Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs steht der Anwendung von § 13b Abs. 5 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (zur Steuerschuldnerschaft von Unternehmern und juristischen Personen als Leistungsempfänger) nicht entgegen, dass neben dem Unternehmer eine weitere Person Empfänger der Leistung ist, wenn der Unternehmer Schuldner des vollen Entgeltbetrages ist und der weitere Leistungsempfänger nicht zum Kreis der in § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG genannten Steuerschuldner gehört.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 1. Oktober 2020 ein Schreiben veröffentlicht, das den Begriff der Werklieferung und Werkleistung im UStAE Abschnitt 3.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE an das BFH-Urteil vom 22. August 2013, V R 37/10 angepasst.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 12. März 2025 ein Schreiben zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung bei Lieferungen von Gegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels an private Abnehmer veröffentlicht.
Bei einer Organschaft bezieht der Organträger die Eingangsleistung, so dass es für § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG auf die Außenumsätze des Organkreises ankommt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Bezeichnung der erbrachten Leistungen als „Trockenbauarbeiten" kann den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung genügen, wenn sie sich auf ein konkret bezeichnetes Bauvorhaben an einem bestimmten Ort bezieht.
Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) betrifft die Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs in einem Fall, in dem der Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände diesen Erwerb besteuert hat, weil der Erwerber die Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer dieses Staates verwendet und nicht nachgewiesen hat, dass der Umsatz im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung mehrwertsteuerpflichtig war. Das Gericht der EU (EuG) hat diesen Konflikt nun in seinem aktuellen Urteil aufgelöst.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 9. April 2026 ein Schreiben zur Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen (§ 4 Nr. 4b UStG) veröffentlicht.
Die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt jedenfalls seit Inkrafttreten des § 17a UStDV i.d.F. der Elften Verordnung zur Änderung der UStDV vom 25.03.2013 (BGBl I 2013, 602) zum 01.10.2013 nicht voraus, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV besitzt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 1. Juli 2025 ein Schreiben zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen veröffentlicht und die Vorgaben nach der sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH im UStAE konkretisiert.
Seit dem 31. März 2025 ist klar, dass die Finanzverwaltung an der fiktiven Hin- und Rücklieferung dezentral verbrauchten Stroms nicht mehr festhält. Mit dem BMF-Schreiben von diesem Tag, welches zuvor seit dem 24. Oktober 2024 im Entwurf vorlag, ändert das BMF den entsprechenden Abschnitt 2.5 des Umsatzsteueranwendungserlasses.
In der heutigen dynamischen Wirtschaft und rasanten technologischen Entwicklung spielen Patente eine entscheidende Rolle für den nachhaltigen Unternehmenserfolg. Die Patentoptimierung und -monetarisierung verfolgen dabei vielfältige Ziele, die von der Identifikation wenig erfolgversprechender Patente bis hin zur gezielten Nutzung wertvoller Kernpatente reichen.
Die anhaltenden Konflikte im Nahen Osten erzeugen nicht nur starke Verwerfungen auf den Energiemärkten. Sie erzeugen auch regulatorische Folgewirkungen, die Unternehmen auf zwei Ebenen gleichzeitig treffen. Auf der ersten Ebene stehen die Sanktionen und Exportkontrollen, die als unmittelbare Reaktion auf den Konflikt verhängt oder verschärft werden. Auf der zweiten Ebene steht die europäische Klimaregulierung, die unabhängig vom Konflikt voranschreitet, deren Auswirkungen sich aber mit den geopolitischen Verwerfungen überlagern und verstärken.
Die für die Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG notwendige Absicht zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit muss bei einer mehrfachen Übertragung nicht beim Zwischenerwerber, sondern beim Letzterwerber vorliegen. Nutzt der Erwerber das übertragene Vermögen nicht wie zuvor der Veräußerer für eine eigene unternehmerische Tätigkeit, sondern verpachtet er dieses, kann für die bei einer Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht auf den Pächter abgestellt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundestag hat am 13. November 2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ ( BT-Drucks. 21/1930) in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen.
Ein im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers angefallener Sanierungsertrag im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist ‑‑wie ein im Gesamthandsbereich einer Mitunternehmerschaft angefallener Sanierungsertrag‑‑ nach § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG festzustellen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Im Zusammenhang mit der Einlösung sog. Gold-Warrants hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine sonstige Kapitalforderung i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld verlangen zu können. Trifft er eine solche Wahl, stellt dieser Vorgang eine steuerbare Einlösung im Rahmen der Kapitaleinkünfte dar.