Mit Schreiben vom 30. September 2021 ist diversen Verbänden ein Entwurf eines BMF-Schreibens zur Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG) zugegangen, zu dem sie Stellung nehmen können.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 den Referentenentwurf (RefE) der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 zur Stellungnahme an die Verbände versandt.
Am 24. November 2023 hatte der Bundesrat zu dem vom Bundestag am 17. November 2023 verabschiedeten Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) den Vermittlungsausschuss (VA) angerufen. Nach zähen Beratungen hat der Vermittlungsausschuss in seiner Sitzung am 21. Februar 2024 ohne die Stimmen der Union nunmehr einen Einigungsvorschlag beschlossen. Insbesondere die im Bundestagsbeschluss noch enthaltene sogenannte Klimaschutzinvestitionsprämie sowie die Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen sind in diesem Vorschlag nicht mehr enthalten.
Der Bundestag hat heute das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) in der Fassung der Beschlussempfehlung seines Finanzausschusses verabschiedet. Der Bundesrat wird sich am 24. November 2023 mit dem Gesetz befassen. Im Moment ist nicht auszuschließen, dass der Bundesrat bzgl. einzelner Vorschriften des Gesetzes (in der Diskussion ist wohl insbesondere die Klimaschutz-Investitionsprämie) den Vermittlungsausschuss einberufen wird.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.7.2023 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) an die Verbände zur Stellungnahme bis zum 25. Juli 2023 versendet. Der Entwurf enthält Vorschläge, welche die Wachstumschancen der deutschen Wirtschaft erhöhen sollen. Es sind aber auch eine Reihe weiterer Änderungen enthalten, die zum einen Probleme bei bestehenden gesetzlichen Vorschriften beheben sollen, zum anderen aber auch teilweise belastende Wirkung entfalten.
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass eine finanzielle Eingliederung bei einer Verschmelzung des Organträgers auf einen anderen Rechtsträger auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft vorliegt. Der Körperschaftsteuerbescheid ist ein Folgebescheid zum Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG.
Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens und den Folgen zweier Urteile des Europäischen Gerichtshof in Sachen Meilicke I und II sowie dem anschließenden Schlussurteil des Bundesfinanzhofes ausführlich Stellung genommen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die sogenannte Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz nicht eingreift, wenn diese aufgrund des Abschlusses der Liquidation einer insolventen Kapitalgesellschaft zu einem endgültigen Wegfall der Verlustnutzungsmöglichkeit führt.
Eine Personengesellschaft ist - auch wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt und die Beteiligung an der potentiellen Organgesellschaft im Gesamthandsvermögen hält - keine taugliche Organträgerin, wenn einer ihrer Gesellschafter eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft ist. Dies hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein in einem aktuellen Gerichtsbescheid entschieden.
Eine nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtete Arbeitsgemeinschaft nimmt die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahr, wenn ihre Leistungen bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erbracht werden. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil hinsichtlich der im Streitfall beantragten Befreiung von der Körperschaftsteuer entschieden.
Macht ein in Großbritannien ansässiger Steuerpflichtiger von seinem ihm nach britischem Steuerrecht zustehenden Wahlrecht Gebrauch, nicht in Großbritannien erzielte (hier: deutsche) Einkünfte auf „remittance basis“ zu versteuern, stellt dies nach Auffassung des Finanzgerichts München eine Vorzugsbesteuerung im Sinne von § 2 Außensteuergesetz dar. Zudem verstoße diese Vorschrift weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht.
Mit zwei im April 2025 veröffentlichten Urteilen hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein kann. Unter anderem sind die obersten Finanzrichter in einem Urteil von der Auffassung der Finanzverwaltung abgewichen. Nun hat das Bundesfinanzministerium zu den Folgen der beiden Urteile Stellung genommen.
Die bisherige Bildung von steuerlichen Ausgleichsposten bei „Mehr- und Minderabführungen“ wird ab 2022 durch die sogenannte „Einlagelösung“ abgelöst. In einem aktuellen Schreiben befasst sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit den Änderungen der Behandlung von Minder- und Mehrabführungen in körperschaftsteuerlichen Organschaftsfällen.
Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags ist Voraussetzung für die Anerkennung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG). Kann ein vorläufiger Jahresabschluss der Organgesellschaft wegen Insolvenz nicht mehr korrigiert werden und wäre bei zutreffender Anwendung der handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze im endgültigen Jahresabschluss ein anderes Ergebnis auszuweisen, kann diese Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags ungeachtet der Insolvenz nicht in (analoger) Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG "geheilt" werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der nach Anwendung der sog. 30%-Regelung von der niederländischen Besteuerung freigestellte Teil des Arbeitslohns ist nicht von der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen, da es sich bei der Regelung um eine echte Steuerbefreiung und nicht um einen pauschalen Werbungskostenabzug handelt. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist die Mehrwertsteuer, die ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Kunstgegenstands entrichtet hat, dessen spätere Lieferung der Differenzbesteuerung nach Art. 316 Abs. 1 der Mehrwertsteuer-Richtlinie unterliegt, Teil der Steuerbemessungsgrundlage dieser Lieferung. Vorausgegangen war diesem Urteil ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofes in der Rechtssache Mensing.