Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Antwortschreiben an die Deutsche Kreditwirtschaft Auslegungsfragen zur Anwendung des Investmentsteuergesetzes beantwortet.
Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben weitere Zweifelsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung erläutert. Dies in Ergänzung und Änderung des früheren Anwendungsschreibens vom 21. Mai 2019.
Noch immer werden Fonds abgewickelt, mit denen Investoren vor über zehn Jahren dem Anlagebetrüger Bernie Madoff aufsaßen. Müssen alle Rückzahlungen versteuert werden, oder gibt es andere Lösungen? Das war bislang die vorherrschende Frage, welche das Finanzministerium nun in einem eigens herausgegebenen Schreiben dezidiert beantwortet.
Auf Vorlage des Finanzgerichts Düsseldorf hatte der Europäische Gerichtshof im Juni 2016 entschieden, dass die in § 2 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes verankerte Optionsregelung für beschränkt Steuerpflichtige Erwerber als nicht mit der EU-Regelung des freien Kapitalverkehrs vereinbar ist. Im Gefolge dieses Urteils erging nun das Schlussurteil des Finanzgerichts im Ausgangsverfahren, wonach der Klägerin der höhere Freibetrag von 400.000 € zu gewähren ist.
Hat ein Steuerpflichtiger in Knock-Out-Zertifikate investiert, die durch Erreichen der Knock-Out-Schwelle verfallen, kann er den daraus resultierenden Verlust nach der seit 1.Januar 2009 unverändert geltenden Rechtslage im Rahmen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen. Mit seinem Urteil wendet sich der Bundesfinanzhof gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.
Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren führen nicht zu einer Steuerpause. Auch die in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 9. November 2016 eingetretenen Erbfälle unterliegen der Erbschaftsteuer. Dies hat das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster ist der endgültige Ausfall einer privaten Darlehensforderung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, da er zu einem Ausfall der Kapitalforderung mit einer damit einhergehenden Einbuße der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen führt.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster sind Genussrechtserträge, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, auch dann als Kapitaleinkünfte und nicht als Arbeitslohn zu behandeln, wenn diese nur den leitenden Mitarbeitern angeboten werden.
Veräußerungsgewinne von Finanzunternehmen aus Drittstaaten sind vollständig von der Körperschaftsteuer befreit. Mit einem diesbezüglichen Urteil hat das Hessische Finanzgericht zur Frage Stellung genommen, ob die Rückausnahme von der Steuerbefreiung in § 8b Abs. 7 Körperschaftsteuergesetz für solche Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute anwendbar ist, die nicht in EU/EWR ansässig sind.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass keine Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 Erbschaftsteuergesetz vorzunehmen ist, wenn der Beschenkte den Veräußerungsgewinn aus den erworbenen GmbH-Anteilen in eine neue GmbH-Beteiligung reinvestiert und seine Beteiligung erst durch eine spätere Kapitalerhöhung unter 25% herabsinkt.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Gewinne (Preisgelder) aus der Teilnahme an Pokerturnieren als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können.
Der Verlust aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien durch eine Kapitalherabsetzung auf Null samt eines Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung auf der Grundlage eines Insolvenzplans ist aufgrund einer gesetzlichen Regelungslücke „in entsprechender Anwendung“ des § 20 Abs. 2 und Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) als Aktienveräußerungsverlust steuerbar. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichten Urteil gegen die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen entschieden.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der (im Regelfall günstigere) Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent auch dann auf Kapitalerträge anzuwenden ist, wenn die Gläubiger ihre Gesellschaftsanteile an der Schuldnerin auf eine Familienstiftung übertragen haben.
Ein Widerstreit zwischen einem inländischen und einem ausländischen Steuerbescheid liegt nach einem Urteil des BFH nicht vor, wenn derselbe Sachverhalt im Ausland bei der Bemessungsgrundlage für die Steuer und auch im Inland im Rahmen des Progressionsvorbehalts hätte berücksichtigt werden können.
Der Totalausfall einer privaten Darlehensforderung infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmers kann nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Das Finanzgericht Düsseldorf hat aber die Revision zum Bundesfinanzhof wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
Von einem endgültigen Ausfall einer privaten Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist jedenfalls dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO angezeigt hat. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der BFH hat zur Besteuerung eines überproportionalen Gewinnanteils bei Beteiligung an ausländischen Fondspersonengesellschaften Stellung genommen. Insbesondere geht es um die Umqualifizierung eines Gewinnanteils aus einer gewerblich geprägten Fondsgesellschaft in eine (verdeckte)Tätigkeitsvergütung.
Die Anmeldung der Kapitalertragsteuer durch ein Geldinstitut kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs von dem Gläubiger der Kapitalerträge nicht mehr im Wege einer Drittanfechtungsklage angefochten werden, wenn die Kapitalerträge aufgrund eines besonderen Antrags nach § 32d Abs. 4 Einkommensteuergesetz bereits in die Steuerfestsetzung mit einbezogen wurden und die abgeführte Kapitalertragsteuer auf die Steuerschuld angerechnet wurde.
Erwirbt ein Steuerpflichtiger einen Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens zu einem unter dem Nominalwert der Forderung liegenden Preis, erzielt er im Auszahlungszeitpunkt einen Gewinn aus einer - der Veräußerung einer Forderung gleichgestellten - Rückzahlung einer Kapitalforderung. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.