Auslegung der Vorschrift über die zeitliche Anwendbarkeit vo ...
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Vorschrift über die zeitliche Anwendbarkeit von § 4f EStG (§ 52 Abs. 12c EStG in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz vom 18. Dezember 2013, BGBl. I 2013, 4318) so auszulegen ist, dass § 4f EStG keine Anwendung findet, wenn die Verpflichtungsübernahme, der Schuldbeitritt oder die Erfüllungsübernahme, welche die Rechtsgrundlage für den in Rede stehenden Aufwand ist, in einem Wirtschaftsjahr des Steuerpflichtigen vereinbart wurde, das spätestens am 28. November 2013 endete.
Kategorien: BFH und FG Rechtsprechung
Schlagwörter: Einkommensteuerrecht