Warum jetzt der Wechsel von VSOP zu ESOP ansteht
Echte Unternehmensanteile an Mitarbeiter ausgeben, ohne dass diese sofort Steuern zahlen müssen, für die ihnen die Liquidität fehlt? Jahrelang war diese sogenannte „Dry-Income“-Falle das größte Hindernis für Startups und Scale-ups in Deutschland. Wer Anteile statt Cash vergab, bürdete den Mitarbeitern eine Lohnsteuerlast für einen Wert auf, der nur auf dem Papier existierte.
Lässt sich ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot aushebeln, indem nicht der Gesellschafter selbst, sondern seine Tochtergesellschaft dem Unternehmen Konkurrenz macht? Das OLG Hamm (Urteil vom 15. Juli 2026 – 8 U 66/26) sagt: Nein. Was bedeutet das für Unternehmen mit Beteiligungs- und Joint-Venture-Strukturen? Eine Bestandsaufnahme.
Unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 3. März 2026 (VIII R 24/21) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sein BMF-Schreiben vom 7. April 2022 (BStBl I 2022, 641) neu gefasst.
Anteilseigner können eine nicht steuerbare Einlagenrückgewähr von einer EU-Kapitalgesellschaft nur dann nach deutschem Steuerrecht nachweisen, wenn sie dazu eine Überleitungsrechnung erstellen. Eine einfache Vorlage der ausländischen Handelsbilanz reicht nicht aus. Dies entschied das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19. Oktober 2026 ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen veröffentlicht.
Ab dem 1. Januar 2027 wird die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden und anderen Verwaltungsakten der Finanzämter zum Regelfall. Für Unternehmen kann sich daraus konkreter Handlungsbedarf ergeben.
Im Zusammenhang mit der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmers eines selbständig tätigen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach der Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil die für solche Aufwendungen geltende Aufzeichnungspflicht in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert. Diese Anforderungen sind einzuhalten. Ein Verstoß führt dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig sind.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 23. Oktober 2026 ein Schreiben veröffentlicht, in dem es Stellung zur Anwendung des BFH-Urteils vom 10. Oktober 2025 - IX R 4/24 nimmt. Danach ist die bisherige Rechtsprechung – in Abweichung von dieser Entscheidung des BFH – weiterhin auf vertraglich vereinbarte Nießbrauchsablösungen bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung der Entscheidung im BStBl anzuwenden.
Die Möglichkeit der Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids gemäß § 32a Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes beschränkt sich nicht auf die unmittelbaren Folgen aus der bei einer Körperschaft in Ansatz gebrachten verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Erfasst werden ebenso weitergehende ‑mittelbare‑ Folgen für den Gesellschafter, zum Beispiel die Berücksichtigung einer aus der vGA abgeleiteten verdeckten Einlage als nachträgliche Anschaffungskosten für die Beteiligung an einer anderen Körperschaft. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen aus Lettland ist muss der EuGH der Frage nachgehen, wie der Begriff „Doppelbesteuerung“ im Sinne der EU-Richtlinie zur Streitbeilegung auszulegen ist. Die bloße Tatsache, dass dasselbe Einkommen abstrakt in zwei (oder mehr) Steuergebiete fallen könnte, reiche jedenfalls nicht aus, um eine Doppelbesteuerung im Sinne der Streitbeilegungsrichtlinie zu begründen, so die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen.
Entnimmt ein Mitunternehmer Mittel aus seiner Gesellschaft, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer für den Erwerb weiterer Mitunternehmeranteile an dieser Gesellschaft zu zahlen, löst dies keine Nachversteuerung nach § 34a EStG aus. Das gilt auch, wenn nur ein Teil eines Mitunternehmeranteils übertragen wurde, und selbst dann, wenn die Steuer später herabgesetzt und erstattet wird. Das hat Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Gericht der EU (EuG) hat in seinem heutigen Urteil entschieden, dass die Einfuhr eines nicht aus der Union stammenden Beförderungsmittels (eines Segelboots) in die EU, die ausschließlich zum Zwecke der Reparatur oder Wartung erfolgt und an die sich eine Wiederausfuhr ohne kommerzielle Nutzung anschließt, keine steuerpflichtige Einfuhr oder „Nutzung“ darstellt, die nach EU-Recht Zollabgaben oder Einfuhrumsatzsteuer auslöst.
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil präzisiert der Europäische Gerichtshof die Voraussetzungen für die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union. Die im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehene Regel, wonach die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ihren steuerlichen Wohnsitz in ihrem Herkunftsstaat beibehalten, ist auch auf die Schenkungsteuer anwendbar.
Das aktuelle BMF-Schreiben zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung und die Auswirkungen auf die Übermittlung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Abgaben.
Teil 3: Was passiert, wenn die Finanzverwaltung ein Auftragsverhältnis als Arbeitsverhältnis qualifiziert? Besonderheiten der lohnsteuerlichen Abgrenzung nach § 1 LStDV, den EStG-Vorschriften und H 19.0 LStH, Nachforderungen und Haftung des Arbeitgebers.