Mit drei Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass an Hotelgäste erbrachte Frühstücksleistungen sowie die Zugangsgewährung zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen, ohne dass hierin ein Verstoß gegen das Unionsrecht zu sehen ist.
Im Februar 2026 hatte das Gericht der Europäischen Union (EuG) das Urteil „Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej“ veröffentlicht. Demnach sollte eine Rechnung, die zwar nicht mehr im Zeitraum der Leistungsausführung, aber bis zur Abgabe der entsprechenden Mehrwertsteuererklärung erhalten wurde, noch für den Monat der Leistungsausführung zum Vorsteuerabzug berücksichtigt werden können. Hierauf wurde das EuG-Urteil dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, der die Sache zur Überprüfung annahm. Nun hat die Generalanwältin Juliane Kokott ihre Schlussanträge veröffentlicht.
Nach Meinung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) ist die Sacheinlage des Gesellschafters einer Einpersonengesellschaft in seine Gesellschaft ohne Gewährung zusätzlicher Anteile keine entgeltliche Leistung. Es kann sich aber um eine unentgeltliche Wertabgabe handeln.
Eine verbilligte, gegen ein nicht kostendeckendes Entgelt angebotene Reise, die den Besuch einer Kaufveranstaltung ohne Kaufzwang umfasst, fällt nach Meinung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unter die Margenbesteuerung infolge der Sonderregelung für Reiseleistungen nach § 25 UStG – was den Vorsteuerabzug ausschließt. Auch eine Negativmarge führt nicht zu einer Erstattung.
Die EU-Kommission nimmt die Besteuerung für Gebrauchtgegenstände, die Vernichtung (oder Spende) noch brauchbarer Waren sowie die Förderung emissionsloser Fahrzeuge in den Blick, um die einschlägigen Mehrwertsteuervorschriften zu modernisieren. Dazu hat sie eine Konsultation gestartet ‒ noch bis zum 4. November 2026 ist es möglich, Stellung zu nehmen.
Im vorliegenden Fall hatte der Bundesfinanzhof (BFH) einen Fall zu entscheiden, in dem ein Projekt abgebrochen wurde, ohne dass der mit der Ausführung beauftragte Unternehmer bereits Abschlagszahlungen erhalten oder Teilleistungen erbracht hatte. Hierbei ging es um die Frage, ob der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen möglich war, die der Auftragnehmer darauf verwendete, Schadenersatzforderungen gegen den Auftraggeber geltend zu machen.
Eine Weiterbelastung von Kosten – erst recht eine Hin- und Zurückbelastung – ist umsatzsteuerlich gegenstandslos, wenn keinerlei umsatzsteuerbare Leistungen zugrunde liegen. Ob das tatsächlich der Fall ist, sollte im Einzelfall aber sorgfältig geprüft werden.
Für das Jahressteuergesetz 2026 wurde ein Regierungsentwurf vorgelegt, außerdem hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“ veröffentlicht.
Hat das Finanzamt von Amts wegen einen Verspätungszuschlag festgesetzt und wird die Umsatzsteuerfestsetzung des Steuerpflichtigen während eines diesbezüglichen Klageverfahrens geändert und statt einer Zahllast ein Überschuss zu seinen Gunsten festgesetzt, ist nach einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs der nachfolgende Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags Gegenstand des Klageverfahrens.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs kann ein Angehöriger eines freien Berufs die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten nicht beanspruchen, wenn er freiwillig seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Mit dieser Entscheidung bestätigt das oberste Steuergericht seine hierzu ergangene frühere Rechtsprechung vom Juli 2010.
In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Rahmen des Entscheidungsspielraums der Behörde nach § 152 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung auch in Erstattungsfällen die Häufigkeit der Fristüberschreitung zu berücksichtigen ist.
In einem aktuell veröffentlichten Beschluss hat der Bundesfinanzhof den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Vorabentscheidung zur Frage ersucht, ob eine ferngesteuerte technische Trocknungsanlage im Inland eine „feste Niederlassung“ im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie darstellt, wenn eigenes Personal fehlt und stattdessen Subunternehmer vor Ort tätig sind.
In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Unternehmer, der Beratungskosten zur Durchsetzung einer Forderung, die ihren Ursprung in einer unternehmerischen Tätigkeit hat, auch wenn diese letztlich nicht durchgeführt wurde, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies gilt im entschiedenen Streitfall für Beratungskosten, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatz für ein Betreiberprojekt stehen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der im Wege einer Änderung des Postgesetzes (PostG) den Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung in Hinblick auf Universalpostdienste anpassen soll.
Mit dem Jahressteuergesetz 2026 sollen die Folgen unerkannter, aber auch fälschlich angenommener umsatzsteuerlicher Organschaft etwas entschärft werden – unter anderem dadurch, dass ein Erklärungserfordernis als zusätzliche Anforderung an eine Organschaft aufgenommen wird. In weiteren Änderungen werden vor allem – aber nicht nur – einige durch das EU-Paket „VAT in the Digital Age“ (ViDA) anstehenden Änderungen umgesetzt. Von besonderem praktischem Interesse ist die Anhebung des Zinssatzes für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen ab 2027.
Herzlich Willkommen zur vierhundertvierzehnten Ausgabe unseres Steuern & Recht Podcasts – den PwC Steuernachrichten zum Hören. In der heutigen Ausgabe beschäftigen wir uns mit folgenden Themen: