Eine unmittelbare Beteiligung i.S. des § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG liegt auch dann vor, wenn diese Beteiligung unter Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten GbR gehalten wird. Maßgebend ist die steuerrechtliche Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Missbrauchsvermeidungsvorschrift in der aktuellen Fassung des § 50d Abs. 3 EStG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen keine Befreiung oder Ermäßigung von Quellensteuern gewährt wird, ohne Motivtest unionsrechtswidrig und geltungserhaltend zu reduzieren ist. Die Absicht Steuern zu sparen werde nicht per se als missbräuchlich betrachtet, sondern nur die Errichtung künstlicher Gebilde. Sofern ein Erstattungsanspruch besteht, ist dieser mit 6% p.a. zu verzinsen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat zu der steuerlichen Behandlung einer Gestaltung Stellung genommen, bei der mittels eines sogenannten Bondstrippings der Unterschied zwischen dem Abgeltungssteuersatz und dem individuellen Einkommensteuertarif genutzt werden sollte, um Steuervorteile zu erlangen.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Zugangsfiktion bei Übersendung einer Einspruchsentscheidung durch einen privaten Postdienstleister, der zur Briefbeförderung einen weiteren Subunternehmer zwischenschaltet, nicht gilt.
Die Durchführung des Schulschwimmens durch einen öffentlichen Schulträger ist eine hoheitliche Tätigkeit (§ 4 Abs. 5 KStG), die grundsätzlich vom öffentlichen Bäderbetrieb zu trennen ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zwei Fragen zum Vorsteuerabzug einer Funktionsholding aus bestimmten Eingangsleistungen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der Umstand, dass den Managern ein Investment angeboten wurde, das von Anfang an auf eine im Vergleich zum Investor überproportionale Gewinnsteigerung ausgelegt war, wäre im Jahr der Anschaffung zu berücksichtigen gewesen und daraus folgt nicht, dass auch der Veräußerungsgewinn zu einem geldwerten Vorteil führte. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil entschieden.
Bei einer über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft vermittelten (mittelbaren) Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist für eine Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Anteil am Vermögen der Personengesellschaft und nicht die sachenrechtliche Mitberechtigung am Gesamthandsvermögen maßgebend.
Bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, ist als Anteil im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes ‑wie bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft‑ die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen maßgebend (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.09.2017, II R 41/15). Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Räumlichkeiten dann eigene Betriebsstätten i.S. des § 12 Satz 1 AO sein, wenn es sich hierbei um solche einer eingeschalteten Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft handelt und hierüber kein vertraglich eingeräumtes eigenes Nutzungsrecht besteht (BFH, Urteile vom 23. Februar 2011, I R 52/10; vom 24. August 2011, I R 46/10). Dies gilt aber nur, wenn die fehlende Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung oder Anlage des Dritten durch eine eigene unternehmerische Tätigkeit vor Ort ersetzt wird (beispielsweise Identität der Leitungsorgane, fortlaufende nachhaltige Überwachung in den Räumlichkeiten des Auftragsnehmers). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Hinzurechnungsbesteuerung gem. § 7 Abs. 1 Außensteuergesetz auch dann Anwendung findet, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger treuhänderisch an einer ausländischen (hier: Schweizer) Zwischengesellschaft beteiligt ist. Die festgestellten Hinzurechnungsbeträge im Streitfall sind für das Gericht auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei einer Beteiligung einer Körperschaft an der darlehensnehmenden Körperschaft über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft die Mindestbeteiligungsquote des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG („zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt“) durchgerechnet zu ermitteln ist.
Zwischenberechtigter einer ausländischen Vermögensmasse i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über dingliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche in Bezug auf Vermögen oder Erträge der Vermögensmasse verfügt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15. Oktober 2025 ein Schreiben zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 veröffentlicht.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf entspricht die schweizerische Erbschaftsteuer auf eine vor dem Tod des Schenkers getätigte Schenkung der deutschen Schenkungsteuer und ist auf diese nach § 21 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) anzurechnen.
Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 1 AStG nicht eröffnet und insoweit auch die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) nicht anwendbar sei, wenn es an einer Verrechnungspreisfrage zwischen einer inländischen Betriebsstätte und einer ausländischen Muttergesellschaft fehle.
In einem finnischen Vorabentscheidungsersuchen hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) Gelegenheit, die in Artikel 135 der Mehrwertsteuerrichtlinie geregelt Steuerbefreiung für bestimmte Finanzdienstleistungen weiter zu präzisieren. Zunächst hatte jedoch die Generalanwältin das Wort.
Ein im Inland wohnhafter gesetzlicher Vertreter einer ausländischen Kapitalgesellschaft kann in dieser Eigenschaft nicht auf Auskunft über Namen, Anschriften und Geburtsdaten sowie Beginn und gegebenenfalls Ende des Beschäftigungsverhältnisses aller beschäftigten Mitarbeiter in Anspruch genommen werden und muss auch nicht die hierfür erforderlichen weiteren Unterlagen über Jahreslohnbescheinigungen der Mitarbeiter und Grundaufzeichnungen vorlegen.