Die Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz 2004 ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs bei einem Privatanleger abschließend und vorrangig gegenüber einer Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften. Dies schließt es auch aus, die Kapitalanlagen eines Fonds gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung dem Anteilseigner zuzuordnen.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wird die unterschiedliche Ausgestaltung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht nicht durch die EU-Vorschriften des freien Kapitalverkehrs beschränkt. Die Weigerung des Finanzamts, die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilen im Falle der beschränkten Steuerpflicht nicht zum Abzug als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen, sei allerdings unionsrechtswidrig.
Ein kanadischer Pensionsfonds in der Rechtsform eines Common Law Trusts, vergleichbar mit einem deutschen Pensionsfonds, hat nach einem Urteil des Finanzgerichts München keinen Anspruch auf Entlastung der Kapitalertragsteuer auf Dividenden aus inländischen Streubesitzbeteiligungen. Eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit war nach Überprüfung Münchner Richter nicht gegeben. Vorausgegangen war ein Vorabentscheidungsersuchen dieses Gerichts und das hierzu ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Mit aktuellem Beschluss hat das Finanzgericht Köln den EuGH um Vorabentscheidung hinsichtlich der erbschaftsteuerrechtlichen Wertermittlung für ein zum Privatvermögen gehörendes bebautes Grundstück, welches in Kanada belegen ist, gebeten. Der Grund sind Unterschiede zur Behandlung eines gleichartigen, im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder im EWR belegenen Grundstücks. Konkret muss der EuGH der Frage nachgehen, ob ein Mitgliedstaat sozialpolitische Ziele innerhalb der EU, wie die Förderung bezahlbaren Mietwohnraums, durch Maßnahmen verfolgen kann, die den freien Kapitalverkehr mit Drittstaaten beschränken.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die 85%ige Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz zumindest die Einleitung von Maßnahmen zur Nutzbarmachung eines denkmalgeschützten Objekts für die Öffentlichkeit kurze Zeit nach Kenntnis des Erwerbs voraussetzt, während eine anschließende mehrjährige Umsetzungsphase unschädlich ist.
Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben weitere Zweifelsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung erläutert. Dies in Ergänzung und Änderung des früheren Anwendungsschreibens vom 21. Mai 2019.
Übertragen Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück samt aufstehendem Gebäude gegen eine Veräußerungszeitrente an ihre Kinder, fließen den Eltern mit den Rentenzahlungen steuerpflichtige Zinseinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu, soweit die Rentenzahlungen nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert des Rentenstammrechts zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres entfallen.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf entspricht die schweizerische Erbschaftsteuer auf eine vor dem Tod des Schenkers getätigte Schenkung der deutschen Schenkungsteuer und ist auf diese nach § 21 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) anzurechnen.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der (im Regelfall günstigere) Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent auch dann auf Kapitalerträge anzuwenden ist, wenn die Gläubiger ihre Gesellschaftsanteile an der Schuldnerin auf eine Familienstiftung übertragen haben.
Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben zur Einbeziehung von Verlusten und Gewinnen eines (Spezial-)Investmentfonds aus Options- und Termingeschäften in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 Investmentsteuergesetz 2004 Stellung genommen.
Gebietet die Kapitalverkehrsfreiheit einem Mitgliedstaat, gebietsfremde und gebietsansässige Anlageinstrumente nach dem gleichen Steuersystem zu besteuern? Dieser Frage musste der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem portugiesischen Fall nachgehen. Betroffen war ein Organismus für gemeinsame Anlagen (OGAW) mit Sitz in Deutschland. Im Gegensatz zu der Empfehlung der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen sieht der EuGH in der divergierenden portugiesischen Besteuerung der OGAWs eine unzulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass der im Juni 2015 durchgeführte "spin off" von PayPal durch Ebay, bei dem die Aktionäre der Ebay Inc. Aktien an der PayPal Holdings Inc. zugeteilt bekamen, aus deutscher Perspektive eine steuerneutrale Abspaltung gem. § 20 Abs. 4a Satz 7 Einkommensteuergesetz ist.
Von einem endgültigen Ausfall einer privaten Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist jedenfalls dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO angezeigt hat. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Aufgrund zweier Vorlagefragen des Finanzgerichts Düsseldorf hält der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen die deutsche Freibetragsregelung bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht als mit dem Unionsrecht vereinbar. Hinsichtlich der Weigerung des Finanzamts, den Abzug der Zahlungen als Nachlassverbindlichkeit zuzulassen, liege jedoch ein nicht zu rechtfertigender Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor.
Der endgültige Ausfall einer privaten Kapitalforderung führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell im Fall der Insolvenzeröffnung beim Darlehensnehmer entschieden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat erneut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Rechtsfragen zu erbschaftsteuerlichen Sonderregeln für Fälle der beschränkten Steuerpflicht vorgelegt. Das Finanzgericht bezweifelt, ob die gesetzlichen Schlechterstellungen der beschränkten Steuerpflicht gegenüber der unbeschränkten Steuerpflicht mit der Kapitalverkehrsfreiheit in Einklang stehen.
Auf Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 01.01.2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung (EStG a.F.), aber nicht Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. (sog. Finanzinnovationen) sind, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) nicht anzuwenden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Ein Widerstreit zwischen einem inländischen und einem ausländischen Steuerbescheid liegt nach einem Urteil des BFH nicht vor, wenn derselbe Sachverhalt im Ausland bei der Bemessungsgrundlage für die Steuer und auch im Inland im Rahmen des Progressionsvorbehalts hätte berücksichtigt werden können.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster können Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren und sog. Cash Games zu gewerblichen Einkünften führen. Damit setzt sich die immerwährende Diskussion fort, ob die von Glück beseelten Steuerpflichtigen einen Teil ihrer Glückstaler dem Fiskus überlassen müssen oder nicht.