Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen ist auch im Fall eines sog. definitiven Verlusts verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den gesetzlichen Zinssatz von 6 % p.a. für sog. Aussetzungszinsen für verfassungswidrig und hat daher mit einem aktuellen Beschluss das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, dass nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.
Die Versagung der Gemeinnützigkeit wegen der Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen (§ 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) aufgrund einer sich aus einem Verfassungsschutzbericht ergebenden Vermutungswirkung setzt voraus, dass die Körperschaft als selbständiges Steuersubjekt in diesem Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Erhebung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 ist verfassungsgemäß. Der Zuschlag stellt in diesem Zeitraum eine finanzverfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes dar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Hamburg hat die Vollziehung hinsichtlich der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 2013 und 2015 ausgesetzt, weil ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz vorgegebenen Zinssatzes von 5,5 Prozent bestehen.
Mögliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge können nicht im Billigkeitsverfahren auf vollständigen Erlass der kraft Gesetzes entstehenden Säumniszuschläge berücksichtigt werden. Die gegen die Höhe der Zinsen gem. § 238 AO erhobenen verfassungsrechtlichen Zweifel lassen sich nicht auf Säumniszuschläge übertragen. Den vorwiegend als Druckmittel konzipierten Säumniszuschlägen lässt sich ein fester typisierter Zinssatz nicht verlässlich entnehmen. Dies hat das Finanzgericht Hamburg in zwei Verfahren entschieden.
Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss entschieden.
Mit einem aktuellen Beschluss hat das Finanzgericht Münster im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Aussetzung der Vollziehung entschieden, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betragsmäßig beschränkten Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 Satz 5 i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) bestehen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 veröffentlicht.
Das Niedersächsische Finanzgericht hält die Vorschriften über die Abgeltungsteuer in § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG (Abgeltungsteuer) für mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar und hat sie dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs finden bei einer Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers nach § 3 Anfechtungsgesetz die Grundsätze für eine Wissenszurechnung nach dem Rechtsgedanken des § 166 BGB entsprechende Anwendung. Der seitens des Finanzamts erlassene Duldungsbescheid gegen die Ehefrau des säumigen Steuerschuldners war rechtens. Gegen die Höhe der im Streitfall erhobenen Säumniszuschläge bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 20. Februar 2025 eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a Abgabenordnung (AO)) als Einkünfte aus Kapitalvermögen veröffentlicht.
Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (entgegen BFH-Beschlüsse vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV), und vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV)). Dies hat der Sechste Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem aktuellen AdV-Verfahren entschieden.
In einem Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass in den Jahren 2016 und 2017 keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags bestehen. Mit ihrem Beschluss bestätigen die obersten Steuerrichter die bisherige BFH-Rechtsprechung.
Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung gebotenen summarischen Prüfung ist die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) nicht mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss entschieden.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die rückwirkende Anwendung von § 27 Abs. 5 KStG i.d.F. des SEStEG vom 7.12.2006 nach § 34 Abs. 1 KStG i.d.F. des SEStEG ab Beginn des Jahres 2006 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Mit Beschluss vom 24. November 2022 (6 K 68/21) hat das Finanzgericht Hamburg das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung von Neuregelungen zum Unterschiedsbetrag bei der Tonnagesteuer angerufen. Nun hat das Finanzgericht die Begründung der Entscheidung vorgelegt.
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass gegen den Abzinsungssatz von 5,5 % für unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) holt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber ein, ob § 36 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) auch insoweit gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verstößt, als er § 8 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. dieses Gesetzes auf Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften für anwendbar erklärt, die von der ausschüttenden Gesellschaft vor dem 12.12.2001 verbindlich beschlossen wurden und die der direkt oder mittelbar über ein inländisches Wertpapier-Sondervermögen mit weniger als 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligten Körperschaft vor diesem Zeitpunkt zugeflossen si ...