechts nicht mehr vorliegen.