Nach dem Urteil des Europäische Gerichtshofs ist der von einem Einzelunternehmen erteilte Schwimmunterricht nicht als „Schul- oder Hochschulsport“ im Sinne des Artikels 132 MwStSystRL zu qualifizieren und insofern nicht von der Mehrwertsteuer befreit.
Die Durchführung des Schulschwimmens durch einen öffentlichen Schulträger ist eine hoheitliche Tätigkeit (§ 4 Abs. 5 KStG), die grundsätzlich vom öffentlichen Bäderbetrieb zu trennen ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Werden nach Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters auf einem Bankkonto des Insolvenzschuldners Entgeltzahlungen gutgeschrieben, ist die dabei entstehende Umsatzsteuer nach einer Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts jedenfalls dann keine Masseverbindlichkeit, wenn das Insolvenzgericht Drittschuldnern nicht verboten hat, an den Insolvenzschuldner zu zahlen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass der Schuldner einer Steuer nicht zugleich für diese gemäß § 71 der Abgabenordnung (AO) haften kann.
In einem aktuellen Urteil aufgrund eines belgischen Vorabentscheidungsersuchens hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur gesamtschuldnerischen Haftung für die Zahlung der Mehrwertsteuer Stellung genommen. In dem Vorlagefall war keine Beurteilung unter Berücksichtigung der einzelnen Tatbeiträge der Steuerpflichtigen an der fortgesetzten Steuerhinterziehung möglich. Des Weiteren stand Art. 50 der Charta der Grundrechte zu Verbot der Doppelbestrafung im Fokus der gerichtlichen Entscheidung.
Zur Frage der Gemeinnützigkeit hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Träger einer Privatschule mit dem Schulbetrieb nicht die Allgemeinheit fördert, wenn die Höhe der Schulgebühren auch unter Berücksichtigung eines Stipendienangebots zur Folge hat, dass die Schülerschaft sich nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt.
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Forschungspreisgeld, welches ein Hochschulprofessor für bestimmte wissenschaftliche Leistungen in seinem Forschungsbereich erhält, als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist.
Ein Forwarddarlehen, das durch die Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung besichert wird, dient im Rahmen einer Umschuldung nicht unmittelbar und ausschließlich i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG 2004 der Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, wenn es höher als die Restschuld des umzuschuldenden Darlehens ist und der übersteigende Betrag zur Finanzierung der Bereitstellungszinsen und anderer umschuldungsbedingter Aufwendungen verwendet wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Öffentliche Subventionen für konfessionelle Privatschulen dürfen den im Inland anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorbehalten sein. Dies hat der EuGH in einem kürzlichen Urteil bezüglich einer entsprechenden österreichischen Regelung entschieden. Geklagt hatte eine in Deutschland ansässige und anerkannte Kirche.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) handelt es sich bei Fahrunterricht in einer Fahrschule um sog. spezialisierten Unterricht, nicht aber um die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen wie es für den umsatzsteuerfreien Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnend ist. Eine Befreiung von der Umsatzsteuer komme daher nicht in Betracht.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 08. April 2022 ein Schreiben zum Gewinn aus Restschuldbefreiung veröffentlicht. Das Schreiben behandelt die sachliche Unbilligkeit von aus dem rückwirkenden Ansatz des Ertrags aus einer Restschuldbefreiung resultierenden Steuerforderungen bei Betriebsaufgabe nach Insolvenzeröffnung.
Wurde eine Einkommensteuerschuld mangels wirtschaftlicher Belastung nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen und ändern sich die Verhältnisse nachträglich in der Weise, dass entgegen der Erwartung zum Todeszeitpunkt mit einer Geltendmachung der Steuerforderung zu rechnen ist, ist dies ein Ereignis mit materiell-rechtlicher Rückwirkung, das die Änderung des Erbschaftsteuerbescheids ermöglicht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Ein litauisches und ein deutsches Gericht hatten den EuGH ersucht, die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auszulegen, und zwar im Hinblick auf die Möglichkeit nationaler Aufsichtsbehörden, Verstöße gegen diese Verordnung durch Verhängung einer Geldbuße gegen den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen zu ahnden.
Das Finanzgericht Hamburg hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob und in welchem Umfang Surf- und Segelkurse nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie von der Umsatzsteuer befreit sind.
Am 24. November 2023 hatte der Bundesrat zu dem vom Bundestag am 17. November 2023 verabschiedeten Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) den Vermittlungsausschuss (VA) angerufen. Nach zähen Beratungen hat der Vermittlungsausschuss in seiner Sitzung am 21. Februar 2024 ohne die Stimmen der Union nunmehr einen Einigungsvorschlag beschlossen. Insbesondere die im Bundestagsbeschluss noch enthaltene sogenannte Klimaschutzinvestitionsprämie sowie die Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen sind in diesem Vorschlag nicht mehr enthalten.
Der Insolvenzschuldner erzielt laut Bundesfinanzhof die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Insolvenzverwalter die vom Schuldner als Vermieter begründeten Mietverträge erfüllt. Wird dann die Einkommensteuer erstmals nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens festgesetzt, ist der Steuerbescheid dem vormaligen Insolvenzschuldner als Inhaltsadressat bekannt zu geben; eine Bekanntgabe an den vormaligen Insolvenzverwalter kommt nicht mehr in Betracht.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs steht der Anwendung von § 13b Abs. 5 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (zur Steuerschuldnerschaft von Unternehmern und juristischen Personen als Leistungsempfänger) nicht entgegen, dass neben dem Unternehmer eine weitere Person Empfänger der Leistung ist, wenn der Unternehmer Schuldner des vollen Entgeltbetrages ist und der weitere Leistungsempfänger nicht zum Kreis der in § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG genannten Steuerschuldner gehört.
Soll- und Habenzinsen, die aus wechselseitig gewährten Darlehen innerhalb eines Cash-Pools entstehen, sind bei der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Schuldzinsen in begrenztem Umfang miteinander verrechenbar. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs sind die vielfältigen wechselseitigen Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash-Pools bankarbeitstäglich zusammenzufassen und fortzuschreiben. Nur der Zins, der für einen gegebenenfalls verbleibenden Schuldsaldo entsteht, ist hinzurechnungsfähig.
Der EuGH hat in der Rechtssache C 807/21 – Deutsche Wohnen entschieden und dabei die Weichen für die Durchsetzungspraxis der deutschen Datenschutzbehörden nachjustiert.
In einem Schreiben erläutert das Bundesfinanzministerium die Auswirkungen des BFH-Urteils vom 23. Juli 2020, wonach bei einer Organschaft der Organträger die Eingangsleistung bezieht, so dass es für die Frage der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Außenumsätze des Organkreises ankommt. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird entsprechend geändert.