In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft aufgrund Einbringung sämtlicher Anteile einer mittelbar beteiligten in eine kurz zuvor neu gegründete Kapitalgesellschaft nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Für eine Steuerbefreiung, so der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichten Urteil, müsse der Einbringende innerhalb von fünf Jahren vor der Einbringung zu mindestens 95 % an der anteilsaufnehmenden Kapitalgesellschaft beteiligt gewesen sein.
In einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) unter anderem entschieden, dass die unentgeltliche Einbringung (ohne Gewährung neuer Gesellschaftsanteile) von bebauten und vermieteten Grundstücken in das eigene Unternehmen umsatzsteuerlich keine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt ist.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist nach § 6a Satz 3 und 4 GrEStG, dass der Einbringende im Zeitpunkt der Einbringung mehr als fünf Jahre zu mehr als 95 % an der Vorrats-GmbH beteiligt war. Auf die Einhaltung der Vorbehaltensfrist kann in diesem Fall nicht verzichtet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Sächsische Finanzgericht hat sich in einem aktuellen Urteil zu der Rechtsfrage geäußert, ob § 6a Satz 4 GrEStG auch bei der Einbringung zur Neugründung teleologisch zu reduzieren ist.
Das Finanzgericht Münster hat mit zwei im Wesentlichen inhaltsgleichen Urteilen entschieden, dass das Wahlrecht der übernehmenden Gesellschaft, für das eingebrachte Betriebsvermögen den Buchwert anzusetzen, auch nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Abzug von Entnahmen im Rückwirkungszeitraum gem. § 20 Abs. 5 Satz 3 UmwStG 2006 (i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2015, StÄndG 2015) zu negativen Anschaffungskosten führt. Der Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Satz 4 UmwStG ist in dem Fall, entgegen Rn. 20.19 UmwStE 2011, nicht teleologisch zu erweitern.
Das Finanzgericht München hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Einbringungsgewinn I im Falle einer Sperrfristverletzung durch den (unentgeltlichen) Rechtsnachfolger beim originär Einbringenden zu besteuern ist. Das Finanzgericht stützt mit dem Urteil die Auffassung der Verwaltung in Rn. 22.41 UmwStE 2011 zu § 22 Abs. 6 UmwStG, die im Entwurf für einen neuen Umwandlungssteuererlass v. 11.10.23 unverändert enthalten ist.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Einbringungsgewinn II im Falle einer Sperrfristverletzung durch den (unentgeltlichen) Rechtsnachfolger nicht rückwirkend beim originär Einbringenden, sondern beim Rechtsnachfolger zu besteuern ist. Das Finanzgericht stellt sich damit gegen die Auffassung der Verwaltung in Rn. 22.41 UmwStE 2011 zu § 22 Abs. 6 UmwStG, die im Entwurf für einen neuen Umwandlungssteuererlass vom 11.10.23 unverändert enthalten ist.
Bringt eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Betrieb nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes in eine GmbH & Co. KG ein und beschränkt sich ihre Tätigkeit fortan auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung an der aufnehmenden Gesellschaft sowie das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH, steht § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) der Annahme von Unternehmensidentität im Sinne des § 10a GewStG auf der Ebene der übernehmenden Personengesellschaft nicht entgegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Vor dem EuGH ging es in einem polnischen Fall um den Vorsteuerabzug von Mehrwertsteuer, die in Rechnungen für die Einbringung von Grundstücken zweier Gesellschaften in das Kapital einer anderen Gesellschaft im Austausch gegen Aktien von letzterer Gesellschaft ausgewiesen ist. Fraglich war, ob der Ausgabewert der Aktien oder deren Nennwert als umsatzsteuerliche Gegenleistung anzusehen ist, wenn die Parteien als Gegenleistung den Ausgabewert der Aktien vereinbart haben.
Die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens auf eine gewerbliche Personengesellschaft gegen Einräumung einer Mitunternehmerstellung ist auch dann ein vollentgeltliches Geschäft, wenn der Wert des übertragenen Wirtschaftsguts nicht nur dem Festkapitalkonto, sondern auch einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben wird. In seinem Urteil wendet sich der Bundesfinanzhof gegen die Entscheidung der Vorinstanz und bestätigt seine bisherige Rechtsprechung.
Eine Veräußerung, die zur Entstehung eines Einbringungsgewinns II (§ 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006) führt, liegt auch dann vor, wenn die Kapitalgesellschaft, deren Anteile im Rahmen eines qualifizierten Anteilstausches in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht worden sind, innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt in eine Personengesellschaft formgewechselt wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass bei einem sog. Bondstripping-Modell unter Einschaltung einer KGaA als Anteilseignerin an einer luxemburgischen Société d’Investissement à Capital Variable (SICAV) ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abgabenordnung vorliegt. Ist dies nun der endgültige Abschluss des seit 2018 laufenden gerichtlichen Verfahrens?
Eine steuerbare Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft in einer niederländischen Stiftung (stichting) ist nicht nach § 5 Abs. 2 GrEStG steuerbefreit, wenn die Stiftung bei einem Rechtstypenvergleich nicht mit einer Gesamthandsgemeinschaft gleichgestellt werden kann. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Bringen Anteilseigner ihre Anteile an einer grundbesitzenden GmbH in eine KG als Sacheinlage bei Neugründung ein, fehlt es an einem herrschenden Unternehmen beim Einbringungsvorgang, wenn keiner der Anteilseigner die GmbH und die KG mit grunderwerbsteuerlicher Mehrheit beherrscht. Dies hat das Hessische Finanzgericht in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Kapitalbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH ist eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils, wenn erst diese Kapitalbeteiligung den Kommanditisten in die Lage versetzt, über Fragen der laufenden Geschäftsführung der KG zu bestimmen. Sie ist hingegen nicht funktional wesentlich, wenn im Einzelfall infolge gesellschaftsvertraglicher oder sonstiger schuldrechtlicher Vereinbarungen nicht seine Kapitalbeteiligung, sondern seine Stellung als Kommanditist den Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der KG begründet. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Anwendung der 10-jährigen Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 GrEStG bei einem Erwerbsvorgang von Grundstücken von einer Gesamthand auf eine andere vor dem 01.07.2021 zu entscheiden.
Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft zum Buchwert ein und veräußert diese einen miteingebrachten Kapitalgesellschaftsanteil innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn II nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 11.10.2023 einen Entwurf für einen neugefassten Anwendungserlass zum UmwStG (UmwStE-E) an die Verbände zur Stellungnahme mit Frist bis zum 6.12.2023 gesendet. Im Vergleich zum aktuellen Anwendungserlass vom 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314 (UmwStE 2011) sind keine grundlegenden Umwälzungen vorgesehen. Im Wesentlichen werden die seit Veröffentlichung des UmwStE 2011 ergangene BFH-Rechtsprechung berücksichtigt sowie Anpassungen an Änderungen der Rechtslage, z.B. im UmwG oder UmwStG, vorgenommen. Nur sehr vereinzelt gibt die Finanzverwaltung ihre bisher im UmwStE 2011 niedergelegte Rechtsauffassung zu Gunsten der Steuerpflichtigen auf. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen der Aussagen der Verwaltung im Vergleich zum UmwStE 2011 dargeste ...