Der Europäische Gerichtshof ist erneut in Sachen „finale Verluste“ gefragt. In zwei schwedischen Fällen hat die Generalanwältin ihre Schlussanträge formuliert und ist von einer „Finalität“ bzw. grenzüberschreitenden Verlustnutzung aufgrund der Besonderheiten der Fälle nicht überzeugt.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die sog. erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei einer Grundstücksüberlassung an ein Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern aufgrund einer Betriebsaufspaltung ausgeschlossen war.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil zur sog. „Konzernklausel“ (§ 6a des Grunderwerbsteuergesetzes -GrEStG-) entschieden, dass das „herrschende Unternehmen“ und die „abhängige Gesellschaft“ nach dem jeweiligen Umwandlungsvorgang zu bestimmen sind, für den die Grunderwerbsteuer nach dieser Norm nicht erhoben wird.
§ 4f des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Art. 11 Nr. 2 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18.12.2013 (BGBl I 2013, 4318) AIFM-StAnpG findet gemäß § 52 Abs. 12c EStG i.d.F. des Art. 11 Nr. 9 Buchst. a AIFM-StAnpG seit dem 31.07.2014: § 52 Abs. 8 Satz 1 EStG erstmals Anwendung für Schuldübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen, die in einem nach dem 28.11.2013 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Münster nimmt zur umsatzsteuerlichen Organschaft unter Beteiligung einer Personengesellschaft und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung Stellung: Liegt eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen Konzernspitze und einer Enkelgesellschaft vor, ist eine wirtschaftliche Eingliederung zwischen Konzernspitze und Tochtergesellschaft anzunehmen, wenn die Enkelgesellschaft ihrerseits in die Tochtergesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist.
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Vorschrift über die zeitliche Anwendbarkeit von § 4f EStG (§ 52 Abs. 12c EStG in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz vom 18. Dezember 2013, BGBl. I 2013, 4318) so auszulegen ist, dass § 4f EStG keine Anwendung findet, wenn die Verpflichtungsübernahme, der Schuldbeitritt oder die Erfüllungsübernahme, welche die Rechtsgrundlage für den in Rede stehenden Aufwand ist, in einem Wirtschaftsjahr des Steuerpflichtigen vereinbart wurde, das spätestens am 28. November 2013 endete.
Der Eintritt der Heilungswirkung nach den Übergangsregelungen in § 17 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 10b Satz 2 und 3 KStG n.F. zum gesetzlichen Erfordernis des dynamischen Verweises auf § 302 AktG (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG n.F.) hängt vom Verhalten des Steuerpflichtigen ab. Deshalb tritt bei Beendigung der steuerlichen Organschaft vor dem 01.01.2015 die Heilungswirkung gemäß § 34 Abs. 10b Satz 3 KStG n.F. nicht ein, wenn der Steuerpflichtige durch eine nach außen erkennbare Handlung den Willen äußert, eine Heilung des "fehlerhaften" Gewinnabführungsvertrages nicht herbeiführen, sondern die Rechtsfolgen des "fehlerhaften" Gewinnabführungsvertrages tragen zu wollen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Formwechsel einer Personenobergesellschaft in eine Kapitalgesellschaft innerhalb von sieben Jahren nach einer Buchwertübertragung eines Wirtschaftsguts von einer Tochter-Personengesellschaft auf eine Enkel-Personengesellschaft führt nach dem Verständnis des Niedersächsischen Finanzgerichts zum rückwirkenden Teilwertansatz gem. § 6 Abs. 5 Satz 6 Einkommensteuergesetz.
Beteiligungsähnliche Genussrechte liegen nur bei kumulativer Beteiligung sowohl am Gewinn als auch am Liquidationserlös vor. Dabei ist auf die Beteiligung an einem etwaigen Liquidations(mehr)erlös und die damit verbundene Beteiligung an stillen Reserven abzustellen, nicht hingegen auf die Gewinnabhängigkeit der Genussrechtsausschüttungen, die Stellung eines Alleingesellschafters, die lange Laufzeit des Genussrechts oder auf ein Wandlungsrecht des Genussrechtsinhabers. In seinem Urteil nimmt der Bundesfinanzhof auch zur Frage des Rechtsmissbrauchs bei zwischengeschalteten Kapitalgesellschaften Stellung.
In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft aufgrund Einbringung sämtlicher Anteile einer mittelbar beteiligten in eine kurz zuvor neu gegründete Kapitalgesellschaft nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Für eine Steuerbefreiung, so der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichten Urteil, müsse der Einbringende innerhalb von fünf Jahren vor der Einbringung zu mindestens 95 % an der anteilsaufnehmenden Kapitalgesellschaft beteiligt gewesen sein.
Mit zwei im April 2025 veröffentlichten Urteilen hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein kann. Unter anderem sind die obersten Finanzrichter in einem Urteil von der Auffassung der Finanzverwaltung abgewichen. Nun hat das Bundesfinanzministerium zu den Folgen der beiden Urteile Stellung genommen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22. Juli 2026 in einem Schreiben zur Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags sowie zur Personengesellschaften als Organträger Stellung genommen.
Der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.05.2009 (BGBl I 2009, 1102) eingefügte § 272 Abs. 1a und Abs. 1b des Handelsgesetzbuchs hat nichts an der Beurteilung geändert, dass es sich bei den von der Kapitalgesellschaft erworbenen eigenen Anteilen, die nicht zur Einziehung bestimmt sind, steuerrechtlich um Wirtschaftsgüter handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass das teilweise Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb an einer Kapitalgesellschaft auch dann gilt, wenn es sich um Zinszahlungen von der Organgesellschaft an den Organträger handelt.
Gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG gilt als Gesellschafter einer GmbH nur, wer in der im Handelsre-gister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Die Gesellschafterliste dient somit der Legitimation des Gesellschafters. Außerdem ermöglicht § 16 Abs. 3 GmbHG unter be-stimmten Bedingungen den Erwerb eines Geschäftsanteils vom Nichtberechtigten, sofern dieser als Inhaber des Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste eingetragen ist.
Für neue Gesellschafter ist es daher höchst unbefriedigend, wenn Registergerichte die Auf-nahme einer neuen Gesellschafterliste aufgrund von Zweifel am Gesellschafterwechsel er-heblich verzögern. Erfreulicherweise haben sowohl der Bundesgerichtshof (BGH) als auch das Oberlandesgericht Schleswig im vergangenen Jahr entsprechende Prüfungsrechte der Registergerich ...
Mitunternehmerrisiko bedeutet gesellschaftsrechtliche oder eine dieser wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg und Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt. Erforderlich ist ein Gesellschafterbeitrag, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann. Demgegenüber reicht der bloße Verzicht auf eine spätere Gewinnbeteiligung nicht aus (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft unterliegt bei dieser grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt auch bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils an einer Projektgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, deren sachliche Gewerbesteuerpflicht noch nicht begonnen hat. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Unter einem satzungsdurchbrechenden Beschluss wird ein Gesellschafterbeschluss verstanden, der zwar der Satzung widerspricht, diese aber nicht ändern soll. Satzungsdurchbrechende Beschlüsse werfen diverse Rechtsfragen auf, die noch immer kontrovers diskutiert werden. Der folgende Beitrag zeigt die zentralen Probleme auf und geht dabei auch auf das Urteil des BGH vom 16. Juli 2024 in der Rechtssache „Kind“ ein (Az. II ZR 71/23).
Bei der Bestimmung der gemeinen Werte der Finanzmittel i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG können im Sonderbetriebsvermögen der Erblasserin ausgewiesene Gesellschafterdarlehensforderungen grundsätzlich nicht nach § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft saldiert werden. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährte Gesellschafterdarlehen ist steuerlich insoweit nicht anzuerkennen, als die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihrem Gesellschafter steuerlich zuzurechnen ist. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs führt das Darlehensverhältnis in diesem Umfang weder beim Darlehensnehmer zu abzugsfähigen Werbungskosten noch beim Darlehensgeber zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, sondern ist als eine steuerneutrale Einlage zu behandeln.