In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft aufgrund Einbringung sämtlicher Anteile einer mittelbar beteiligten in eine kurz zuvor neu gegründete Kapitalgesellschaft nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Für eine Steuerbefreiung, so der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichten Urteil, müsse der Einbringende innerhalb von fünf Jahren vor der Einbringung zu mindestens 95 % an der anteilsaufnehmenden Kapitalgesellschaft beteiligt gewesen sein.
Das Sächsische Finanzgericht hat sich in einem aktuellen Urteil zu der Rechtsfrage geäußert, ob § 6a Satz 4 GrEStG auch bei der Einbringung zur Neugründung teleologisch zu reduzieren ist.
Das Finanzgericht München hat entschieden, dass die alsbaldige Einbringung des Betriebsvermögens eines Einzelunternehmens in eine GbR zu Buchwerten der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags durch den Einzelunternehmer nicht entgegensteht.
Die Voraussetzungen des Buchwertansatzes nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Umwandlungssteuergesetz sind sowohl für jeden Gesellschafter als auch für jeden einzelnen Sacheinlagegegenstand gesondert zu prüfen. Dies gilt nach Meinung des Bundesfinanzhofs auch bei Einbringung mehrerer Mitunternehmeranteile mit positiven und negativen Kapitalkonten.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist nach § 6a Satz 3 und 4 GrEStG, dass der Einbringende im Zeitpunkt der Einbringung mehr als fünf Jahre zu mehr als 95 % an der Vorrats-GmbH beteiligt war. Auf die Einhaltung der Vorbehaltensfrist kann in diesem Fall nicht verzichtet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die formwechselnde Umwandlung einer OHG in eine GmbH mit steuerlicher Rückwirkung ist nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts ausgeschlossen, wenn die OHG im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses bereits keiner Tätigkeit mehr nachgeht.
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass gewerbesteuerrechtliche Verluste anteilig nicht (mehr) nutzbar sind, wenn bei einer Einbringung von Kommanditanteilen in eine KG ein Mitunternehmer der eingebrachten KG seinen Anteil behält, so dass keine vollständige Unternehmeridentität zwischen der eingebrachten und der übernehmenden KG besteht.
Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft zum Buchwert ein und veräußert diese einen miteingebrachten Kapitalgesellschaftsanteil innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn II nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 23. April 2024 den Referentenentwurf für ein Gesetz zum Schutz des Wirtschafts- und Finanzsystems vor der Verschleierung und Einbringung bedeutsamer inkriminierter Vermögenswerte (Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetz – VVBG) veröffentlicht.
Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft zum Buchwert ein und veräußert der Einbringende oder sein Erbe einen Teil der erhaltenen Anteile innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn I nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.
Vor dem EuGH ging es in einem polnischen Fall um den Vorsteuerabzug von Mehrwertsteuer, die in Rechnungen für die Einbringung von Grundstücken zweier Gesellschaften in das Kapital einer anderen Gesellschaft im Austausch gegen Aktien von letzterer Gesellschaft ausgewiesen ist. Fraglich war, ob der Ausgabewert der Aktien oder deren Nennwert als umsatzsteuerliche Gegenleistung anzusehen ist, wenn die Parteien als Gegenleistung den Ausgabewert der Aktien vereinbart haben.
§ 20 Abs. 5 Sätze 2 und 3 UmwStG 2006 erfassen bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft auch den Fall einer im Rückwirkungszeitraum beschlossenen und vollzogenen "offenen Gewinnausschüttung" der übernehmenden Gesellschaft an den sein Einzelunternehmen einbringenden Gesellschafter. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss entschieden.
Der Bundesfinanzhof musste klären, ob Zahlungen aufgrund einer Gewinnausschüttung im Anschluss an die Einbringung nießbrauchsbelasteter Anteile an einer Kapitalgesellschaft zum Ansatz einer sog. mittelbaren verdeckten Gewinnausschüttung beim Gesellschafter führen. Wenn dem Nießbrauchberechtigten lediglich ein Anspruch auf den mit der Beteiligung verbundenen Gewinnanteil eingeräumt ist, ohne dass dieser wesentliche Verwaltungsrechte und Stimmrechte ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann, sind die Kapitaleinnahmen nach dem aktuellen Urteil aus München ertragsteuerlich weiterhin dem Anteilseigner zuzurechnen.
Die Verschmelzung einer Mutter-auf ihre Tochtergesellschaft (sog. down-stream-merger) löst bei der Tochtergesellschaft die rückwirkende Besteuerung eines sog. Einbringungsgewinns II aus den Vorjahren im Jahr der Einbringung aus. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.
Die nachträgliche Änderung eines nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz 2006 gestellten Antrags auf Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungsstichtages ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs unzulässig.
Bringt eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Betrieb nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes in eine GmbH & Co. KG ein und beschränkt sich ihre Tätigkeit fortan auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung an der aufnehmenden Gesellschaft sowie das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH, steht § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) der Annahme von Unternehmensidentität im Sinne des § 10a GewStG auf der Ebene der übernehmenden Personengesellschaft nicht entgegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Münster hat mit zwei im Wesentlichen inhaltsgleichen Urteilen entschieden, dass das Wahlrecht der übernehmenden Gesellschaft, für das eingebrachte Betriebsvermögen den Buchwert anzusetzen, auch nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Abzug von Entnahmen im Rückwirkungszeitraum gem. § 20 Abs. 5 Satz 3 UmwStG 2006 (i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2015, StÄndG 2015) zu negativen Anschaffungskosten führt. Der Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Satz 4 UmwStG ist in dem Fall, entgegen Rn. 20.19 UmwStE 2011, nicht teleologisch zu erweitern.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Grundsätze über das Verpächterwahlrecht nicht nur bei Beendigung einer "echten Betriebsaufspaltung" gelten, sondern auch dann, wenn eine "unechte Betriebsaufspaltung" beendet wird.
Bringen Anteilseigner ihre Anteile an einer grundbesitzenden GmbH in eine KG als Sacheinlage bei Neugründung ein, fehlt es an einem herrschenden Unternehmen beim Einbringungsvorgang, wenn keiner der Anteilseigner die GmbH und die KG mit grunderwerbsteuerlicher Mehrheit beherrscht. Dies hat das Hessische Finanzgericht in einem aktuellen Urteil entschieden.
Ein rückwirkender (einkommenserhöhender) Ansatz von Teilwerten bei einer Einbringung zu Buchwerten wegen eines sog. Sperrfristverstoßes i.S. des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG ist ausgeschlossen, wenn die vollentgeltliche Übertragung von Anteilen durch den Einbringenden an eine Körperschaft innerhalb der Sperrfrist im Ergebnis zu einer Aufdeckung der stillen Reserven in den zuvor eingebrachten Wirtschaftsgütern führt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.