Nach dem Urteil des Europäische Gerichtshofs ist der von einem Einzelunternehmen erteilte Schwimmunterricht nicht als „Schul- oder Hochschulsport“ im Sinne des Artikels 132 MwStSystRL zu qualifizieren und insofern nicht von der Mehrwertsteuer befreit.
Beiträge an einen Schulförderverein können unter bestimmten Voraussetzungen als Schulgeld steuerlich abziehbar sein. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.06.2026 (Az. X R 27/23) entschieden. Eltern können danach 30 % des Schulgelds, höchstens 5.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben geltend machen. Nicht begünstigt bleiben jedoch Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung
Anlässlich eines griechischen Vorabentscheidungsersuchens hat das Europäische Gericht (EuG) zur Haftung eines bestellten Vertreters im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer Stellung genommen. Konkret betrifft es unter anderem die gesamtschuldnerische Haftung gegenüber einer Person, die lediglich die Mehrwertsteuererklärungen einreicht und die geschuldete Steuer entrichtet, ohne Aufzeichnungen zu führen oder Angaben zu den von ihrem Auftraggeber getätigten Umsätzen zu machen.
In einem aktuellen Urteil aufgrund eines belgischen Vorabentscheidungsersuchens hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur gesamtschuldnerischen Haftung für die Zahlung der Mehrwertsteuer Stellung genommen. In dem Vorlagefall war keine Beurteilung unter Berücksichtigung der einzelnen Tatbeiträge der Steuerpflichtigen an der fortgesetzten Steuerhinterziehung möglich. Des Weiteren stand Art. 50 der Charta der Grundrechte zu Verbot der Doppelbestrafung im Fokus der gerichtlichen Entscheidung.
In einem tschechischen Vorabentscheidungsersuchen war der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der gesamtschuldnerischen Haftung des an einem Mehrwertsteuerbetrug beteiligten Leistungsempfängers für nicht vom Lieferer abgeführte Mehrwertsteuer befasst. Nach dem Urteil des Gerichts steht Artikel 205 der Mehrwertsteuer-Richtlinie einer Inanspruchnahme des Leistungsempfängers nicht entgegen.
Zum 1. Januar 2025 tritt eine wesentliche Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses gemäß § 4 Nr. 21 UStG in Kraft, die die Umsatzsteuerbefreiung für direkt dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erweitert und neu regelt.
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundesfinanzhofs stattgegeben.
In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Handlungen des Schuldners, die mehrere Jahre zurückliegen und der Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner ansässig ist, ein Gesetz besteht, das die Vollstreckung der betreffenden Forderung behindern kann, für die Feststellung der Dringlichkeit berücksichtigt werden können.
Ein Steuerpflichtiger gilt nicht als Grenzgänger im Sinne von Artikel 15a Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz, wenn eine Rückkehr an seinen Wohnort aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies wird nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung beruflicher Faktoren, beurteilt und kann nicht allein auf der Grundlage allgemeiner Kriterien, insbesondere einer festen Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort, entschieden.
Die Bundesregierung will Haushalte und Unternehmen auch in den Jahren 2027 bis 2029 bei den Stromkosten entlasten. Dafür ist ein jährlicher Bundeszuschuss zu den Strom-Netzentgelten von gut 5,5 Milliarden Euro vorgesehen. Ziel ist es, die Strompreise für Verbraucherinnen und Verbraucher spürbar zu dämpfen und die wirtschaftliche Belastung zu verringern.
Im aktuellen Fall eines slowakischen Vorabentscheidungsersuchens hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass es im Hinblick auf den Verbraucherschutz und das Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes erforderlich ist, dass Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen nach einer Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek an ihrem Familienheim der Rechtmäßigkeit der Eigentumsübertragung auf einen Dritten entgegentreten können.
Im zweiten Rechtsgang - nach der vorherigen Zurückverweisung durch den Bundesfinanzhof - hat das Finanzgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen und die Verfassungsmäßigkeit der typisierten Ermittlung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 3 Einkommensteuergesetz mit 6% bestätigt.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 8. Juli 2025 ein Schreiben zu Änderungen durch das Wachstumschancengesetz, das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) und das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) veröffentlicht.
Die Versagung der Gemeinnützigkeit wegen der Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen (§ 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) aufgrund einer sich aus einem Verfassungsschutzbericht ergebenden Vermutungswirkung setzt voraus, dass die Körperschaft als selbständiges Steuersubjekt in diesem Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Mit am 18. Juli 2025 veröffentlichten Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts finanzgerichtliche Entscheidungen aufgehoben, die die Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) zum Gegenstand haben.
Eine Finanzbehörde ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer von ihr erteilten datenschutzrechtlichen Auskunft an Eides statt zu versichern. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes ist auch eine entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Regelungen ausgeschlossen.
Die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt jedenfalls seit Inkrafttreten des § 17a UStDV i.d.F. der Elften Verordnung zur Änderung der UStDV vom 25.03.2013 (BGBl I 2013, 602) zum 01.10.2013 nicht voraus, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV besitzt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Nach Abschaffung der Schenkungsteuer im Königreich Schweden (Schweden) zum 01.01.2005 kann Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden 1992 bei einer Doppelansässigkeit des Schenkers im Inland und in Schweden kein Besteuerungsrecht in Schweden begründen. Dies hat zur Folge, dass die Schenkung eines in der Bundesrepublik Deutschland und zugleich in Schweden ansässigen Schenkers dem deutschen Schenkungssteuerrecht unterliegt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.