Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Grundsätze über das Verpächterwahlrecht nicht nur bei Beendigung einer "echten Betriebsaufspaltung" gelten, sondern auch dann, wenn eine "unechte Betriebsaufspaltung" beendet wird.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 17. Mai 2022 in einem Schreiben zu den im Wesentlichen inhaltsgleichen BFH-Urteilen vom 17.5.2018, VI R 73/15 und VI R 66/15 Stellung genommen.
Landwirtsehegatten sind Mitunternehmer, solange der landwirtschaftliche Grundbesitz beiden Ehegatten oder jedem Ehegatten im Alleineigentum oder Miteigentum gehört und dessen wirtschaftlicher Erfolg gemeinsam gefördert wird. Der jeweiligen verfahrensrechtlichen Eigenständigkeit von Festsetzungs- und Feststellungsverfahren widerspricht es, wenn der Erlass eines Feststellungsbescheides bereits deshalb ausgeschlossen wäre, weil die Festsetzungsfrist für die Folgesteuern bereits abgelaufen ist. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.
Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind eine Erbengemeinschaft und eine aus den Miterben gebildete GbR als jeweils selbständige Feststellungssubjekte zu behandeln. Bestehen beide Feststellungssubjekte fort, ist für jedes ein eigenständiges Feststellungsverfahren durchzuführen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die geänderte Willensbetätigung zu einer wahlrechtsbezogenen Rechtsfolge (hier: Minderung von Anschaffungskosten gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG a.F.) ist nur nach Maßgabe der Regelungen zur Bilanzänderung steuerlich zugelassen, wenn sie (wie ebenfalls die ursprüngliche Wahl) in einer dem Finanzamt eingereichten Überleitungsrechnung vor der Veranlagung erfolgt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
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In seinen Empfehlungen anlässlich zweier Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofes hält der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen die Versagung des Vorsteuerabzugs mangels rechtzeitig gegenüber dem Finanzamt dokumentierter Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.
Die Ausübung von Antrags- oder Wahlrechten, die dem Grunde nach keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen, kann geändert werden, solange der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist. In seinem aktuellen Urteil weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass die Änderung des Wahlrechts auf ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz bei einer partiellen Durchbrechung der Bestandskraft nur in Betracht kommt, wenn die damit verbundenen steuerlichen Folgen nicht über den durch § 351 Abs. 1 und § 177 Abgabenordnung gesetzten Rahmen hinausgehen.
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Aufwendungen für die Überlassung von Kabelweitersenderechten können nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs steht einem in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen US- Staatsangehörigen das Veranlagungswahlrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch dann nicht zu, wenn er in einem EU- oder EWR-Staat (hier: den Niederlanden) wohnt. Auch aus dem Diskriminierungsverbot im DBA-USA ergibt sich insoweit kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit einem beschränkt steuerpflichtigen deutschen Staatsangehörigen.
Der Handelsbilanzwert für Nachsorgerückstellungen bildet auch nach Inkrafttreten des BilMoG gegenüber einem höheren steuerrechtlichen Rückstellungswert die Obergrenze (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. November 2019, XI R 46/17). Der maßgebliche Handelsbilanzwert bestimmt sich unter Berücksichtigung der als GoB zu beurteilenden Bewertungsgrundsätze des Handelsrechts (§§ 252 ff. HGB) und damit auch unter Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts des Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 hat der Gesetzgeber das Beschlussmängelrecht für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) grundlegend reformiert. Erstmals finden sich in den §§ 109–115 HGB detaillierte Regelungen zum Beschlussverfahren und zur gerichtlichen Geltendmachung von Beschlussmängeln.
Die tägliche Ruhezeit für Arbeitnehmer kommt zur wöchentlichen Ruhezeit hinzu, auch wenn sie dieser unmittelbar vorausgeht Dies ist nach einem Urteil des EuGH auch dann der Fall, wenn die nationalen Rechtsvorschriften den Arbeitnehmern eine wöchentliche Ruhezeit gewähren, die länger ist als unionsrechtlich vorgegeben.
Das LG München I hatte in seiner Entscheidung vom 30. April 2025 Gelegenheit zu grundlegenden Fragen des Beschlussmängelrechts Stellung zu nehmen. Das Urteil liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sämtliche Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern in der Anfechtungsfrist des § 246 Abs.1 AktG in einen Beschlussmängelverfahren eingeführt werden müssen und nach deren Ablauf nicht nachgeschoben werden können (BGH, Urteil vom 23.2.2021 - II ZR 24/09).
Die Existenz des mit dem Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften geschaffenen Wahlrechts des Steuerpflichtigen, auch für Veräußerungen vor dem 31.07.2019 rückwirkend die Neuregelung des § 17 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch zu nehmen (§ 52 Abs. 25a Satz 2 EStG), lässt die im Senatsurteil vom 11.07.2017, IX R 36/15 (BStBl II 2019, 208, Rz 41) angeordnete befristete Fortgeltung der herkömmlichen Rechtsgrundsätze zur Behandlung von (ehemals) eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen im Rahmen des § 17 EStG nicht entfallen. Steuerpflichtige können im Fall der Nichtausübung des Wahlrechts nach § 52 Abs. 25a Satz 2 EStG nicht auf die Anwendung dieser Fortgeltungsanordnung verzichten. Dies hat der BFH in einem ...