In einem niederländischen Fall geht es um die beantragte Erstattung der von der niederländischen Finanzverwaltung einbehaltenen Dividendensteuer eines deutschen Spezial-Fonds aufgrund der unionsrechtlich vorgesehenen Kapitalverkehrsfreiheit. Dies alles im Lichte einer bereits früher festgestellten Beihilferegelung durch die Kommission. Der EuGH entschied, dass - wenn die Kapitalertragsteuererstattung eine Beihilferegelung darstellt – das nationale Gericht nicht befugt wäre, über die Frage der Kapitalverkehrsfreiheit zu entscheiden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil die Klage einer japanischen Kapitalgesellschaft, die 100% der Anteile an einer deutschen GmbH hielt und von dieser in den Jahren 2009-2011 Dividenden bezog, auf Erteilung eines Freistellungsbescheids und Erstattung der Kapitalertragsteuer aufgrund einer Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Klägerin aufgrund ihrer Beteiligungshöhe nicht auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen könne.
Eine nationale Regelung, die eine Mindestbeteiligungsschwelle von 10 Prozent voraussetzt, ist am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen und wird nicht von der Niederlassungsfreiheit verdrängt. Mit einem Urteil zu der früheren und im Streitjahr 2001 geltenden Rechtslage weicht der Bundesfinanzhof von seiner hierzu bisher vertretenen Auffassung ab.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verschiedene Fragen, die im Zusammenhang mit dem abgeltenden Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden an Drittstaatengesellschaften von Belang sind, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die Einkünfte einer in der Schweiz ansässigen Tochtergesellschaft der Klägerin in Deutschland der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG unterliegen.
Die Hinzurechnung von im Wirtschaftsjahr 2006 erzielten Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft beschränkt zwar die Kapitalverkehrsfreiheit, ist aber gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen Unionsrecht.
Die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 3 Gewerbesteuergesetz a.F. verstößt nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf bei einem in den USA ansässigen stillen Gesellschafter nicht gegen das Diskriminierungsverbot des DBA USA und die Kapitalverkehrsfreiheit.
Nach einem nicht rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf verstößt die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 3 Gewerbesteuergesetz (in der für 2000 geltenden Fassung) bei einem in den USA (Drittstaat) ansässigen stillen Gesellschafter nicht gegen das Diskriminierungsverbot des DBA USA und die Kapitalverkehrsfreiheit.
Gebietet die Kapitalverkehrsfreiheit einem Mitgliedstaat, gebietsfremde und gebietsansässige Anlageinstrumente nach dem gleichen Steuersystem zu besteuern? Dieser Frage musste der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem portugiesischen Fall nachgehen. Betroffen war ein Organismus für gemeinsame Anlagen (OGAW) mit Sitz in Deutschland. Im Gegensatz zu der Empfehlung der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen sieht der EuGH in der divergierenden portugiesischen Besteuerung der OGAWs eine unzulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit.
Die Hinzurechnungsbesteuerung von Schweizer Zwischengesellschaften mit Einkünften aus Kapitalanlagecharakter verstößt nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Nach einem aktuellen Urteil des Hessischen Finanzgerichts kommt es auch nicht darauf an, ob sich die ohne große Auskunftsklausel fehlende Steueraufsicht im Einzelfall tatsächlich auf die Verifikation der Übereinstimmung der Feststellung des Hinzurechnungsbetrages mit den wahren Umständen ausgewirkt hat.
Das Finanzgericht Hessen hat entschieden, dass die nur auf inländische Investmentfonds anwendbare Steuerbefreiungsvorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG a.F. mit der Kapitalverkehrsfreiheit zu vereinbaren ist.
Vor dem Europäischen Gerichtshof ist die Klärung der Frage anhängig, ob die deutsche Dividendenbesteuerung bei beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Pensionsfonds gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Der Generalanwalt kommt in seinen heutigen Schlussanträgen zu der Auffassung, dass im zu entscheidenden Fall ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vorliege, der auch nicht durch die sogenannte Stillhalteklausel aufrechterhalten bzw. gerechtfertigt werden könne.
Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter in Drittstaatensachverhalten könnte mit dem Unionsrecht vereinbar sein. Der EuGH sieht in der diesbezüglichen Vorschrift im Außensteuergesetz dann keine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit, wenn weitere Prüfungen ergeben, dass die einschlägigen Vorschriften im Außensteuergesetz am 31. Dezember 1993 tatsächlich bestanden haben.
In insgesamt vier Urteilen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Beschränkung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Ein kanadischer Pensionsfonds in der Rechtsform eines Common Law Trusts, vergleichbar mit einem deutschen Pensionsfonds, hat nach einem Urteil des Finanzgerichts München keinen Anspruch auf Entlastung der Kapitalertragsteuer auf Dividenden aus inländischen Streubesitzbeteiligungen. Eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit war nach Überprüfung Münchner Richter nicht gegeben. Vorausgegangen war ein Vorabentscheidungsersuchen dieses Gerichts und das hierzu ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Steuervergünstigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke des Privatvermögens (Wertansatz nur zu 90% des Grundbesitzwerts) dadurch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV verstößt, dass Grundstücke, die nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR belegen sind, von der Vergünstigung ausgeschlossen werden.
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass die Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG für Einkünfte einer in Hongkong ansässigen Kapitalgesellschaft im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit nicht ernstlich zweifelhaft ist.
Anwendung des § 8 Abs. 2 AStG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Reichweite der Kapitalverkehrsfreiheit im Rahmen der §§ 7 bis 14 AStG
Beim Bundesfinanzhof ist ein Revisionsverfahren unter anderem zu der Frage anhängig, ob die Nichtgewährung der Steuerbefreiung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Investmentsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung eine Diskriminierung beschränkt steuerpflichtiger Investmentfonds darstellt und gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Der BFH hat das Verfahren ausgesetzt und den EuGH hierzu um Vorabentscheidung gebeten.
Nach einem Urteil des EuGH in einem lettischen Fall verstößt die behördliche Unterbindung von Geschäftsbeziehungen wegen Nichtbeachtens der im dortigen Anti-Geldwäschegesetz vorgesehen Vorschriften nicht gegen die Dienstleistungs- und die Kapitalverkehrsfreiheit, sofern diese Maßnahme im Hinblick auf das Ziel der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung verhältnismäßig ist.