Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf kann das Anfordern von Unterlagen eine Prüfungshandlung darstellen, durch die eine den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmende Außenprüfung wirksam beginnt.
Stellt das Finanzamt bei einer Kommanditgesellschaft im Rahmen einer Außenprüfung fest, dass es sich bei den bisher festgestellten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht um solche aus Gewerbebetrieb handelt, entfaltet die Prüfungsanordnung (für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffende Feststellungen) gegenüber den Kommanditisten keine den Ablauf der Feststellungsfrist hemmende Wirkung, wenn sie nur der KG bekannt gegeben worden ist.
Die Einreichung einer Steuererklärung ist kein Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO, wenn ihre Abgabe gesetzlich vorgeschrieben und die Veranlagung von Amts wegen durchzuführen ist. Ein Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO liegt auch dann nicht vor, wenn zeitgleich mit oder zeitlich nach Einreichung der gesetzlich vorgeschriebenen Erklärung im Hinblick auf die drohende Festsetzungsverjährung ausdrücklich ein Antrag auf Veranlagung oder Änderung der Veranlagung gestellt wird. Dies hat das Finanzgericht München entschieden.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat im 2. Rechtsgang über die Einbeziehung von Gewinnen aus internationalen Währungskurssicherungsgeschäften in die nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinne aus Aktien entschieden.
Nach Auffassung der Finanzgerichte Rheinland-Pfalz und Berlin-Brandenburg sind Erträge aus Währungssicherungsgeschäften nicht in den bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleibenden Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften mit einzubeziehen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei der Bemessung des steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft, das der Veräußerer vor der Veräußerung zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Veräußerungserlös abgeschlossen hat, als Bestandteil des Veräußerungspreises gewinnerhöhend zu berücksichtigen ist.
Der Bundesfinanzhof hat in einem grundlegenden Urteil II R 1/23 entschieden, dass die Anlaufhemmung für die Festsetzungsfrist der Schenkungsteuer erst mit der Abgabe der Schenkungsteuererklärung endet, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung.
Ein bei Auslaufen eines Zins-Währungs-Swaps aufgrund von Währungsschwankungen sich ergebender Differenzbetrag (Verlust) kann nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass übereinstimmende Erledigungserklärungen im Zusammenhang mit der Zusage einer Bescheidänderung noch nicht zu einer unanfechtbaren Entscheidung über den Rechtsbehelf führen.
Das Finanzgericht Köln hat sich in einem Urteil unter anderem zu Fragen der Durchführung eines Gewinnabführungsvertrages geäußert und das Bestehen der ertragsteuerlichen Organschaft im Streitfall aufgrund einer nicht "zeitnahen" bzw. "in angemessener Zeit" erfolgten Erfüllung der Ansprüche aus dem bestehenden Gewinnabführungsvertrag verneint.
Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG) bezieht sich nicht nur auf den Schlusspunkt des Ausgleichs aller aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten. Die entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten müssen auch in den Jahresabschlüssen gebucht werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Bundeskabinett hat am 6. August 2025 beschlossen, die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute auf zehn Jahre zu verlängern.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist eine auf ausländischem Recht beruhende Buchführungspflicht eines Steuerpflichtigen zugleich als Mitwirkungspflicht im inländischen Steuerverfahren zu beurteilen. Für den Steuerpflichtigen ergibt sich der Vorteil, dass er die ohnehin zu fertigenden Buchführungsunterlagen zugleich auch für Steuerzwecke verwenden kann.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein Schreiben zur Anwendung der im BFH-Urteil I R 20/16 aufgestellten Grundsätze betreffend die Anwendung von § 8b Abs. 2 KStG auf Erträge aus Währungssicherungsgeschäften veröffentlicht.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag (EAV) nicht gem. §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, 14 Abs. 1 Nr. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) tatsächlich durchgeführt wird, wenn der gegen die Organträgerin bestehende Anspruch auf Verlustübernahme in der Bilanz der Organgesellschaft nicht ausgewiesen wird – und zwar auch dann, wenn (wie im vorliegenden Fall) die Zahlung des Verlustausgleichbetrages tatsächlich erfolgt.
Die auch bei den Einkünften aus § 17 EStG erforderliche Gewinnerzielungsabsicht muss sich auf die gesamte Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Kapitalgesellschaft beziehen. Eine auf den einzelnen veräußerten Geschäftsanteil bezogene Betrachtung ist ausgeschlossen. Die gezielte Herbeiführung eines Verlusts durch die Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils, dessen Anschaffungskosten aufgrund eines Aufgelds seinen Verkehrswert übersteigen, ist nicht ohne Weiteres rechtsmissbräuchlich i.S. von § 42 der Abgabenordnung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof hat in Bezug auf die Besteuerung auf Ebene des Gesellschafters entschieden, dass die Abtretung von Gesellschafterforderungen im Zusammenhang mit einem sogenannten Mantelkauf nicht stets als Gestaltungsmissbrauch anzusehen ist. In dem entschiedenen Fall wurden in engem zeitlichem Zusammenhang durch den Ehemann Anteile an einer Mantel-GmbH und durch dessen Ehefrau Forderungen zu einem Preis unterhalb des Nennwertes gegenüber dieser GmbH erworben.
Muss der Steuerpflichtige bei Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps eine Endtauschzahlung in fremder Währung erbringen und muss er dafür wegen nachteiliger Änderung des Umtauschkurses einen höheren Betrag in Euro aufwenden, als er von der Gegenseite bekommt, kann er den Differenzbetrag nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Verzicht eines Gesellschafters auf eine Darlehensforderung gegen die Gesellschaft nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führen kann.