Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht es als zweifelhaft an, ob ein Versicherungsvermittler, der neben seiner Vermittlungstätigkeit der Versicherungsgesellschaft dieser auch das vermittelte Versicherungsprodukt zur Verfügung stellt, umsatzsteuerfreie Leistungen erbringt.
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesfinanzhofs hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass bei einer einnmaligen und nicht zeitraumbezogenen Vermittlung eines Grundstückskaufes mit anschließender Ratenzahlung des Honorars die Umsatzsteuer nicht anteilig erst im Zeitpunkt der jeweiligen Ratenzahlung entsteht. Vielmehr müsse von einer Versteuerung des gesamten Vermittlungshonorars bereits im Jahr der Erbringung der Vermittlungsleistung ausgegangen werden.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) handelt es sich bei Fahrunterricht in einer Fahrschule um sog. spezialisierten Unterricht, nicht aber um die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen wie es für den umsatzsteuerfreien Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnend ist. Eine Befreiung von der Umsatzsteuer komme daher nicht in Betracht.
Auch wenn Unternehmer der so genannten Soll-Besteuerung unterliegen, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, das die gesamte Umsatzsteuer nicht im Zeitpunkt der ersten Leistungserbringung im Voraus an das Finanzamt gezahlt werden muss. Zu dieser Rechtsfindung gelangte der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom November 2018.
Als Ergebnis zweier Vorlagefragen des Bundesfinanzhofs an den EuGH hält der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen Artikel 64 der Mehrwertsteuerrichtlinie zur Fiktion der Bewirkung eines Umsatzes und folgend die zeitlich gestaffelte Entstehung der Umsatzsteuer bei Ratenvereinbarung dann nicht für anwendbar, wenn der Umsatz oder die Leistung als solche einmalig und nicht zeitraumbezogen ist.
Der Bundesfinanzhof hat den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung zur Steuerentstehung bei einer Vermittlungsleistung, die in Raten gezahlt wird, gebeten und in diesem Zusammenhang die weitere Frage gestellt, ob die Erstreckung der hinausgeschobenen Fälligkeit über mehr als zwei Vorauszahlungszeiträume bei einer Ratenzahlungsvereinbarung zur Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts führt.
Herzlich Willkommen zur dreihundertvierundsiebzigsten Ausgabe unseres Steuern & Recht Podcasts – den PwC Steuernachrichten zum Hören. In der heutigen Ausgabe beschäftigen wir uns mit folgenden Themen:
Mit der Teilnahme an einer sogenannten Sensibilisierungswoche wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerbaren Arbeitslohn zu. Dies hat der Bundesfinanzhof bezüglich eines einwöchigen Seminars zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil entschieden.
Nach dem Urteil des Europäische Gerichtshofs ist der von einem Einzelunternehmen erteilte Schwimmunterricht nicht als „Schul- oder Hochschulsport“ im Sinne des Artikels 132 MwStSystRL zu qualifizieren und insofern nicht von der Mehrwertsteuer befreit.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf des Bundesrates soll das mit dem "Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG" in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO eingeführte Regelbeispiel der besonders schweren Steuerhinterziehung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Tatbegehung verbunden hat, auf alle Steuerarten ausgedehnt werden.
Das Finanzgericht Hamburg hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob und in welchem Umfang Surf- und Segelkurse nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie von der Umsatzsteuer befreit sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass es sich bei dem im Rahmen eines bargeldlosen Zahlungssystems für die Überlassung elektronischer Zahlungskarten in Stadien erhobenen Kartenpfand nicht um pauschalierten (durch die Kartenrückgabe auflösend bedingten) Schadensersatz handelt, sondern um eine steuerbare sonstige Leistung, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG als Umsatz im Zahlungs- und Überweisungsverkehr steuerfrei ist, wenn der leistende Unternehmer selbst die Übertragung von Geldern vornimmt.
In einem heute auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums veröffentlichten BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung nun offiziell klargestellt, dass Entgelte beziehungsweise Vergütungen, die für die Platzierung von Onlinewerbung gezahlt werden, nicht der Abzugspflicht nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 Einkommensteuergesetz unterliegen.
Thematisch passend zur laufenden Fußball-Europameisterschaft beschäftigt sich der Bundesgerichtshof aktuell mit einem Verfahren, das Online-Sportwetten zum Gegenstand hat. Es geht um sogenannte „Chargeback-Klagen“. Dabei fordert ein Nutzer eines Sportwetten-Online-Portals vom Anbieter seine verlorenen Wetteinsätze abzüglich der Gewinne zurück.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass einer Grundstücks-GmbH & Co. KG die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wegen gewerblicher Tätigkeit im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zu versagen ist, wenn sie einer Schwestergesellschaft eine Immobilie vermietet und zusätzlich eine personelle Verflechtung auf Gesellschafterebene besteht.
Die Gewährung einer Finanzierung an den Originator (Initiator) im Rahmen eines Unterbeteiligungsvertrags fällt unter den Begriff der Kreditgewährung im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie. Die Leistung des Unterbeteiligten ist insoweit steuerfrei. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Beantwortung eines polnischen Vorabentscheidungsersuchens entschieden.
Kann eine mit der Mediaplanung beauftragte Spezialagentur aus ihren Verträgen mit den Werbeträgeranbietern keine Ansprüche ableiten, die über die Erfüllung der Verpflichtung zum Sichtbarmachen von Werbung hinausgehen und eine Abwehrbefugnis gegenüber Dritten beinhalten, fehlt es an einer Rechteüberlassung im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL erfasst auch Unterrichtseinheiten, die sich auf Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen beziehen, als mehrwertsteuerbefreite Dienstleistung. Die engen Maßstäbe und Anforderungen, die der EuGH für die Steuerbefreiung von Schul- und Hochschulunterricht in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i aufgestellt hat, gelten hier nicht. Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Supervisionsleistungen der Klägerin nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe j MwStSystRL-Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit werden können.